Gegenvorschlag zu TTIP und CETA
Blaupause für ein faires, demokratisches, ökologisches und soziales Handelsabkommen
Im Lichte des noch immer nicht gescheiterten TTIP-Abkommens zwischen den USA und der Europäischen Union und des im letzten Moment noch durchgepeitschten CETA-Abkommens zwischen Kanada und der EU, scheint die politische Linke, scheinen die Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften, scheinen die vielen Bürger, die sich gegen die neoliberalen Abkommen stemmen, wie gelähmt.
Ein weiterer Abwehrkampf scheint verloren. Die weitere Verschärfung neoliberaler Marktlogik, die in alle Gesellschaftsbereiche hineingedrückt werden soll, steht wieder einmal vor der Tür. Und auch der nächste Abwehrkampf wird wieder einen Schritt weiter in Richtung einer durchökonomisierten Welt gehen. Einer Welt, in der für die Superreichen und die Großunternehmen kein Stein auf dem anderen bleiben wird und in der sozialer Ausgleich und Ökologie auf der Strecke bleiben.
Die Hoffnung, mit einem US-Präsidenten Trump, der sich unter anderem mit Rhetorik gegen das Establishment und gegen Freihandelszonen durchgesetzt hat, würde die neoliberale Agenda und der ungezügelte Freihandel mit Europa aufgekündigt, dürfte sich als naiv herausstellen. Der Milliardär Trump wird der Letzte sein, der jene Agenda aufkündigt, die ihn reich gemacht hat. Selbst wenn TTIP nicht kommt, kommt CETA – und es liegt garantiert auch das nächste Freihandelsabkommen für die transnationale Agrar-, Finanz-, Fracking-, Gentechnik- und Pharmaindustrie bereits in der Schublade. Man sollte sich hier keine Illusionen machen.
Leider kommen kaum Gegenvorschläge zu CETA und TTIP von Seiten der Nichtregierungsorganisationen, der Gewerkschaften oder linken Parteien, die eine Chance hätten, politisch umgesetzt zu werden.
Diese Lücke soll mit dieser Blaupause für ein faires, demokratisches, ökologisches und soziales Handelsabkommen gefüllt werden. Zunächst die Übersicht der neun Kapitel für ein solches Abkommen und im Anschluss die detailliertere Erläuterung:
Kapitel des Abkommens:
- Öffentlich tagendes, öffentlich-rechtliches Schiedsgericht
- Demokratische Legitimierung und Zukunftsfähigkeit des Handelsabkommens (Möglichkeit zur nachträglichen Anpassung)
- Richtlinien für die Transparenz
- Staffelung von Zöllen entsprechend ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Kriterien
- Import-Export-Restriktionen für bestimmte Produktkategorien
- Schwarze Liste verbotener Im- und Exportgüter / Festlegung von Strafzöllen
- Verbot der Spekulation mit Lebensmitteln und Rohstoffen
- Angleichung von Standards im Sinne von Ökologie, sozialem Ausgleich und dem Gemeinwohl
- Entwicklungszusammenarbeit und Agrarpolitik
Handelsabkommen zwischen: Der Europäischen Union und [Land hier einfügen]
Präambel
Handel hat eine hohe Bedeutung in unserer vielfältigen, vernetzten Welt und stellt eine Bereicherung für die Menschen dar. Dieses Handelsabkommen soll weiterhin einen regen Handel fördern, allerdings unter Berücksichtigung langfristiger ökologischer, sozialer und volkswirtschaftlicher Ziele. Unnötige Transporte und Handelsaktivitäten, die gesamtgesellschaftlich nicht nutzenbrindend sind, gilt es systematisch zu unterbinden.
Handel soll in diesem Sinne für das Wohl aller Menschen der Welt betrieben werden. Ziel von Handel soll es ausdrücklich nicht sein, einigen, wenigen Nutznießern zu ermöglichen, sich auf Kosten der Allgemeinheit, schwächerer Handelspartner oder der ökologischen Nachhaltigkeit zu bereichern. Auch sollen über die regulatorische Angleichung von Standards Spekulation und wirtschaftliche Aktivitäten verhindert werden, die gesamtgesellschaftlich betrachtet negativ sind.
