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Egoismus ist nicht Solidarität

Kann man sich auf Solidarität berufen, wenn man die gesellschaftliche Perspektive ignoriert? Das Prinzip Verantwortung ist schon heute Teil unserer Gemeinschaft

Im November diskutierte ich, was Solidarität in der Coronapandemie bedeuten könnte [1]. Dabei ging ich davon aus, dass a) der Druck auf das Gesundheitssystem durch Covid-Patienten so groß ist, dass Behandlungen anderer Patientinnen und Patienten aufgeschoben werden müssen; und b) die Covid-Impfstoffe zwar nicht perfekt, doch das beste Mittel gegen schwere Krankheitsverläufe sind.

An einer Stelle schrieb ich: "Solidarität ist keine Einbahnstraße." Dieselbe Wendung verwendete erst kürzlich der Präsident des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel [2]. Er und ich teilen die Meinung, dass man im Falle einer COVID-Erkrankung alle Menschen behandeln soll. Das ist Solidarität.

Wer aber vom besten bekannten Schutz, der Impfung, ohne medizinischen Grund keinen Gebrauch macht und dann doch schwer krank wird, den soll man an den Behandlungskosten beteiligen. Gemäß seinen finanziellen Möglichkeiten. Das ist Verantwortung.

Populistische Ideen?

Timo Rieg warf dem Richter dann die Verbreitung populistischer Ideen vor (Populismus in Richterrobe [3]). Zum Teil drehte sich die Diskussion um die Behandlungskosten, die laut Rieg vernachlässigbar klein sind. Zum Teil ging es um die Rechtslage, insbesondere den § 52 des fünften Sozialgesetzbuchs [4] (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden).

Dieser beschreibt bestimmte Bedingungen, unter denen Behandlungskosten oder ein Krankengeld teilweise oder ganz versagt werden können. Ich verwies zudem auf die Gesetzesbegründung, in der von einer "selbstverschuldeten oder selbst zu verantwortenden Krankheit" die Rede ist (Krankheitskosten: Wer soll das in Zukunft noch bezahlen? [5]).

Riegs jüngste Antwort (Nicht Geimpfte und Corona: Rechnung ohne Nebenkosten [6] geht meiner Meinung nach in weiten Teilen an der Diskussion vorbei. Beispielsweise bezogen sich die Vorschläge auf die Ausnahmesituation der Coronapandemie seit März 2020 und nicht auf die "normalen" Bedingungen der saisonalen Grippe.

Rechtsprechung

In Teilen der Diskussion ging es um die Rechtsprechung. Auch wenn einem der Standpunkt des Präsidenten des Bundessozialgerichts nicht gefällt, könnte man trotzdem überlegen, ob darin vielleicht ein Funken Wahrheit steckt.

Denn immerhin darf man bei jemandem in seiner Funktion annehmen, dass er die Gerichtsurteile sehr gut kennt. Außerdem haben er sowie seine richterlichen Kolleginnen und Kollegen das letzte Wort zur Auslegung des Rechts.

Allein der Online-Dienst dejure.org listet zum § 52 SGB V, um den es hier hauptsächlich geht, 151 gerichtliche Entscheidungen [7]. Wenn man darin blättert, findet man einige Urteile, die unsere Diskussion erhellen.

Beispielsweise wies das Sozialgericht Dessau-Roßlau am 24. Februar 2010 die Klage eines Mannes ab, von dem die Krankenkasse einen Teil der Behandlungskosten und des Krankengeldes zurückverlangt hat (Aktenzeichen S 4 KR 38/08 [8]). Der Kläger hatte mit 1,87 Promille, Cannabisrückständen im Blut und erhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem außer ihm selbst zum Glück niemand geschädigt wurde.

