Markenrecht kontra Meinungsfreiheit

Domainnamensstreit um Castor.de

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Viele wirklich wichtige Domain-Streitigkeiten gibt es nicht mehr. Am 25. April steht jedoch wieder die Entscheidung über einen Präzedenzfall an: Im Streit um den Castor geht es darum, ob eine Marke höheren Schutz genießt als die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit.

Die Essener "Gesellschaft für Nuklear-Service mbH" (GNS) klagt gegen die "Firma Gruppe 'Domain castor.de' Aldebaran Daten- und Kommunikationssysteme GmbH". Sie vertritt eine private Gruppe von Castor-Gegnern, die im April 1997 bei Denic die Domain www.castor.de eintragen ließ.

Ins Rollen kam der Fall vor knapp zwei Jahren, als diese Gruppe die Domain an die Betreiber der Website "One world web" übertragen wollte. Denic weigerte sich. Doch faktisch verfügt "One World Web" schon längst über die Domain - die Inhalte von www.castor.de und www.oneworldweb.de/castor sind identisch. Seit Herbst 1996 nutzen die Atomkraftgegner aus dem Wendland das Internet, um Informationen über den Widerstand gegen Castor-Transporte nach Gorleben zu verbreiten.

Die GNS hatte am 14. Juni 2000 bei der DENIC einen "DISPUTE-Eintrag" erwirkt. Damit werden, so damals Thomas Vernau von der DENIC-Supportabteilung, alle Daten so lange eingefroren, bis der Streit gerichtlich geklärt ist. Zuvor hatte die GNS der DENIC-Registrierstelle versichert, dass sie ein Recht an der Domain besitzt, da sie den Namen "Castor" im November 1991 als Warenzeichen eintragen ließ.

Im Dezember 2000 forderte die GNS per Rechtsanwalt die Freigabe ein, ein halbes Jahr später schickte sie erneut ein Einschreiben mit Rückschein. Die Castor-Gegner lehnten die Freigabe der Domain ab. Im Juli 2001 verlängerte DENIC den WAIT-Eintrag. Schließlich kündigte der Anwalt der GNS von der Kanzlei Kümmerlein, Simon & Partner am 29. November eine Klage an, um sie schließlich am 13. Dezember einzureichen.

Die Klage

Die GNS beruft sich in der Klage darauf, dass sie die Inhaberin der Marke Castor ist. Die Marke bezieht sich auf Lagerbehälter und Abschirmtransportbehälter aus Metall für radioaktive Stoffe und Gegenstände sowie auf den Tranpsort von radioaktiven Stoffen und Gegenständen aus Kernkraftanlagen. Sie macht zwar keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend, da die Castorgegner nicht im geschäftlichen Verkehr handeln, doch macht sie namens- und deliktsrechtliche Ansprüche geltend.

Die GNS sei wegen der "überragenden Bekanntheit und Berühmtheit ihrer Marke" berechtigt, der Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung durch die Castorgegner entgegenzutreten. Sie befürchtet durch die Homepage in ein "negatives Licht" gerückt zu werden. Dabei berufen sich die Anwälte von Kümmerlein, Simon & Partner auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2001 über die Domain Shell.de.

Die Erwiderung

Rechtsanwalt Meison Amer, der die Castorgegner vertritt, räumt gegenüber Telepolis ein, dass das Markenrecht zwar zugunsten der GNS liegt, doch verbiete das Markenrecht in Paragraf 14 nur die Nutzung im "geschäftlichen Verkehr". Dies sei jedoch hier gar nicht gegeben., da die Nutzung der Domain nicht im "geschäftlichen Verkehr" stattfindet.

Außerdem sei der Verweis auf das Shell-Urteil "nicht nachvollziehbar". Denn in diesem Fall ging es um das Namensrecht des Unternehmens Deutsche Shell GmbH als Tochterunternehmen des international operierenden Mineralkonzerns Shell. Auch die Produkte seien unter dem Namen Shell einem breiten Publikum bekannt. Auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin im Fall "Oil of Elf", die nach Ansicht Amers eine Fehlentscheidung war, ist kein Präzedenzfall. Auch in diesem Fall habe das Gericht aufgrund des Namens- und nicht aufgrund des Markenrechts entschieden.

Doch Castor ist weder Namen, noch Namensbestandteil der Firma GNS. Der Markt für Castoren sei zudem klein und nicht öffentlich. Die GNS sei daher nicht darauf angewiesen, über die Domain castor.de Kontakt zu potenziellen Kunden aufzunehmen. Schließlich präsentiert sich das Unternehmen der Öffentlichkeit auch schon bereits unter der Domain gns.de.

Die Bekanntheit des Begriffs "Castor" ergebe sich aus der aktuellen politischen Diskussion und nicht aus der Berühmtheit der Transportbehälter. Deshalb geht Amer davon aus, dass der Name "Castor" in der Öffentlichkeit weniger als Produktname, denn als ein Synonym für die politische Auseinandersetzung um den Sinn und Unsinn von Atomtransporten steht. Die Bekanntheit beruhe damit allein auf "den Aktivitäten einer Vielzahl von der Klägerin so genannter "unbekannter Kernkraft-Gegner", heißt es in der Erwiderung von Amer.

Diese politische Bedeutung des Begriffs ließe sich auch daran ablesen, dass die Bezirksregierung Lüneburg die Domain "castor2001.de" im letzten Jahr nutzte, um die Öffentlichkeit über die Castor-Transporte aus polizeilicher Sicht zu informieren. Die Domain "castor2002.de" sicherte sich dann übrigens die Bürgerinitiative von Ahaus. Mit Hilfe von Netcraft lässt sich schnell feststellen, dass schon heute 739 Domains "Castor" wie etwa die Business-Site "MS-Castor" als Namensbestandteil tragen. Auch gibt es bereits zehn eingetragene Marken, die ebenfalls "Castor" als Name enthalten.

Amer vermutet keine geschäftliche, sondern vor allem politische Gründe hinter der Klage: Mit dem Rechtsstreit wolle die GNS "ein kritisches Forum, das einen wichtigen Beitrag in der öffentlichen politischen Debatte leistet, beseitigen". Dass die GNS nicht unbedingt die Öffentlichkeit informieren will, lasse sich auch bei der Domain "castor.info" ablesen. Die Domain wurde am 17. September 2001 von der GNS registriert, und wurde bis Februar 2002 noch nicht in Betrieb genommen. Amer befürchtet deshalb ein ähnliches Schicksal für die Domain castor.de, falls das Gericht der Klage stattgibt. Inzwischen hat die GNS jedoch die Domain mit ihrer GNS-Homepage gleichgeschaltet.

Man darf gespannt sein, wie das Landgericht Essen am 25. April entscheidet. Letztlich geht es um die Frage, ob das Markenrecht auch die politische Meinungsfreiheit berührt.