§ 1. Öffentlich tagendes, öffentlich-rechtliches Schiedsgericht
a) Zusammensetzung des paritätisch besetzten Schiedsgerichts:
- Jeweils 20% Richter beider Handelspartner (insges. 40%)
- Jeweils 5% Wirtschaftswissenschaftler beider Handelspartner (insges. 10%)
- Jeweils 5% Wirtschaftsgeographen beider Handelspartner (insges. 10%)
- Jeweils 5% Politikwissenschaftler oder andere Sozialwissenschaftler beider Handelspartner (insges. 10%)
- Jeweils 15% zufällig ausgewählte Schöffen aus der Bevölkerung beider Handelspartner (insges. 30%)
Das Schiedsgericht entscheidet demokratisch mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
b) Vor dem Schiedsgericht können Unternehmen von Organisationen, Einzelpersonen, anderen Unternehmen oder Staaten verklagt werden – oder können andersherum Unternehmen Staaten verklagen.
c) Unternehmen dürfen nicht gegen Konsequenzen klagen, die aus auf Ebene des Nationalstaats demokratisch getroffenen Entscheidungen resultieren. Auch nicht gegen demokratisch getroffene Entscheidungen selbst darf geklagt werden. Außerdem dürfen Unternehmen gegen keines der in diesem Abkommen genannten Regelungen klagen.
§ 2. Demokratische Legitimierung und Zukunftsfähigkeit des Handelsabkommens (Möglichkeit zur nachträglichen Anpassung)
a) Das Handelsabkommen muss direkt demokratisch legitimiert werden (nicht indirekt über Minister oder Regierungen).
b) Jeder Paragraph des Abkommens kann durch demokratische Entscheidungen in Form von Volksentscheiden nachträglich geändert werden (es reicht eine einfache Mehrheit der Bevölkerung auf einer Seite der beiden Vertragspartner).
c) Das Interesse des Gemeinwohls sowie der ökologischen Nachhaltigkeit und des sozialen Ausgleichs gehen grundsätzlich vor Investoren- oder Unternehmensinteressen.
d) Alle Unternehmensklagen gegen Staaten haben vor dem in diesem Abkommen genannten Schiedsgericht stattzufinden. Verfahren vor anderen privaten Schiedsgerichten werden im Rahmen dieses Abkommens nicht mehr anerkannt.
§ 3. Richtlinien für die Transparenz
a) Jeder Zwischenschritt, jedes Arbeitspapier, jegliche Unterredung zwischen den verhandelnden Parteien ist entweder als vollständiges, ungeschwärztes Dokument öffentlich zugänglich ins Internet zu stellen – und oder live per Video-Stream im Internet zu übertragen.
b) Geheimabsprachen und Hinterzimmergespräche darf es nicht geben. Weder zwischen Delegationsteilnehmern einer Seite, noch bei gemeinsamen Treffen der Delegationen.
§ 4. Staffelung von Zöllen entsprechend ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Kriterien
a) Abbau von Zöllen entsprechend gesellschaftlich progressiver Ziele; Erhöhung von Zöllen für gesellschaftsschädigende Güter und Waren.
b) Die Höhe der Zölle (0% - 15%) wird nach Warengruppen festgelegt von einer öffentlich tagenden Kommission, die paritätisch besetzt ist:
- Jeweils 20% Richter beider Handelspartner (insges. 40%)
- Jeweils 5% Wirtschaftswissenschaftler beider Handelspartner (insges. 10%)
- Jeweils 5% Wirtschaftsgeographen beider Handelspartner (insges. 10%)
- Jeweils 5% Politikwissenschaftler oder andere Sozialwissenschaftler beider Handelspartner (insges. 10%)
- Jeweils 15% zufällig ausgewählte Schöffen aus der Bevölkerung beider Handelspartner (insges. 30%)
Die Kommission entscheidet demokratisch mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
c) Leitlinien für die Entscheidungen der Zollhöhe je nach Produktkategorie, wie sie durch die in § 4b genannte Kommission getroffen werden, orientieren sich an den Sustainable Development Goals der UNO. Es gilt Produkte mit niedrigen oder keinen Zöllen zu versehen, die in diesem Sinne fortschrittlich sind, und die Artikel mit höheren Zöllen zu versehen, die den folgenden Zielen widersprechen:
- Bekämpfung von Armut und Hunger
- Förderung der Lebensqualität in allen Ländern
- Gleiche Bildungschancen für alle Menschen
- Geschlechtergerechtigkeit
- Nachhaltiges Wirtschaften mit Wasser und Ressourcen
- Erneuerbare Energien fördern
- Friedliche Gesellschaften und gerechte Justizsysteme fördern
- Förderung nachhaltigen Wirtschaftens – und der weltweiten Zusammenarbeit
- Einführung würdiger Arbeitsbedingungen weltweit
- Bewahrung der Gewässer vor Verschmutzung und Übernutzung
- Bekämpfung des Klimawandels
- Förderung nachhaltigen Konsums
- Ungleichheit zwischen Ländern verringern
d) Es werden hohe Zölle für Fleisch aus Massentierhaltung sowie für Tierfutter aus Soja und für Bio-Ethanol festgesetzt.
