Die Privatkopie - vom Aussterben bedroht
Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht setzt den "Schutz technischer Maßnahmen" zu hoch an
Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Ministerrat im April die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Diese wird zu einer erheblichen Ausweitung der urheberrechtlichen Monopolrechte führen - auf Kosten des "free flow of information".
Eigentum verpflichtet. Diese Aussage gilt für das Urheberrecht wegen seiner Bedeutung für die Demokratie in besonderem Maße. Doch der hehre Grundsatz ist unter Druck geraten. Denn die Schranken des Urheberrechts, welche eine kostengünstige Partizipation der Allgemeinheit an urheberrechtlich geschützten Inhalten gewährleisten sollen, rücken in der neueren Rechtsentwicklungen immer stärker in den Hintergrund. Die Urheberrechtsrichtlinie reiht sich nahtlos ein in diese Entwicklung. Sie lässt allerdings auch Spielräume für die Umsetzung ins deutsche Recht. Um einen weiteren Durchmarsch der Industrie-Lobby gegen die Privatkopie zu verhindern, ist die Mobilisierung einer Gegenöffentlichkeit unabdingbare Voraussetzung.
Ausnahmen und Beschränkungen gelten...
Nach Jahren der Diskussion ist sie nun also da, die endgültige Fassung der lang angekündigten Urheberrechtsrichtlinie für die Informationsgesellschaft. Die Richtlinie setzt zum einen die Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die WIPO-Verträge (WCT, WPPT) aus dem Jahr 1996 um. Zum anderen wird die Richtlinie eine Harmonisierung im Hinblick auf einige zentrale Fragen des Urheberrechts bringen, in denen bisher starke Unterschiede in den europäischen Mitgliedstaaten herrschen.
Im Vorfeld der Verabschiedung haben die Regelungen über die Urheberrechtsschranken in Art. 5 der Richtlinie für lebhafte Diskussionen gesorgt, aus den im ursprünglichen ersten Entwurf der Kommission vorgesehenen 8 Ausnahmeregelungen sind in der endgültigen Version über 15 geworden. Das erscheint auf den ersten Blick durchaus eindrucksvoll. Die Richtlinien differenziert bei der Privatkopieschranke in Art. 5 Abs. 2 zwischen analogen und digitalen Kopien, jeweils ist vorgesehen, dass der Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten muss. Für digitale Privatkopien gilt die Ausnahme vom Verbotsrecht des Urhebers allerdings "unbeschadet operationeller, verlässlicher und wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz der Interessen Rechtsinhaber".
Was damit gemeint ist, wird durch Art. 6 der Richtlinie verdeutlicht, welcher sich mit dem "Schutz von technischen Maßnahmen für die Wahrnehmung der Rechte" auseinandersetzt. Und hier beginnen die Probleme.
...unbeschadet technischer Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Rechtsinhaber
Art. 6 der Richtlinie sieht eine Regelung über den "Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung der Rechte" vor. Diese neuartige Regelung geht auf Art. 11, 12 WCT bzw. Art. 18, 19 WPPT-Vertrag zurück. Danach sind technische Schutzmaßnahmen unter besonderen gesetzlichen Schutz zu stellen. Hierzu zählen insbesondere Watermarks, RPS und ähnliche Kopierschutzmechanismen.
Zu den politisch umstrittensten Punkten der Richtlinie gehörte im Vorfeld die Frage, in welchem Verhältnis der Schutz technischer Maßnahmen einerseits und die Urheberrechtsschranken und insbesondere die Privatkopieschranke andererseits stehen sollen. Die WIPO-Verträge sind in diesem Punkt neutral, die Kommission hatte in ihrem ersten Richtlinienentwurf der Privatkopieschranke den Vorrang eingeräumt, technische Schutzsysteme sollten demnach den legalen Vervielfältigungsmöglichkeiten nicht entgegenstehen dürfen. Bei einer solchen Regelung wäre eine Umgehung technischer Schutzsysteme immer dann rechtmäßig gewesen, wenn die nachfolgende Vervielfältigung von den Schranken umfasst gewesen wäre. Das Europäische Parlament hatte den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen, und den technischen Schutzmaßnahmen den Vorrang eingeräumt. Nur wo die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne unrechtmäßige Umgehung technischer Schutzmaßnahmen möglich ist, sei sie von den Schrankenregelungen erfasst und also legal.
Die endgültige Fassung der Richtlinie hat in dieser heiklen Frage in Art. 6 Abs. 4 jetzt einen Mittelweg eingeschlagen. Grundsätzlich soll den technischen Schutzmaßnahmen der Vorrang vor den Schrankenvorschriften gebühren. Die Rechtsinhaber sollen aber auf der Grundlage "freiwilliger" Vereinbarungen Maßnahmen ergreifen, die Vervielfältigungen im Sinne der Schrankenbestimmungen zulassen. Treffen die Rechtsinhaber keine solchen Maßnahmen, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schranken zugunsten öffentlicher Bibliotheken, Schulen, Behinderteneinrichtungen, aber auch Kopien auf Papier trotz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen.
