EuG weist Klage der Hamas auf Löschung von der Terrorliste ab
Machtergreifung der Organisation im Gazastreifen nicht ausreichend, um Grundsatz der Nichteinmischung in die Angelegenheiten anderer Länder greifen zu lassen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wurde vor gut 30 Jahren zur Entlastung des Europäischen Gerichtshofes eingerichtet und ist ihm nachgeordnet. Gestern wies dieses Gericht eine Klage der als Hamas bekannten Organisation Harakat al-Muqawama al-Islamiyya ("Islamische Widerstandsbewegung") ab, die damit erreichen wollte, von der Terrorliste der EU gestrichen zu werden (Az.: T-289/15).
2014 hatte das Gericht eine erste Einstufung der Hamas als Terrorgruppe "aus verfahrenstechnischen Gründen für nichtig" erklärt, weil dabei Presseberichte direkt und ohne eine Überprüfung des Sachverhalts durch Behörden verwendet worden waren. Dabei hatte das EuG aber betont, dass diese Nichtigerklärung "die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Hamas eine terroristische Vereinigung ist, unberührt lässt". Danach nutzte die EU die Frist, während der die Gelder der Organisation, die als offiziellen Sitz das katarische Doha angab, eingefroren blieben, um die Hamas im März 2015 ein zweites Mal als Terrororganisation einzustufen.
Das Material für die Einstufung lieferte die Hamas in weiten Teilen selbst
Dieses zweite Mal wurde die Einstufung sauberer begründet, wie das EuG nun in seinem Urteil bestätigte, das Telepolis vorliegt. Dazu hatten der EU-Rat und die EU-Kommission eine Reihe von Beispielen für terroristische Aktivitäten gesammelt, von denen die Hamas nur an einem einzigen Zweifel wecken konnte. Auch deshalb, weil sie mit vielen der Taten selbst geprahlt hatte. Zum Beispiel mit einem Selbstmordanschlag in der Nähe des israelischen Krankenhauses Assof Harofeh und der Militärbasis Tzrifin, der im September 2003 neun Tote und 30 Verletzte zur Folge hatte. Oder mit einem Selbstmordanschlag in einem Bus in Jerusalem, der im Januar 2004 elf Zivilisten das Leben kostete und 30 weitere verletzte. Hier hatte sich die Hamas - ebenso wie beim Mord an sechs israelischen Zivilisten im Januar 2005 - gemeinsam mit der Gruppe Al-Aqsa-Märtyrer öffentlich zur Tat bekannt.
In den Nullerjahren gab sie so ein direktes Bekenntniss nach der Tötung von sechs israelischem Zivilisten und einem Thai durch einen Raketenangriff ab. Zusammen mit anderen Taten aus diesem Jahrzehnt, deren Urheberschaft auf andere Weise bewiesen ist, brachte das den EuG zur Ansicht, dass die Hamas-Anschläge "aktuell genug [sind], um die angefochtenen Rechtsakte zu rechtfertigen".
Die Motive dafür finden sich in ihrer Charta, in der die Gruppe die Protokolle der Weisen von Zion als echt behandelt und unter anderem die Freimaurer als Teil einer weltweiten jüdischen Verschwörung ansieht (vgl. Faszination für politische und religiöse Eliten). Aus ihrem Ziel, Israel zu vernichten, machte die Organisation (die von "Autonomen Nationalisten" in Deutschland verehrt wird) nicht nur in diesem weiterhin unveränderten Gründungsdokument keinen Hehl - sie verfolgte dieses Ziel auch, indem sie jüdische Zivilisten zu "militärischen Zielen" erklärte.
Dass sich die Organisation heute in eine politische Partei, diverse Sozialvereine und paramilitärischen Qassam-Brigaden gliedert, sah bereits das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 25. Mai 2011 nicht als Hindernis für ein Verbot an: Die Sozialvereine sind nach den Erkenntnissen der Richter nämlich Teil eines "Gesamtgefüges", das "Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern [ausübt], die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes [beeinträchtigt] und […] sich deshalb gegen den Gedanken der Völkerverständigung [richtet]" (Az.: 6 A 2. 10).
Dem von der Hamas vor dem EuG zusätzlich vorgebrachten Argument, dass sich die EU mit der Einstufung in die Belange eines fremden Staates einmische, wollte das Gericht nicht folgen. Die Machtergreifung der Organisation im Gazastreifen sieht es dazu als nicht ausreichend an. Schon alleine deshalb, weil der Gazastreifen kein souveräner Staat ist, sondern höchstens ein Teil davon.
Iranischen Volksmudschahedin gelang Streichung nicht durch Klage, sondern über die Politik
Eine Organisation, der es gelang, von der Terrorliste der EU gestrichen zu werden, erreichte das nicht über eine eingelegte Klage, sondern über eine Entscheidung der Politik. Bei den iranischen Volksmudschahedin, die die in der Vergangenheit mehrere Terroranschläge verübten und (ebenso wie die Hamas) erstmals 2001 auf die Liste gesetzt wurden, hatten die Brüsseler Beamten vergessen, vor dieser Maßnahme ein rechtliches Gehör zu gewähren. Diesen vom EuG 2006 festgestellten Fehler heilte der Rat der EU im Jahr danach.
Erst eineinhalb Jahre später beschlossen die Außenminister der EU-Mitgliedsländer eine Revision dieser Entscheidung, was sie (anders als ein Gericht) nicht ausführlich begründen mussten. Von der US-amerikanischen Terrorliste wurde die Gruppe drei Jahre später entfernt. Seymour Hershs Informationen nach hatte sie aber bereits vorher mit der CIA zusammengearbeitet (vgl. Was verbindet die Volksmudschahedin mit der rechten spanischen Vox-Partei?).
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