e) Es werden keine oder nur geringe Zölle für Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft festgesetzt.
f) Es werden um einen pauschal höheren Prozentsatz höhere Zölle für Länder festgesetzt, welche die Menschenwürde nicht respektieren. Dies gilt in Bezug auf Todesstrafe, keine freie Presse und Meinungsäußerung, Folter, Polizeiwillkür, starke staatlich gestützte Ungleichbehandlung von Frauen. Die Staffelung dieser Strafzölle beträgt pauschal für alle Güter zusätzlich 2%, 4% oder 10% - je nach Schwere der Verstöße. Die unter § 4b genannte Kommission setzt jeweils derartige Strafzölle für eine Liste von Ländern fest.
§ 5. Import-Export Restriktionen für bestimmte Produktkategorien
a) Generell gilt es, überflüssige Transporte durch volkswirtschaftlich unnötige Im- und Exporte zu verringern.
b) Einführung von Zöllen für Importe und Exporte von Gütern ohne Alleinstellungsmerkmal, die in beiden Volkswirtschaften der Vertragspartner in ausreichender Quantität vorhanden sind und für deren Im- und Export unnötige Transporte notwendig würden (gilt für Produkte ohne Alleinstellungsmerkmal – z.B. für konventionell produzierten Weizen, Mehl, konventionelles Schweinefleisch oder einfaches Mineralwasser).
c) Hohe Zölle für Grundnahrungsmittel und Getränke, die ohne erheblichen Aufwand innerhalb eines Radius von 500 km hergestellt werden können.
d) Entfernung jeglicher Zollbarrieren gegen verarbeitete Produkte aus Entwicklungs- und Schwellenländern (unterhalb 4000 € Bruttoinlandsprodukt pro Kopf), die nicht auf der schwarzen Liste stehen.
e) Strafzölle für Produkte, die im Laufe des Herstellungsprozesses aufgrund geringfügiger Veränderungen über weite Distanzen transportiert werden (Beispiel: Transport von Krabben zum Schälen über eine Distanz von über 300 km).
f) Zwischenstaatliche Geldtransfers oberhalb eines Freibetrags von 1.500 Euro werden mit einer geringen Gebühr versehen – entsprechend einer Steuer für Finanztransaktionen (Tobin-Tax). Länderübergreifende Finanztransaktionen, die der Spekulation dienen, werden mit einer 5%igen Gebühr belegt.
g) Alle importierten Produkte benötigen ein Zertifikat bzw. einen Nachweis dafür, dass sie nach ökologischen und sozialen Kriterien nachhaltig und fair hergestellt wurden. Die Kosten für diese Zertifikate und die Kontrollen haben die Unternehmen zu tragen. Bestehen noch keine konkreten Regeln hierfür (wie etwa das EU-Bio-Siegel), setzt die unter § 4b genannte Kommission Standards fest.
§ 6. Schwarze Liste verbotener Im- und Exportgüter / Festlegung von Strafzöllen
• Die unter § 4b genannte Kommission stellt eine beliebig lange Liste von Gütern zusammen, die weder im- noch exportiert werden dürfen. Hierzu können etwa Produkte wie bestimmte Waffensysteme, gesundheitsschädliche Chemikalien usw. zählen, z.B. Glyphosat, Asbest, Phthallate (Plastik-Weichmacher).
