Abhören in der EU jetzt grenzenlos

Seite 2: Telekommunikationsüberwachung mit "Dekodierung" und "Entschlüsselung"

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zu den in der EEA geregelten Zwangsmaßnahmen gehört die Überwachung der Telekommunikation. Dazu müssen in einem Fragebogen die "gewünschte Dauer der Überwachung", technische Daten zu genutzten Mobil- oder Festnetztelefonen, E-Mail-Adressen oder IP-Anschlüssen angegeben werden. Als "Vollstreckungsmethode" kann die anordnende Behörde zwischen "unmittelbare Weiterleitung " oder "Aufzeichnung und anschließende Weiterleitung " wählen.

Im Klartext: Möglich ist, dass sich seine Behörden in Echtzeit in die Telekommunikationsüberwachung einklinken. Sie dürfen sogar darum bitten, dass die Vollstreckungsbehörde "eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung" der Aufzeichnung vornimmt. Hier greift die einzige Ausnahme zur Kostenregelung: Der anordnende Staat soll selbst dafür zahlen.

Ebenfalls erfasst sind die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten, die entweder in Echtzeit erhoben werden oder im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorhanden sind ("historische Verkehrs- und Standortdaten"). Auch die "technische Hilfe von einem Diensteanbieter", etwa einem Mobilfunkprovider, darf gefordert werden.

Es kann vorkommen, dass eine überwachte Person den Vertrag ihres Mobiltelefons in einem anderen EU-Staat abgeschlossen hat. Auch daran wird in der EEA gedacht: Wenn der "Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats" liegt, muss dieser über die Abhörmaßnahme informiert werden. Das gilt auch andersherum: Wenn sich die Person also in einem anderen Land aufhält als dort, wo ihr eingerichteter Anschluss abgehört wird. Jedoch kann der "unterrichtete Mitgliedstaat" Einspruch einlegen: Nämlich dann, wenn die Überwachung "in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall" nicht genehmigt würde. Sofern bereits abgehörtes Material anfiel, darf dies "nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen" verwendet werden.

Auch die Ausspähung von Finanztransaktionen ist in der EEA geregelt. Nun können Daten bei einer "Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors" grenzüberschreitend abgefragt werden. Diese Finanzabfrage klingt uferlos: Sie sei laut der Richtlinie "weit auszulegen". Nicht nur verdächtige oder beschuldigte Personen dürfen ausgeforscht werden, sondern "alle anderen Personen", sofern die zuständigen Behörden etwaige Informationen "für notwendig erachten".

Eine EEA kann die Mitteilung sämtlicher "Überweisungs- und Empfängerkonten" beinhalten. Das soll unbedingt geheim bleiben: Jeder Mitgliedstaat soll "die erforderlichen Maßnahmen" ergreifen, damit die Banken "die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen".

Mehr Ablehnungsgründe bei Spitzeleinsätzen

In Artikel 29 ist die Zusammenarbeit im Rahmen von verdeckten Ermittlungen geregelt. Ein Vollstreckungsstaat kann veranlasst werden, Polizeispitzel für die Erlangung von Beweisen einzusetzen. Auch dies wird bereits rege praktiziert, allerdings bilateral: Zu den in der EU am besten verpartnerten Behörden gehören Großbritannien und Deutschland. Beide Länder hatten im Vorfeld eine Eingabe gemacht, dass die EEA den Einsatz von Beamten unter "falscher Identität" ausspart (Polizeispitzel belügen Staatsanwaltschaften und Gerichte).

Im Ergebnis konnten sich beide Delegationen nicht komplett durchsetzen. Jedoch sind die Versagungsgründe für verdeckte Ermittlungen nun großzügiger ausgelegt als bei den übrigen Maßnahmen: Die Entscheidung wird "unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren" im Einzelfall getroffen. Wenn "keine Einigung" über die Ausgestaltung erzielt werden konnte, darf der Vollstreckungsstaat ablehnen. Damit kann Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern, wenn deutsche Spitzel in dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aussagen müssten.

Es ist fraglich, ob die EEA auch mehr Rechtssicherheit bei polizeilichem Fehlverhalten gewährt. Hierzu heißt es, dass Beamte des Anordnungsstaats bei der Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats diesen gleichgestellt sind. Dies gilt im strafrechtlichen wie im zivilrechtlichen Sinne. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, kann mitunter aber nicht eingefordert werden: Im Falle der Spitzelaktivitäten des britischen Ex-Polizisten Mark Kennedy in Deutschland ist nach wie vor unklar, in wessen Auftrag er jahrelang in Berlin tätig war. Sowohl das Land Berlin als auch das Bundeskriminalamt wissen hierzu angeblich von nichts. Also können die von Kennedy in Deutschland begangenen Straftaten nicht verfolgt werden (Britische Spitzel in Erklärungsnot).

Das ist heikel, denn es wurde nicht untersucht, ob Kennedy wie in Großbritannien sexuelle Beziehungen mit Zielpersonen unterhielt. Im Gegensatz zu Großbritannien ist dies in Deutschland verboten. Während in Großbritannien Klagen auf Schadensersatz verhandelt werden, ist dies deutschen Betroffenen vor britischen Gerichten verwehrt.