Von den Krankheitskosten in Höhe von 8.684,94 Euro verlangte die Krankenkasse hinterher gerade einmal 1.971,94 Euro zurück, also nicht einmal ein Viertel. Doch selbst das war dem Mann zu viel, der die Gemeinschaft der Versicherten über 6.000 Euro für seinen selbstverschuldeten Unfall zahlen ließ.

Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Dafür war zunächst entscheidend, dass zwar nicht der Unfall, wohl aber die Gefährdung des Straßenverkehrs – durch das Fahren im Rauschzustand – vorsätzlich war. Ferner heißt es im Urteil zur Anwendung des § 52 SGB V:

Als Rechtsfolge der genannten Vorschrift ist der Krankenkasse Ermessen dahingehend eingeräumt, ob und in welchem Umfang sie den Versicherten an den Kosten seiner Behandlung beteiligt und gezahltes Krankengeld zurückfordert. Bei der Ermessensausübung hat die Krankenkasse unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Interessen des Versicherten mit denen der Versichertengemeinschaft abzuwägen. Kriterien sind insbesondere der Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Krankenkasse, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie dessen Unterhaltsverpflichtungen.

Aktenzeichen, S 4 KR 38/08, Rn 16

Selbst in so einem Fall, in dem die Verantwortung für den Unfall deutlich ist, wird also noch abgewogen: Was ist dem Unfallverursacher zumutbar? Im Ergebnis ist es ein Bruchteil. Auch das ist ein Ausdruck von Solidarität.

In einem anderen Fall ging es um die Minderung einer Erwerbsminderungsrente. Das Hessische Landessozialgericht erklärte zum § 52 SGB V, dass es hier um "die Versagung von sozialem Schutz bzw. sozialer Sicherheit" geht, "weil der Betreffende durch sein strafrechtlich als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten sozialethische Mindeststandards verletzt hat" (Aktenzeichen L 5 R 129/14, Rn 25 [9]). Hierzu verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die dessen Präsidenten Rainer Schlegel geläufig sein dürfte.

Tatsächlich geht es in den Entscheidungen oft um Straftaten, weil hier der Vorsatz (die Absicht) geklärt wurde. Das Bundessozialgericht diskutiert in einer Entscheidung aber auch "sozialwidriges Verhalten" im Zusammenhang mit dem § 52 SGB V und Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Aktenzeichen B 4 AS 39/12 R [10]).

Nun wäre ich der Letzte, der im Zusammenhang mit stigmatisierenden Kategorien wie "sozialwidrig" nicht zur Vorsicht mahnen würde. Man darf insbesondere in Deutschland nicht vergessen, wie beispielsweise im Dritten Reich mit sogenannten "Asozialen" (das waren damals etwa Alkoholkranke, Arbeitsunwillige, Prostituierte) umgegangen wurde (nämlich Zwangssterilisierungen und/oder "Schutzhaft" im Konzentrationslager [11]). Eine individuell abgewogene Kostenbeteiligung bei Selbstverschulden, gegen die der Rechtsweg offensteht, ist aber offensichtlich von ganz anderer Art.

Realität statt Dammbruch

Behalten wir das im Hinterkopf. Bis hierher haben wir aber bereits mehrere Hinweise darauf gesammelt, dass eine Kostenbeteiligung unter bestimmten Bedingungen nicht nur theoretisch zulässig, sondern gängige Praxis ist – schon nach heutigem Recht.

Es überrascht aber nicht, dass die Gesetzeslage für den Fall einer Pandemie unklar ist. Denn bei Verabschiedung des § 52 SGB V konnte der Gesetzgeber die Corona-Pandemie noch nicht vor Augen haben.

Das heißt aber auch, dass diejenigen, die hier vor einem Dammbruch warnen, wichtige Fakten übersehen. Es gibt Solidarität im Sozial- und Gesundheitswesen, ja. Diese gilt aber nicht grenzenlos. Solidarität ist eben keine Einbahnstraße.

