De Maizière und das verflixte "Y"

Seite 2: Gericht entscheidet: Posten der YPG/YPJ-Flagge nicht strafbar

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Ob de Maizière sein Flaggenverbot aufrechterhalten kann, ist mittlerweile fraglich. Das Amtsgericht Aachen hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt, weil es keine Strafbarkeit erkennen konnte. Ein Facebook-User hatte kürzlich eine YPG-Fahne hochgeladen. Daraufhin wurden Ermittlungen gegen ihn nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1, Nr. 2 VereinsG eingeleitet, wegen des Zeigens des Kennzeichens eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation.

Das Amtsgericht Aachen vertrat jedoch die Auffassung, dass die YPG-Flagge kein Kennzeichen eines verbotenen Vereins sei. Sie bezog sich unter anderem auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag vom 21.04.2017. In der Antwort zur Drucksache 18/12025 schreibt die Bundesregierung:

Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient.

Bundesregierung

Wie nun festgestellt werden soll, dass die YPG/YPJ-Fahnen ersatzweise für PKK-Symbole verwendet wird, bleibt im Unklaren. Das Amtsgericht Aachen kam demzufolge zu dem Schluss, dass niemand sich strafbar mache, wenn er bloß aus Solidarität mit der YPG deren Fahne zeige.

Aufgrund dieser Stellungnahme der Bundesregierung bestehen nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes durch bloße Darstellung einer YPG-Flagge. Zumindest besteht aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung jedoch eine Unklarheit hierüber. Im Rahmen der Subsumtion unter eine Strafnorm, die - wie hier - selber als Tatbestandsvoraussetzung auf eine Feststellung der Exekutive abstellt, darf eine solche Unsicherheit nicht zu Lasten des Normadressaten gehen.

Hinzukommen müsste nach hiesiger Auffassung daher bei der Verwendung eines YPG-Zeichens zumindest ein kontextualer Bezug zur PKK (...). Ein solcher ist der Akte indes nicht zu entnehmen. Vielmehr scheint sich der Angeschuldigte durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem facebook-Profil allein mit der Organisation YPG solidarisiert zu haben (...).

Amtsgericht Aachen

Der Bundestagsabgeordnete der Linken, Niema Movassat erklärt auf seiner Homepage, warum die § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 20 VereinsG (Zeigen des Kennzeichens eines verbotenen Vereins) in Bezug auf die Symbole der YPG/YPJ nicht greifen.

§ 86 a StGB diene demnach dem Schutz des politischen Friedens und kam ursprünglich beim Gebrauch von Nazi-Symbolen zur Anwendung. Da die Bundesregierung in der Antwort der Kleinen Anfrage selbst erklärt: "Derzeit geht von der YPG und YPJ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus". Es fragt sich, wie der politische Frieden in der Bundesrepublik durch die Flaggen gestört wird.

Da die YPG/YPJ kein verbotener Verein ist, kann auch der § 20 VereinsG eigentlich nicht zum Tragen kommen. Derartige Verbote und Erlasse dienen nur der Stigmatisierung und Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in Deutschland und stellen einen großen Teil davon unter Generalverdacht, so Movassat.