§ 7. Verbot der Spekulation mit Lebensmitteln und Rohstoffen
a) Um den Preis von Lebensmitteln und Rohstoffen künstlich in die Höhe zu treiben und mit Spekulation Geld zu verdienen, lagern einige Investoren Rohstoffe und Lebensmittel in großem Maßstab ein oder „parken“ diese auf hoher See in Transportschiffen. Solche gesellschaftsschädigenden Vorgänge werden im Rahmen dieses Handelsabkommens untersagt.
b) Spekulation mit Lebensmitteln oder Rohstoffen (Beispiel: Wetten auf gute oder schlechte Ernten) sind volkswirtschaftlich gesehen überflüssig oder schädlich und werden in diesem Sinne verboten. c)
Die beschriebenen Spekulationsmethoden nutzen auf der einen Seite einigen wenigen Investoren und schaden allen Menschen und Volkswirtschaften, die auf diese Rohstoffe angewiesen sind. Eine Konsequenz aus derlei Spekulation sind steigende Lebensmittelpreise, die wiederum weltweit das Problem von Hunger und Unterernährung verstärken und zu einer sinkenden Lebensqualität führen.
§ 8. Angleichung von Standards im Sinne von Ökologie, sozialem Ausgleich und dem Gemeinwohl
§ 8.1 Privatisierungen
a) Privatisierungsverbot für grundlegende Infrastruktur, die von allen Bürgern genutzt wird. Hierzu zählen Einrichtungen der Elektrizitäts- und Fernwärmeversorgung samt der Übertragungsnetze, Stadtreinigungen, Wasserwerke, staatliche Bildungseinrichtungen, Straßen, Strafvollzugsanstalten, Universitäten, Krankenhäuser, der öffentliche Nahverkehr und die Bahn.
b) Auch alle anderen Grundleistungen müssen von Seiten des Staates kostengünstig für alle Bürger bereitgestellt werden (welche Grundleistungen abgesehen von denen in § 8.1a Genannten das sind, hat die unter § 4b eingesetzte Kommission zu entscheiden).
c) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um gegen die Privatisierung des Gesundheitssystems in Form privater Krankenversicherungen vorzugehen. Ziel ist es, die durch den demographischen Wandel langfristig steigenden Kosten besser auf alle Schultern zu verteilen.
d) Um Probleme zu vermeiden, soll der Staat die bereits privatisierten Versorgungsunternehmen mittelfristig zurückkaufen. Weigern sich die privaten Besitzer oder Aktionäre zu verkaufen, oder verlangen diese unrealistisch hohe Kaufpreise, hat der Staat das Recht auf Enteignung. Derartige Enteignungsgesetze sind entsprechend wohlwollend gegenüber dem Gemeinwohl auszugestalten und entsprechend hart gegen diejenigen, die enteignet werden.
§ 8.2 Patentschutz
a) Die Handelspartner sind sich darüber einig, dass Patente Innovation verhindern und Monopole fördern können. Daher soll eine Einschränkung des Patentrechts umgesetzt werden: Die Hürden zur Anmeldung von Patenten werden erhöht. Auch sind Patente auf Software und Schutzrechte auf sogenannte „Geschmacksmuster“ grundsätzlich nicht mehr zulassungsfähig (Geschmacksmuster sind etwa geschützte Design-Eigenschaften wie beispielsweise abgerundete Ecken bei einem Tablet-Computer).
b) Verbot jeglicher Patente auf Lebewesen, Teile von Lebewesen, Saatgut, Gene, Stoffwechselprozesse oder andere mit Lebewesen verknüpften Dinge.
c) Begrenzung der Gültigkeit jeglicher Patente auf zehn Jahre – ohne Möglichkeiten der Verlängerung. Eine Patentvergabe darf nur für tatsächlich relevante Erfindungen erfolgen.
d) Pharmakonzerne dürfen Medikamente für schwere Krankheiten in Entwicklungs- und Schwellenländern (mit einem BIP/pro Kopf unter 4.000 Euro) nicht unter Patentschutz stellen.
§ 8.3 Steuer- und Wirtschaftspolitik
a) Die Mehrwertsteuer hat auf allen Seiten der beteiligten Handelspartner entsprechend gesellschaftlicher Ziele gestaffelt neu gestaltet werden (siehe etwa hier).
a) Ein allgemeiner Mindestlohn, der die Lebenshaltungskosten mindestens deckt, wird von allen unterzeichnenden Parteien dieses Handelsabkommens eingeführt oder entsprechend nach oben angepasst.