Trotzdem schreibt Timo Rieg: "Nein, auch Extremsport und andere Hobbys sind nicht von der Krankenkassenleistung ausgeschlossen." Das ist allein schon darum falsch, weil § 52 SGB V die Übernahme von Krankheitskosten nach Tätowierungen oder Piercings ausdrücklich ausschließt.

Darf man Körperschmuck und -Verzierung etwa nicht als Hobby ansehen? Und warum sollte die Gesellschaft dafür aufkommen, wenn jemand wegen seiner ästhetischen Vorlieben krank wird, im schlimmsten Fall einschließlich Krankentagegeld?

Auch beim Sport hängt es von den Umständen ab. Überschätzt jemand beispielsweise seine Fähigkeiten erheblich und verletzt sich darum, wird mitunter von Selbstverschulden mit "bedingtem Vorsatz" [12] gesprochen. Ähnliches gilt für Sportarten mit unvorhersehbarem Risiko wie dem Kickboxen [13].

Das ist nur logisch: Skifahren außerhalb der Pisten, Apnoe-Tauchen ohne Vorbereitung, Klettern ohne Seil, Skydiving, Fallschirmspringen und viel mehr – das ist alles in einem liberalen Rechtsstaat erlaubt. Doch es sind Freizeittätigkeiten mit erheblichem Risiko. Bei einem Unfall die Krankheitskosten der Allgemeinheit aufzubürden, ist nicht solidarisch. Es ist egoistisch.

Alles zu kompliziert?

Timo Rieg lehnt eine Beteiligung an den Krankheitskosten aber nicht nur aus inhaltlichen Gründen ab. Nein, seiner Meinung nach lässt sich das auch nicht in der Praxis umsetzen. Es sei zu kompliziert.

Es ist eine beliebte Strategie, sich in immer komplizierteren Details zu verlieren, wenn jemandem eine Maßnahme nicht gefällt. So weicht man der Diskussion aus. Das machen beispielsweise auch Gegner der Vermögenssteuer (siehe hier etwa mehrmals Richard David Precht im Gespräch bei Jung & Naiv [14]). Was man da alles erheben müsste! Nein, viel zu kompliziert.

Und doch gab es bis in die 1990er in Deutschland eine Vermögenssteuer – dann wurde sie aus formalen Gründen vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Seitdem hat sich der Gesetzgeber zu keiner neuen Lösung aufgerafft. Ein Schelm, wer denkt, dass das mit Lobbyismus der Vermögenden zu tun hat.

Und doch gibt es in vielen anderen Ländern eine Vermögenssteuer. Alles kompliziert? Hier in den Niederlanden gibt man halt bei der Steuererklärung bestimmte Vermögenswerte zum Jahresbeginn an. Ab einer bestimmten Grenze zahlt man vielleicht ein Prozent Steuern. Es dauert nur ein paar Minuten, abhängig vom Zustand der eigenen Buchführung.

Rechtsstaat

Kommen wir noch einmal zu den Krankheitskosten zurück. Weiter oben haben wir für einen konkreten Fall gesehen, wie eine Versicherung nach einem selbstverschuldeten Unfall 1.971,94 von 8.684,94 Euro zurückforderte. Inwiefern ist das "zu kompliziert"?

Doch, so Rieg: "Wenn die Behandlungskosten zumindest für einzelne Unfälle und Krankheiten potenziell von den Patienten oder ihren Erben zurückgefordert werden können bzw. müssen, sind neue Kontrollen und gerichtliche Streitverfahren en masse vorprogrammiert."

Wie ich meine und gezeigt habe, ist der Autor hier nicht richtig informiert. Solche Fälle gibt es bereits. Ebenso gibt es Rechtsstreitigkeiten über Äste, die in Nachbars Garten hineinragen, die bis vor den Bundesgerichtshof kommen. Oder viele andere Skurrilitäten. Und doch ist der Rechtsstaat noch nicht untergegangen!

