Neue EU-Produktdatenbank für Energielabel

Grafik: TP

Ab dem 1. Januar 2019 sollen alle Geräte in einer Datenbank erfasst werden, für die eine Energielabel-Pflicht gilt

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Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 wurde ein neuer Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt, welcher die Richtlinie 2010/30/EU aufhebt. Die Rahmenverordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dem Rechtsinstrument der Verordnung, die klare und ausführlich formulierte Bestimmungen enthält, will man eine unterschiedliche Umsetzung durch die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vermeiden.

Dadurch soll eine größere Harmonisierung für die gesamte Europäische Union sichergestellt werden. Und in der Folge sollen mit dem harmonisierten Rechtsrahmen auf Unionsebene anstelle einer Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedsstaaten die Kosten für die Hersteller gesenkt werden und für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gesorgt werden. Damit will man den freien Warenverkehr im Binnenmarkt gewährleisten.

An den auf der WEEE-Richtlinie basierenden Verpflichtungen zur Registrierung der Produkte im jeweiligen nationalen Markt und den nationalen Regulierungen hinsichtlich des Verpackungsrecyclings ändert die Energielabel-Datenbank nichts. Ab dem 1. Januar 2019 wird die Verpflichtung zum Eintrag in die europäische Datenbank für alle einschlägigen Produkte gelten.

Online-Portal für Produktdatenbank

Die Datenbank wird unter dem Namen "European Registry for Energy Labelling (EPREL)" geführt. Sie setzt sich aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil zusammen. Der öffentliche Teil soll einen zentralen Zugang zu den Daten verschaffen, welche die Lieferanten in ihren Produktdatenblättern und dem Energieeffizienz-Etikett angeben müssen. Einen Zugang zur vorläufigen Version von EPREL findet man auf der folgenden Seite.

Neben Verbrauchern und Händlern sollen Produktdaten auch von unabhängigen Anbietern eingesehen werden können, die auf der Basis dieser Daten Auswertungen durchführen können, mit welchen sie Verbraucher über die Geräteeffizienz eines Gerätes im Vergleich zu anderen informieren können. Damit soll das Produktangebot insgesamt transparenter werden. Wie die Datenbank mit der Tatsache umgeht, dass es unterschiedliche Namenslizenzen in einzelnen EU-Mitgliedsländern gibt und somit unter dem gleichen Namen unterschiedliche Produkte angeboten werden können, ist bislang nicht bekannt.

Lediglich Angaben zu baugleichen Produkten, die schon unter einem anderen Namen registriert wurden, sollen in der Datenbank gemacht werden. Dies betrifft jedoch nur den nicht öffentlichen Teil der Datenbank, der nur für die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugänglich ist und strengen Datenschutzvorschriften unterliegt. Mit Hilfe des nicht öffentlichen Teils der EPREL-Datenbank soll die Marktüberwachung im gesamten Binnenmarkt erleichtert werden, indem die Behörden einen schnellen und einfachen Zugriff auf die Unterlagen zur Konformitätsbewertung erhalten.

Die Produktdatenbank soll in beiden Teilen spätestens ab dem Jahreswechsel 2018/19 zur Verfügung stehen. Ab dann müssen neue Modelle in die Datenbank eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Für alle Modelle, die gemäß der neuen Rahmenverordnung registriert werden müssen und vor dem 1. Januar 2019 auf den Markt gebracht werden, genügt eine Eintragung bis zum 30. Juni 2019. Für Produkte, die nach Inkrafttreten der Rahmenverordnung nicht mehr in Verkehr gebracht werden, steht es dem Lieferanten frei, ob er diese eintragen will. Die Daten von Produkten, die nicht mehr auf dem Markt sind, müssen für 15 Jahre gespeichert bleiben, die öffentlich verfügbaren Daten bleiben unbefristet erhalten.

Software-Updates, welche die Energieeffizienz eines Gerätes verschlechtern können

Wenn durch eine Aktualisierung eines Gerätes, wie beispielsweise durch ein Software-Update, die Energieeffizienz eines Produktes verringert würde oder andere für das Etikett relevante Eigenschaften ungünstig beeinflusst würden, muss der Lieferant zukünftig jeweils die Zustimmung des Kunden einholen, bevor eine solche Änderung wirksam wird. Ebenso soll der Kunde die Aktualisierung ablehnen können, dabei darf die Funktionalität des Produktes aber nicht verloren gehen.

Nicht von der Zustimmungspflicht betroffen sind Änderungen hinsichtlich der Energieeffizienz von elektrischen Geräten wie sie beispielsweise bei Kühlschränken entstehen, deren Dämmung aufgrund der Alterung des Schaums degradiert und somit eine geringere Wirksamkeit entfaltet. Kühlschränke, die eine Vakuumdämmung nutzen, wurden in Deutschland vom Markt genommen, weil sie aufgrund ihres Preises weitgehend unverkäuflich waren, auch wenn die Langzeitstabilität ihre Dämmung unschlagbar war.

Auf die Degradation der Dämmung müssen Lieferanten und Händler auch künftig nicht hinweisen. Gefordert wird allerdings, dass sie künftig in der Werbung stärker auf die Effizienzklasse des Produktes verweisen. Dabei genügt es nicht, dass in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung, also nicht in der Hörfunkwerbung für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produktes hingewiesen wird. Es muss auch auf das für die jeweiligen Produktgruppe bestehende Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden. Dies bedeutet beispielsweise für eine Waschmaschine mit Effizienzklasse A+++, dass zusätzlich das Spektrum (A+++ bis D) angegeben werden muss.

Es ist damit zu rechnen, dass die Datenbank für elektrische Geräte, die mit einem Energielabel ausgezeichnet werden müssen, später erweitert wird um elektrische Geräte, die einer Verordnung im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie unterliegen.

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