Im Hinblick auf die politisch stark umstrittene digitale Privatkopieschranke des Art. 5 Abs. 2 b ist dagegen lediglich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten tätig werden können, wenn keine freiwilligen Maßnahmen durch die Rechtsinhaber getroffen werden. Nur wenn der Rechtsinhaber also die entsprechenden Mittel bereitgestellt hat, darf beim Vorliegen technischer Schutzvorrichtungen eine private Vervielfältigung digitalisierter Inhalte vorgenommen werden. Kommt es zu keiner freiwilligen Erlaubnis, so ist eine die Privatkopie erlaubende Regelung durch die Mitgliedstaaten fakultativ. Diese weitgehende Einschränkung der Privatkopieschranke war von den WIPO-Verträgen nicht vorgeschrieben, sie ist das Ergebnis der lautstarken Einflussnahme der Rechteverwerter.
Die Entwürfe des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht dürfen also mit Spannung erwartet werden. Der Fortbestand einer legalen Möglichkeit der Privatkopie auch bei digitalisierten Inhalten wird sich nur bei einer entsprechenden Gegenöffentlichkeit erreichen lassen, denn die professionellen Lobbyisten der Rechtsinhaber sind in Berlin nicht weniger stark vertreten als in Brüssel.
Wirksame technische Maßnahmen
Der Schutz technischer Maßnahmen ist aber nicht nur im Hinblick auf die digitale Privatkopie bedenklich weit geraten. Als "technische Maßnahmen" bezeichnet die Richtlinie in Art. 6 Abs 3 "alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte (...) ist."
Die technische Maßnahmen dürfen also neben den Funktionen für den "normalen Betrieb" auch andere Funktionen ausüben, ohne aus dem Schutzbereich des Art. 6 der Richtlinie herauszufallen. Erste Entscheidungen in den USA, die auf der Grundlage einer vergleichbaren Vorschrift des Digital Millenium Copyright Acts ergangen sind, bestätigen die Kritik an zu weit gefassten Schutzvorschriften für "technische Maßnahmen". Die Entscheidung des U.S. District Court for the Southern District of New York (SDNY) in der viel diskutierten "DeCSS"-Entscheidung hat deutlich gemacht, dass "technische Maßnahmen" über den Kopierschutz hinaus auch zu einer Monopolisierung technischer Standards verwandt werden können.
Erste US-amerikanische Urteile lassen Schlimmes befürchten
Das Gericht hatte es einer Gruppe europäischer Programmierer verboten, das Programm DeCSS weiter über das Internet zu verbreiten. Mittels DeCSS ist es möglich, auch auf DVD-Spielern DVD-Filme anzusehen, die keine lizenzierte CSS-Entschlüsselungstechnik aufweisen. Durch das CSS (Content Scramble System) verschlüsselt die DVD-Industrie ihre Filme derart, dass nur solche DVD-Spieler zur Entschlüsselung befähigt sein sollen, die den Entschlüsselungscode mittels einer Lizenz erworben haben. Die Technik dient also unter anderem dazu, den Markt der DVD-Spieler auf entsprechend lizenzierte Geräte zu beschränken.
Die verurteilten europäischen Programmierer hatten das DeCSS-Programm durch ein Reverse Engineering der CSS-Software erstellt, mit dem Ziel, DVD-Filme auch auf GNU/Linux-genierten Rechnern ansehen zu können. Für dieses Betriebssystem befand sich zu diesem Zeitpunkt kein CSS-lizenzierter DVD-Spieler auf dem Markt. Der Richter stützte seine Entscheidung auf den "Digital Millenium Copyright Act" (DMCA) von 1998. In dessen Sektion 1201 (a) (2) ist das Anbieten von Technologie verboten, welche "in erster Linie" die Umgehung von wirksamen technologischen Vorkehrungen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Inhalte bezweckt. ("No person shall manufacture, import, offer to the public, provide, or otherwise traffic in any technology, product, service, device, component, or part thereof, that is primarily designed or produced for the purpose of circumventing a technological measure that effectively controls access to a work protected under this title.") Eine derart weite Interpretation des Schutzes "technischer Maßnahmen" stimmt nachdenklich. Schließlich handelte es sich bei CSS in um eine Beschränkung der Interoperationalität der DVD-Technik mit bestimmten, nicht lizenzierten DVD-Spielern.
Mittels "technischer Maßnahmen" kann also auch der Zugang zu Märkten kontrolliert werden. Um eine Teilnahme kleiner und mittelständischer Unternehmen an den Technologiemärkten der Zukunft zu ermöglichen, müssen die Begriffsbestimmungen der "technische Maßnahmen" bei der Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht deshalb möglichst eng gefasst werden. "Technische Maßnahmen" sollten nur im Hinblick auf den Schutz urheberrechtlicher Inhalte einem Umgehungsverbot unterstellt werden, nicht aber in solchen Funktionalitäten, die die Interoperabilität mit anderen Hard- oder Softwarekomponenten einschränkt. Auch in dieser Frage wird man sich aber auf eine professionelle Arbeit der Industrielobby einstellen müssen.
Axel Metzger ist Lehrbeauftragter der Universität Hamburg und Gründungsmitglied des Instituts für Rechtsfragen der Open Source Software (IFROSS).