Im Übrigen braucht man als Erbe nicht die Schulden eines anderen zu übernehmen. Voraussetzung ist die fristgerechte Ausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht (§ 1944 BGB). Auch das ist nicht komplizierter als viele andere Verwaltungsakte.

Es geht um Solidarität

Meinen schärfsten Einwand gegen Timo Rieg habe ich mir aber für den Schluss aufgehoben. Erinnern wir uns noch einmal, worum es hier geht: um Solidarität.

Schon in meinem Artikel vom November verwies ich auf einen konkreten Fall aus meinem Bekanntenkreis. Ein Mann mit Darmproblemen wurde in der Coronapandemie von der zuständigen Fachklinik immer wieder abgewiesen, weil man mit Covid-Patienten überlastet war.

Als der Hausarzt schließlich keinen weiteren Aufschub mehr duldete und der Mann endlich die nötige Untersuchung erhielt, war es zu leider spät: Darmkrebs mit Metastasen; keine Behandlung mehr möglich. Genießen Sie die letzten Wochen Ihres Lebens! Er hinterlässt eine Frau und eine Tochter (eine Freundin meiner damaligen Partnerin).

Das sind nicht nur Einzelfälle. Sowohl in meinem Artikel vom November als auch in meiner Replik auf Timo Rieg verwies ich auf eine Studie von Onkologen, wonach während der Coronapandemie weltweit jede siebte potenziell lebensrettende Tumoroperation abgesagt [15] wurde. Hinter dieser Statistik stehen unzählige Einzelschicksale – und Krebs ist auch nicht die einzige gefährliche Erkrankung.

Was ist nun Riegs Antwort? "Dass es irgendwo zur viel beschworenen Triage gekommen wäre (Entscheidung, den Krebspatienten oder den Covid-Patienten zu behandeln) ist mir nicht bekannt." Triage bedeutet aber nicht nur, unmittelbar lebensrettende Maßnahmen zu priorisieren – im weiteren Sinne geht es auch um den Zugang zu Untersuchungen und Behandlungen, die ebenfalls lebensnotwendig sein können.

Der größte Irrtum des Autors und vielen anderen Gegnern meines Vorschlags besteht darin, "sozialethische Mindeststandards", die Interessen der "Versichertengemeinschaft" und "sozialwidriges Verhalten", um einige Schlagwörter aus den Gerichtsurteilen noch einmal aufzugreifen, schlicht auszublenden. Dann argumentiert man meiner Meinung nach aber nicht solidarisch, sondern egoistisch.

Zusammenfassung und Ausblick

Ich komme zum Schluss und fasse zusammen: Mein Vorschlag bezog sich ausschließlich auf die außerordentlichen Umstände einer Pandemie. Wenn ein sicherer und wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht, und seiner Verwendung keine medizinischen Gründe entgegenstehen, dann sollte man Menschen, die sich nicht impfen lassen, im Krankheitsfalle in sozial angemessener Weise an den Behandlungskosten beteiligen.

Wer sich aber umgekehrt nicht um die Schicksale der Patientinnen und Patienten kümmert, deren Behandlungen nicht wie geplant ausgeführt werden können, und wer sich nicht für den dauerhaften Druck auf die Gesundheits- und Pflegekräfte interessiert, der kann mir vieles weismachen – aber nicht, dass es ihm um Solidarität geht!

Mehrere Indizien sprechen dafür, dass das schon der heutigen Rechtslage entspricht: Bei Selbstverschulden können die Betroffenen – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – an den Krankheitskosten beteiligt werden.

Das Vorliegen hierfür nötigen Voraussetzungen müssen die Krankenkassen nachweisen. Dabei prüfen sie natürlich auch die Aussicht auf Erfolg. Gegen so eine Rechnung steht der Rechtsweg offen. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, bekommt Rechtsbeihilfe. Auch das ist Solidarität.

