De Maizière und das verflixte "Y"

Thomas de Maizière während der Münchner Sicherheitskonferenz 2017. Foto: Kuhlmann /MSC - CC BY 3.0 DE

Zweifel an der Logik des Innenministers sind angebracht: Immer mehr Medien zeigen Fotos von der YPG/YPJ

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In der Türkei waren bis 2013 die Buchstaben X, Q und W verboten, weil sie im Land für die kurdische Sprache standen. 2013 wollte die türkische Regierung diese Buchstaben wieder zulassen, es sollten auch wieder kurdische Namen und Ortsnamen anerkannt werden. Die Freude währte allerdings nicht lange.

Heute wird wieder alles verboten, was kurdisch aussieht oder sich kurdisch anhört. Ein im Kurdischen sehr gebräuchlicher Buchstabe, nämlich das "Y", scheint auch für Innenminister de Maizière in gewissen Kontexten ein Problem darzustellen.

De Maizière hat seine Schwierigkeiten mit Fahnen, Transparenten und Logos, auf denen sich ein "Y" im Verbund mit den Buchstaben "PG", "PJ", "XK" befindet. Im März dieses Jahres ordnete er das Verbot der Symbole der nordsyrischen, kurdischen Selbstverteidigungseinheiten YPG, der Frauenselbstverteidigungseinheiten YPJ, sowie das Logo des kurdischen Studentenverbandes YXK in Deutschland an.

Für Demonstrationsteilnehmer bedeutet dies leider, dass sie wegen des Zeigens von YPG/YPJ-Fahnen von der Polizei mit Pfefferspray und Knüppeln angegriffen und angezeigt werden. Bayern ist bei seiner Strafverfolgung der inkriminierten Buchstaben besonders eifrig: im November durchsuchte die bayerische Polizei die Wohnung von Kerem Schamberger, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Ludwig-Maximilians-Universität in München.

Sein Computer und sein Mobiltelefon wurden beschlagnahmt, weil ihm die "Verbreitung verbotener Symbole", nämlich von YPG- und YPJ-Symbolen, in den sozialen Medien vorgeworfen wird.

Dieses polizeiliche Vorgehen weist eine gefährliche Nähe zur Politik der türkischen Regierung auf: Dort sind unzählige Menschen aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien inhaftiert. Das deutsche Innenministerium scheint Erdogans Auffassung zu teilen, dass die nordsyrischen Selbstverteidigungseinheiten YPG und YPJ ein Ableger der PKK und deren Symbole Ersatzsymbole der PKK seien.

Dass die YPG und YPJ weltweite Sympathie wegen ihres erfolgreichen Kampfes gegen den IS genießen, die USA sie mit Waffen versorgen und der deutsche Auslandsgeheimdienst BND mit ihnen in Kontakt steht, scheint das Innenministerium nicht zu interessieren.

Kann man das Innenministerium noch ernst nehmen?

Zweifel an der Logik de Maizières sind angebracht: Immer mehr Medien zeigen Fotos von der YPG/YPJ. Auf der Webseite des Deutschlandfunks erschien kürzlich ein Foto mit einer großen YPG-Fahne.

In der Unterzeile stand: "Ist dem türkischen Präsidenten Erdogan ein Dorn im Auge: Die kurdische YPG-Miliz in Syrien." Angesichts seiner Fahnenphobie ist man versucht, im Zitat den "türkischen Präsidenten Erdogan" durch den "Innenminister de Maizière" zu ersetzen - dann werden die absurden Ähnlichkeiten zwischen den Verfolgungsgelüsten Erdogans und de Maizières deutlich.

Umso mehr reibt man sich die Augen, wenn man die aktuelle Ausgabe des Bundeswehrmagazins "Y" (!) durchblättert und auf eine Fotoreportage aus der Stadt Rakka stößt, in der man sich lobend über die YPG/YPJ äußert. Das Magazin "Y" dient nach eigenem Anspruch der politischen Bildung und der Truppeninformation.

Das Heft zeigt Fotos aus dem YPG-Hauptquartier, einfühlsame Porträts von kurdischen Kämpfer und Kämpferinnen an der Front sowie Fotos aus dem Flüchtlingslager Ain Isa 100 km nördlich von Rakka, wo die Menschen von den UN und lokalen Organisationen mit Hilfsgütern versorgt werden.

Schon in der Y-Ausgabe vom Dezember 2016/Januar 2017 konnte man sich ab Seite 58 Fotos von selbstgebauten Panzerwagen und einen umgebauten amerikanischen Humvee mit YPG-Aufschriften ansehen.

Auf einem Marineportal wird schließlich das Porträt eines nordsyrischen Kurden, der bei der bundesdeutschen Marine arbeitet, vorgestellt.

