Aufklärung unerwünscht

Fussnoten

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3

Laut "Zusammenarbeitsrichtlinien" zum Einfluss der Geheimdienste auf die Strafverfolgungsbehörden: "Die Strafverfolgungsbehörden beachten unter Berücksichtigung der Belange des Verfahrens das Sicherheitsinteresse der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Beschuldigter, Zeuge oder sonst am Verfahren Beteiligter geheimer Mitarbeiter der genannten Behörden ist oder war." Der Spiegel vom 26.11.1984.

4

Der Spiegel v. 6.12.2009.

5

TAZ v. 10.12.2009.

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