Da die bestehenden Gesetze nicht unter dem Eindruck der Pandemie entstanden, sollte man sie nachbessern, falls der Gesetzgeber dem Prinzip Verantwortung folgen will. So schrieb er es aber schon 2007 in der Gesetzesbegründung des § 52 SGB V [16]:

In § 52 ist den Krankenkassen das Recht eingeräumt, Versicherte, die sich eine selbstverschuldete oder selbst zu verantwortende Krankheit zugezogen haben, an den Krankheitskosten zu beteiligen und Krankengeld ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Aus dem Gesetzesentwurf vom 7. Dezember 2007

Menschliche Schicksale

Die Kostenrechnung, die Timo Rieg für intensivmedizinische Behandlungen aufstellt, ist meiner Meinung nach nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind für mich die Schicksale von Menschen.

Die Coronapandemie hat uns nach meinem Dafürhalten erst einen Vorgeschmack darauf gegeben, unter welchem Druck das Gesundheitssystem in Zukunft stehen wird. Auch Rieg beantwortet nicht meine Frage, wie in zehn bis 20 Jahren die Standards aufrechterhalten werden sollen, wenn die "Babyboomer" alle im Ruhestand sind.

Setzt sich aber die egoistische Sichtweise durch, dürfte sogar noch mehr Fachpersonal abspringen und sich das Problem verschärfen. Erst gestern berichtete ein Ärzteverein [17]: "Ärzt:innen leiden unter der Pandemie. Die seit fast zwei Jahren anhaltende Covid_19-Pandemie bedeutet für Ärzt:innen eine bisher einzigartige Belastungssituation verbunden mit großen physischen und psychischen Herausforderungen."

Mein Vorschlag verlangt den Bürgerinnen und Bürgern keine dauerhafte Anspannung ab. Die nötige Arbeit leistet das Immunsystem nach einem kleinen Pikser selbst. Das ist keine höhere Magie, sondern schlicht: eine Impfung.

Wer das – ohne medizinischen Grund – partout nicht will, dem stehen immer noch persönliche Schutzmaßnahmen offen, um sich nicht zu infizieren. Dieses Prinzip Verantwortung scheint mir im Ergebnis ein schwächerer Eingriff in die individuelle Freiheit zu sein, als die derzeit heiß diskutierte allgemeine Impfpflicht.

Hinweis: Dieser Artikel erscheint ebenfalls im Blog "Menschen-Bilder" [18] des Autors.


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-6517046

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/tp/features/Was-heisst-Solidaritaet-in-der-Corona-Aera-6245180.html
[2] https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/impfpflicht-bayern-kritik-sozialgericht-101.html
[3] https://www.heise.de/tp/features/Populismus-in-Richterrobe-6479502.html
[4] https://dejure.org/gesetze/SGB_V/52.html
[5] https://www.heise.de/tp/features/Krankheitskosten-Wer-soll-das-in-Zukunft-noch-bezahlen-6495370.html
[6] https://www.heise.de/tp/features/Nicht-Geimpfte-und-Corona-Rechnung-ohne-Nebenkosten-6508127.html
[7] https://dejure.org/dienste/lex/SGB_V/52/1.html
[8] https://openjur.de/u/2222830.html
[9] https://openjur.de/u/2189369.html
[10] https://openjur.de/u/639208.html
[11] https://www.heise.de/tp/features/Zur-Psychologie-des-KZ-Dachau-4210203.html
[12] https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/extremsport-keine-leistung-der-krankenkasse-bei-selbstverschulden_242_145228.html
[13] https://www.fachkraeftesicherer.de/krank-durch-den-sporturlaub-was-ist-mit-der-entgeltfortzahlung/
[14] https://www.youtube.com/watch?v=8xMuTKuCAhk
[15] https://doi.org/10.1016/S1470-2045(21)00493-9
[16] https://dserver.bundestag.de/btd/16/074/1607439.pdf
[17] https://idw-online.de/de/news788782
[18] http://scilogs.spektrum.de/menschen-bilder/