Der aus Amuda stammende Diyar Seyyid-Alo berichtet dort über die Diskriminierungen der Kurden in Syrien, die letztlich dazu geführt haben, dass seine Familie nach Deutschland geflohen ist:

Kurden in Syrien war es verwehrt, einen Pass zu beantragen, sie bekamen keinen Urlaub, durften in der Schule oder auf Ämtern die eigene Sprache nicht sprechen und mussten am Islamunterricht teilnehmen. "Man durfte sich nicht zu seiner eigenen Kultur bekennen", erzählt er und fügt etwas verlegen hinzu: "Es ist schwer, neben seinem Cousin zu sitzen und sich zusammenzureißen, nicht Kurdisch zu sprechen, obwohl wir es außerhalb der Schule taten. Deshalb gab es wohl keinen Tag, an dem ich nicht mindestens mit zehn Stockhieben nach Hause gekommen bin."

Diyar Seyyid-Alo

Was mögen die Bundeswehrsoldaten und Soldatinnen denken, wenn ihnen einerseits die kurdischen Kämpfer und Kämpferinnen der YPG/YPJ als erfolgreichste Truppe der internationalen Koalition im Kampf gegen den IS vorgestellt werden und das Innenministerium andererseits Menschen hierzulande kriminalisiert, die mit dem Zeigen der YPG/YPJ-Fahnen ihre Solidarität ausdrücken möchten?

Die Bundeswehr hat das Autokennzeichen "Y" und es gibt ein gleichnamiges Bundeswehrmagazin mit dem Namen "Y". Ob de Maizière nun deren Umbenennung fordert?

Gericht entscheidet: Posten der YPG/YPJ-Flagge nicht strafbar

Ob de Maizière sein Flaggenverbot aufrechterhalten kann, ist mittlerweile fraglich. Das Amtsgericht Aachen hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt, weil es keine Strafbarkeit erkennen konnte. Ein Facebook-User hatte kürzlich eine YPG-Fahne hochgeladen. Daraufhin wurden Ermittlungen gegen ihn nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1, Nr. 2 VereinsG eingeleitet, wegen des Zeigens des Kennzeichens eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation.

Das Amtsgericht Aachen vertrat jedoch die Auffassung, dass die YPG-Flagge kein Kennzeichen eines verbotenen Vereins sei. Sie bezog sich unter anderem auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag vom 21.04.2017. In der Antwort zur Drucksache 18/12025 schreibt die Bundesregierung:

Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient.

Bundesregierung

Wie nun festgestellt werden soll, dass die YPG/YPJ-Fahnen ersatzweise für PKK-Symbole verwendet wird, bleibt im Unklaren. Das Amtsgericht Aachen kam demzufolge zu dem Schluss, dass niemand sich strafbar mache, wenn er bloß aus Solidarität mit der YPG deren Fahne zeige.

Aufgrund dieser Stellungnahme der Bundesregierung bestehen nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes durch bloße Darstellung einer YPG-Flagge. Zumindest besteht aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung jedoch eine Unklarheit hierüber. Im Rahmen der Subsumtion unter eine Strafnorm, die - wie hier - selber als Tatbestandsvoraussetzung auf eine Feststellung der Exekutive abstellt, darf eine solche Unsicherheit nicht zu Lasten des Normadressaten gehen.

Hinzukommen müsste nach hiesiger Auffassung daher bei der Verwendung eines YPG-Zeichens zumindest ein kontextualer Bezug zur PKK (...). Ein solcher ist der Akte indes nicht zu entnehmen. Vielmehr scheint sich der Angeschuldigte durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem facebook-Profil allein mit der Organisation YPG solidarisiert zu haben (...).

Amtsgericht Aachen

Der Bundestagsabgeordnete der Linken, Niema Movassat erklärt auf seiner Homepage, warum die § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 20 VereinsG (Zeigen des Kennzeichens eines verbotenen Vereins) in Bezug auf die Symbole der YPG/YPJ nicht greifen.

§ 86 a StGB diene demnach dem Schutz des politischen Friedens und kam ursprünglich beim Gebrauch von Nazi-Symbolen zur Anwendung. Da die Bundesregierung in der Antwort der Kleinen Anfrage selbst erklärt: "Derzeit geht von der YPG und YPJ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus". Es fragt sich, wie der politische Frieden in der Bundesrepublik durch die Flaggen gestört wird.

Da die YPG/YPJ kein verbotener Verein ist, kann auch der § 20 VereinsG eigentlich nicht zum Tragen kommen. Derartige Verbote und Erlasse dienen nur der Stigmatisierung und Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in Deutschland und stellen einen großen Teil davon unter Generalverdacht, so Movassat.