b) Beide Handelspartner haben Gesetze zu absoluten und zu relativen Lohnobergrenzen festzulegen, um gegen die Selbstbereicherung von Wirtschaftseliten vorzugehen: Jeder verdiente Euro oberhalb eines jährlichen Bruttoverdiensts von 500.000 Euro wird gekappt, also mit 100 Prozent besteuert. Darunter gilt der bisherige Spitzensteuersatz. Innerhalb einer Organisation oder eines Unternehmens darf der am besten bezahlte Mitarbeiter zudem höchstens das Fünffache verdienen des am schlechtesten Bezahlten. Um Missbrauch durch Auslagerung von Arbeitsplätzen zu verhindert, gilt dies auch für die Relation zu Gehältern von Personen in national ansässigen Zulieferbetrieben oder bei externen Dienstleistern.
c) Die Besteuerung von Unternehmen soll orientiert am Umsatz und dem rechnerisch ermittelten Gewinn erfolgen, der in dem Land anfällt, das die Steuer erhebt. Unabhängig von der Frage, an welchem der einzelnen Standorte des Unternehmens wie viele Gewinne und Verluste angefallen sind bzw. verbucht werden. In anderen Worten: Es sollen Steuerschlupflöcher geschlossen werden, die es Unternehmen ermöglichen, sich aufgrund angeblicher Verluste an bestimmten Standorten Steuerzahlungen zu entziehen.
d) Die Unternehmensform der Genossenschaft muss gegenüber rein privatwirtschaftlichen Unternehmensformen steuerlich und durch andere Maßnahmen deutlich begünstigt werden.
Genossenschaften arbeiten nicht profitorientiert, sondern im Interesse der Allgemeinheit und einer mehr oder weniger großen Zahl von Genossenschaftsmitgliedern, die alle im gleichen Maß profitieren. Zudem sind Genossenschaftsmitglieder an Entscheidungen demokratisch beteiligt.
e) Die Haftung für Privatunternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der von ihnen Vertriebenen oder produzierten Güter wird eingeführt (inklusive der Subunternehmer und Zulieferer). Dies gilt insbesondere auch für Produktionsschritte oder Teilgüter, die im Ausland produziert wurden – auch jenseits der Grenzen derjenigen Länder, die dieses Abkommen unterzeichnen.
§ 9. Entwicklungszusammenarbeit und Agrarpolitik
a) Die Ministerien für Entwicklungszusammenarbeit sind nicht für die Steigerung der Exporte zuständig. Entwicklungszusammenarbeit hat sich an den politischen Zielen von Humanität, Armutsbekämpfung und internationaler Solidarität zu orientieren, nicht an eigenen Wirtschaftsinteressen.
b) Die Höhe der Gelder für Entwicklungspolitik in einzelnen Empfängerländern wird fest an das BIP pro Kopf der Empfängerländer gekoppelt. Dies bedeutet, daß Länder, die besonders arm sind, auch besonders viel bekommen.
c) Agrarsubventionen müssen im Rahmen des Abkommens systematisch abgebaut werden. Agrarsubventionen stellen ein wesentliches Problem für viele Entwicklungs- und Schwellenländer mit einem kleinbäuerlich geprägten primäre Sektor dar, der häufig Existenzgrundlage vieler Menschen vor Ort ist. Wenn hoch subventionierte Agrarerzeugnisse des Weltmarktes lokal produzierte Erzeugnisse verdrängen, können Hunger und Armut des Welthandels Folgen sein.
d) Es wird von der in § 4b eingesetzten Kommission eine Liste von Ländern erstellt, in die aus Rücksicht auf die dortigen Wirtschafts- und Agrarstrukturen bestimmte Agrarprodukte nicht exportiert werden dürfen.
e) Die Schutzzölle auf verarbeitete Güter und Fertigprodukte aus Schwellen- und Entwicklungsländern mit einem BIP/Kopf von unter 5.000 Euro sind aufzuheben. Derartige Schutzzölle behindern eine vertikale Ausdifferenzierung örtlicher Wirtschaftsstrukturen.
Schlussbemerkungen
Viele der hier dargestellten politischen Vorschläge stammen aus dem Buch Neoliberalyse – über die Ökonomisierung unseres Alltags, erschienen 2014 im Mandelbaum Verlag.
Noch eine Randbemerkung an alle, die sich für TTIP und CETA einsetzen. Wie wäre es beim nächsten Versuch mit dem folgenden einparagraphigen Abkommen?
§ 1:
a) Alles darf im- und exportiert werden.
b) Die Zölle zwischen allen unterzeichnenden Handelspartnern betragen 0%.