Schwein gehabt!

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Sauerei im Personalausweis verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Eine internationale Verwaltungspraxis bei Personalausweisen wurde einem Nachkommen des mittelhessischen Adelsgeschlechts derer zu Schweinsberg zum Verhängnis.

So folgt die Gestaltung des Personalausweises den Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die auf entsprechenden Dokumenten den Abdruck einer maschinenlesbaren Abkürzung des Namens verlangt. Dem Hochgeborenen fiel jedoch ein Zacken aus der Krone, als er in seinem bürgerlichen Ausweis die Codierung FREIHERR<SCHENCK<ZU<SCHWEIN<<G lesen musste.

Das erboste den Mann gar sehr. Die Abkürzung des letzten Bestandteils seines Familiennamens auf die Buchstabenfolge „SCHWEIN“ verletze ihn in seiner Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Man ahne schon förmlich das Grinsen derer, denen der Ausweis in welchem Zusammenhang auch immer vorzulegen sei.

Zudem diskriminiere die ehrverletzende herabwürdigende Verstümmelung seines langen adligen Familiennamens ihn wegen seiner Herkunft und verletze damit das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG). Er müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, anstelle des Personalausweises seinen Reisepass zu benutzen. Denn der neue Personalausweis habe eine online-Funktion, die der Reisepass nicht aufweise, und der Reisepass sei auch sonst kein gleichwertiger Ersatz.

"Doch!", höhnten die bürgerlichen Beamten der Ausweisbehörde und schielten auf die Forke im Landesmuseum, mit welcher man fünf Jahrhunderte zuvor im Bauernkrieg für das gekämpft hatte, was man heute als Menschenrechte bezeichnet. Gleiches Recht für alle!

Doch genau diese Menschenrechte stritten vorliegend für den Freiherrn. Das Verwaltungsgericht Freiburg urteilte, der Einzelne könne verlangen, dass die Rechtsordnung seine personenbezogenen Daten als Teil und zugleich Ausdruck seiner Identität und Individualität schützt und respektiert. Der Name einer Person sei Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens, dessen grundrechtlicher Schutz in Art. 7 EuGRCh und Art. 8 EMRK verankert ist.

Durch dieses Grundrecht auf Respektierung des Privatlebens werde der Namensträger auch gegen "missverständliche Eintragungen des Namens" in Personaldokumenten geschützt, die zu "schwerwiegenden Nachteilen" in seinem Privatleben führen können.

Im Rahmen des staatlichen Behörden eingeräumten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Wahl der im maschinenlesbaren Teil von Personaldokumenten einzutragenden Namenselemente müssten die von den Behörden gewählten Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 28.3.2019, 9 K 1947/18