Mehr Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht
Ab dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Damit gibt es für viele Verpackungen eine Registrierungspflicht und eine Pfandpflicht
Das neue Verpackungsgesetz löst zum Jahreswechsel die bis zum Jahresende gültige Verpackungsversordnung ab. Einer der Gründe für die Änderung ist die Problematik, dass das bisherige System zu viele Schlupflöcher bot, wie sich Anbieter aus der Recyclingpflicht davonstehlen konnten. Mit der Registrierungspflicht bei der neu eingerichteten, als Stiftung organisierten Zentralen Stelle Verpackungsregister soll künftig sichergestellt werden, dass die bisher bestehenden Ausweichmöglichkeiten geschlossen werden.
Während die Meldepflicht nur die sogenannten Erstinverkehrbringer betrifft, gibt es auch für die Endverbraucher relevante neue Regelungen, welche speziell die Einweggetränkeverpackungen betrifft. Gleichzeitig werden die geforderten Recyclingquoten erhöht. Für Einweggetränkedosen aus Aluminium, Eisen oder Weißblech sollen ab 2019 80 Prozent und ab 2022 90 Prozent dem Recycling zugeführt werden. Für Verbundstoffe und Getränkekartons wurden die gleichen Quoten festgelegt. Den größten Sprung gibt es für Kunststoffverpackungen, hier erhöht sich die Quote von bisher 36 Prozent bis zum Jahr 2022 auf 63 Prozent. Grundsätzlich will die Bundesregierung mit dem neuen VerpackG erreichen, dass die Hersteller weniger Plastik nutzen, nur recycelbare Materialien verwenden und diese dann auch tatsächlich wiederverwerten.
Getränkekartons gelten als ökologisch vorteilhaft und unterliegen daher bis heute keiner Pfandpflicht. Da es sich bei diesen Getränkeverpackungen inzwischen meist um Verbundmaterialien mit hohem Kunststoffanteil handelt, wird die Umweltfreundlichkeit dieser Verpackungen inzwischen durchaus angezweifelt und auch an der behaupteten Recyclingquote gibt es Zweifel.
Welche Getränke-Einweg-Verpackungen sind künftig bepfandet?
Zu den bisher schon bepfandeten Kunststoffflaschen und Einweg-Glasflaschen sowie Dosen mit Erfrischungsgetränken mit und ohne Kohlensäure, Bier und Biermischgetränken sowie Eistees muss künftig auch für Einweggetränkeverpackungen von Frucht- und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure und Mischgetränken mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent Pfand bezahlt werden. Das Pfand für Einweggebinde wird weiterhin einheitlich 25 Cent betragen. Künftig muss das Einweglogo um die Angabe des Pfandbetrages sowie um die Worte ‚Einwegpfand‘ und ‚Pfand‘ ergänzt werden. Die Angaben müssen zudem auf der Verpackung deutlich erkennbar sein.
Wie wird ein Verbraucher Einwegflaschen und Dosen wieder los?
Pfandpflichtige Einweg-Verpackungen können in jeder Verkaufsstelle zurückgegeben werden, die solche aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Wer Limonade in Plastikflaschen und Dosen verkauft, muss auch Mineralwasser-Flaschen aus Plastik oder Bierdosen zurücknehmen. Wer nur Getränke in Einweg-Plastikflaschen vertreibt, muss auch nur Einweg-Plastikflaschen zurücknehmen, aber keine Dosen. Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen.
Für Kioske, Läden oder Tankstellen mit einer Verkaufsfläche von unter 200 Quadratmetern gilt jedoch eine Ausnahmeregelung. Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Wo die Dosen oder Flaschen gekauft wurden, spielt aber nach wie vor keine Rolle.
Am schnellsten geht die Rückgabe der Einweggebinde an Rückgabeautomaten. Damit diese die Flaschen oder Dosen problemlos erkennen, dürfen sie nicht zerdrückt werden und das Pfandzeichen sowie der Strichcode müssen gut erkennbar sein, was bei längerer Lagerung des Leerguts oftmals schwierig wird, weil sich die Farbe der Etiketten ablöst. Erkennt der Automat die Einweg-Verpackung nicht, ist diese aber grundsätzlich noch erkennbar, so muss die Rücknahme und Erstattung des Pfands manuell durch das Personal erfolgen.
Wie lange kann man Pfandbons aus Rückgabeautomaten einlösen?
Nicht selten kommt es vor, dass man im Eifer des Einkaufsgefechts an der Kasse vergisst, den Pfandbon aus dem Rückgabeautomaten abzugeben und dies erst später entdeckt. Dann kommt es jedoch immer wieder zu unschönen Situationen, wenn das Personal in Geschäften und Supermärkten darauf besteht, dass der Pfandbon nur an dem Tag eingelöst werden kann, an dem er ausgedruckt wurde.
Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer, der auch als Rechtsexperte für die ARAG SE tätig ist, vertritt die Ansicht, dass für Pfandbons genau wie Gutscheine eine Gültigkeit für drei Jahre ab Ausdruck besteht. Zeigt sich auch die Geschäfts- oder Filialleitung uneinsichtig, kann man sich an die zuständige Überwachungsbehörde wenden und Beschwerde einreichen. Das Pfand bekommt man von der Behörde allerdings nicht zurück.
Gibt es künftig noch Getränkeverpackungen ohne Einweg-Pfand?
Ausgenommen vom Einweg-Pfand sind auch künftig Verpackungen, die als "ökologisch vorteilhaft" gelten wie die oben erwähnten Getränkekartons sowie Schlauch- und Standbeutelverpackungen. Auch für Wein- und Spirituosenflaschen muss weiterhin kein Pfand bezahlt werden.
Zudem gibt es noch zwei verschiedene Stufen von Mehrweg-Pfand. Für Mineralwasser- oder Limonade- und Cola-Flaschen aus Glas- oder Kunststoff beträgt das Mehrweg-Pfand 15 Cent pro Flasche und Bierflaschen 8 Cent. Der Handel muss jedoch nur solche Flaschen zurücknehmen, die er auch selbst im Sortiment hat, wobei hier nicht die Marke, sondern die Form entscheidend ist.
Regionale Getränkemarken nutzen teilweise eigene Flaschen, die man meist auch nur in der jeweiligen Region zurückgeben kann. Auf Reisen bietet es sich daher an, eher Einweg-Flaschen als die grundsätzlich umweltgerechteren Mehrweg-Flaschen zu kaufen, sonst steht man vor dem Problem, dass man die Mehrweg-Flasche nicht mehr zurückgeben kann, sie aber auch nicht einfach als Kunststoffmüll entsorgen darf.
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