Bundesrat will neuen "Darknet-Tatbestand" einführen
"Weit gefasste Norm mit unklaren Konturen" setzt unter anderem Betreiber von Anonymisierungs- und Verschlüsselungsdiensten Risiken aus
Der Bundesrat, die zweite deutsche Parlamentskammer, hat der ersten Kammer, dem Bundestag, einen Gesetzentwurf vorgelegt, der einen neuen § 126a in das Strafgesetzbuch einfügen würde. Dieser von der schwarz-grünen hessischen, der schwarz-gelben nordrhein-westfälischen und der schwarz-orangenen bayerischen Landesregierung initiierte § 126a droht der Entwurfsformulierung nach jeder Person bis zu drei Jahre Haft an, "die eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern".
In einem danach aufgeführten Katalog der einschlägigen rechtswidrigen Taten finden sich nicht nur Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz, das Sprengstoffgesetz, das Kinderpornografieverbot und das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch Delikte aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz sowie Fälschungsdelikte, das Ausspähen und Abfangen von Daten (mitsamt Vorbereitungshandlungen dazu), die Datenveränderung, der Computerbetrug und die Computersabotage.
Nicht nur die angebotene Leistung, sondern auch das Netzwerk selbst
Dem Frankfurter Informationsrechtsprofessor Matthias Bäcker und dessen Mitarbeiter Sebastian J. Golla nach "bestätigt" der Entwurf eine Tendenz zu "gefährlich weite[n] Regelungen [...], deren praktischer Nutzen zweifelhaft ist".
Die "weit gefasste Norm mit unklaren Konturen" könnte ihren Befürchtungen nach "zahlreiche sozialadäquate Handlungen" wie beispielsweise das Bereitstellen von Anonymisierungs- und Verschlüsselungsdiensten "kriminalisieren", weil sich als "internetbasierte Leistung [...] jeder elektronische Kommunikationsdienst begreifen [lässt], der Daten über das Internet überträgt und bestimmten Personen einen Nutzen stiftet":
Bezogen auf Anonymisierungsnetzwerke [...] lässt sich dieser Begriff neben den innerhalb eines solchen Netzwerks angebotenen Leistungen auch auf das Netzwerk selbst beziehen, das im OSI-Modell auf der (obersten) Anwendungsschicht des Internet verortet ist. Eine 'internetbasierte Leistung' erbringt danach etwa, wer einen Knoten des Tor-Netzwerks betreibt. (Matthias Bäcker und Sebastian J. Golla)
"Beträchtliche Strafbarkeitsrisiken" könnten "technische und soziale Innovationen hemmen"
Daraus ergeben sich der Einschätzung Bäckers und Gollas nach "beträchtliche Strafbarkeitsrisiken", die "nicht nur individuelle Bedrängnisse" erzeugen, sondern auch "technische und soziale Innovationen hemmen" können. "Ob das Ziel einer möglichst lückenlosen Kriminalisierung derjenigen, die sich an kriminellen Transaktionen im Darknet beteiligen, den Preis solcher Kollateralschäden wert ist", erscheint ihnen "höchst fragwürdig".
Darüber hinaus könnte der Bundesrat mit der Norm auch das Bestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Grundrechte von Anbietern verletzt haben. Angesichts der aktuellen Rechtsprechungstendenz des Bundesverfassungerichts sind Bäcker und Golla allerdings skeptisch, ob die Karlsruher Richter nicht einfach die Verantwortung für eine verfassungsgemäße Auslegung auf die unteren Instanzen abwälzen. Bis sich dort eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, kann es Jahrzehnte dauern.
Der Gesetzentwurf selbst liefert mit Formulierungen wie der, dass die Prüfung "allgemein verbindlichen Kriterien nicht zugänglich" sei und "anhand des konkreten Einzelfalls zu erfolgen" habe, auch in seiner Begründung "keine klaren Anhaltspunkte dafür, was die Ausrichtung zur Ermöglichung und Förderung von Straftaten erfordert".
Kollision mit EU-Recht?
Größere Hoffnungen als in die von den deutschen Parteien ernannten Bundesverfassungsrichter setzten die beiden Rechtswissenschaftler auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und das EU-Recht. Zu diesem gehört nämlich auch eine E-Commerce-Richtlinie mit Haftungsprivilegien für Host- und Access-Provider. Daraus ergibt sich ihrer Ansicht nach ein "Spannungsverhältnis" zum geplanten neuen deutschen Strafrechtsparagrafen, auf das die Entwurfsbegründung nicht eingeht. "Wegen des Anwendungsvorrangs der E-Commerce-Richtlinie" könnte das "in der Praxis zur Folge haben, dass von der [von CDU, CSU, Grünen, FDP und Freien Wählern] intendierten Vorverlagerung der Strafbarkeit im Ergebnis wenig übrigbleibt".
Es könnte jedoch sein, dass der eigentliche Zweck der neuen Norm gar keine Bestrafung, sondern der Einsatz von Ermittlungsmethoden ist, für die es sonst keine Rechtsgrundlage gäbe:
Aufgrund der Weite des Tatbestands wird sich ein Anfangsverdacht leicht annehmen lassen. Zudem soll das Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten zukünftig im Falle seiner gewerbsmäßigen Begehung […] auch die Möglichkeit zu Telekommunikationsüberwachungen eröffnen. Hierzu soll die Überwachungsermächtigung des § 100a StPO erweitert werden. Der für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Wille, sich durch wiederholtes Handeln eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, wird bei den Anbietern internetbasierter Dienste regelmäßig vorliegen. Selbst wenn letztlich strafrechtliche Verurteilungen nach § 126a StGB-E selten bleiben sollten, könnte diese Ermittlungsfunktion des geplanten Tatbestands - wie häufig im strafrechtlichen Vorfeldrecht - praktisch erhebliche Bedeutung erlangen. (Matthias Bäcker und Sebastian J. Golla)
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