Daten auf Abruf

Bundesrat entscheidet über die Speicherfrist von Telekommunikationsverbindungsdaten

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Heute auf seiner ersten Sitzung in Berlin berät der Bundesrat nicht nur über die 1. Stufenreform des Bundesdatenschutzgesetzes, sondern auch über die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV). Beide sind Dauerbrenner im parlamentarischen Durchlauf, da sie den Datenzugriff des Staates regeln.

Bei der TDSV geht es im Kern um die Strafverfolgung im Internet. Diese kommt nämlich ohne Verbindungsdaten nicht aus. Den umfassenden Zugriff fordern deshalb Polizei und Geheimdienste über ihre Gewährsleute in der Politik schon lange. Und so verwundert es nicht, wenn der Innenausschuss das fordert, was er schon seit Jahren in schöner Regelmäßigkeit nach dem Motto "Immer mehr, immer länger" fordert: Die Verlängerung der Speicherfristen von 80 Tagen auf gleich 6 Monate. Allerdings war auch schon mal von einem ganzen Jahr die Rede. Für die Datenschützer aus Bund und Ländern ist das gleichbedeutend mit einer "verfassungsrechtlich angreifbaren Vorratsdatenspeicherung".

Der Gegenvorschlag kommt vom federführenden Wirtschaftsausschuss. Er will die Frist nur auf drei Monate verlängern. Also rund 10 Tage mehr. Eine Begründung dafür gibt es offiziell nicht. Dabei sind die drei Monate im Hinblick auf eine europäischen Harmonisierung der Speicherfristen zu sehen. Darauf hatten sich die europäischen Datenschützer im vergangenen Herbst auf Drängen der Innenleute verständigt. Im Gegenzug sollen spätestens nach sechs Monaten die Daten gelöscht werden - unabhängig davon, wann die Rechnungen tatsächlich verschickt werden.

Im Rahmen des im Mai verabschiedeten Europäischen Rechtshilfeabkommens können Behörden grenzüberschreitend Kommunikationsdaten abgreifen und Kommunikationsinhalte abhören. Unter dem Dokumententitel Enfopol 19 stehen derzeit noch die Forderungen der Polizei im Raum, auch bei den neuen Telekommunikationstechniken den grenzüberschreitenden Zugriff zu ermöglichen.

Die ebenfalls umstrittene rechtliche Grundlage für den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten ist Paragraf 12 des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG), dessen Laufzeit Ende 1999 verlängert wurde. Damit genügt ein reiner Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft, um selbst wegen einfacher Delikte listenweise Bestands- und Verbindungsdaten von Telefon- und Internetbetreibern abrufen zu können. Träger von Berufsgeheimnisse wie Rechtsanwälte oder Journalisten stehen dabei unter keinem besonderen Schutz. Der FAG 12 stellt zudem die Grundlage für den Zugriff auf Internet-Logfiles bei Providern.

Unklar ist immer noch, was der bündnisgrüne Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele schon im letzten Jahr forderte: "Wann werden diese Daten gelöscht? Wer kontrolliert das? Wie ist das mit Berufsgeheimnisträgern? Wie ist das mit Rechtsanwälten, Journalisten, Ärzten, mit Geistlichen? Darf einfach so festgestellt werden, wann wer mit wem wie lange telefoniert hat?"