Operation Global Justice

Über die Schwierigkeiten der Weltgesellschaft mit einem unabhängigen Weltstrafgericht

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Am 17. Juli 1998 verabschiedeten 120 Nationen in Rom das Statut eines Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), der schwere Menschenrechtsverletzungen ahnden soll, die von nationalen Strafgerichtsbarkeiten aus guten und weniger guten Gründen nicht erfasst werden. Damit sollte eine völkervertraglich dauerhafte Institution ins Werk gesetzt werden, die über die punktuellen Gerichtsbarkeiten in Nürnberg, Tokyo oder die Ad hoc-Strafgerichte für Jugoslawien und Ruanda hinausgeht und der vorab nicht der Vorwurf der Siegerjustiz ins Gesicht bläst (Dazu Von der juristischen Austreibung des Kriegs).

"Only over my dead body", erklärte seinerzeit der republikanische US--Senator Jesse Helms, weil Amerikas Konservativen die Vorstellung ein Gräuel ist, amerikanische Soldaten könnten anderenorts als vor amerikanischen Gerichten für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden. "Dead or alive" lautet nicht minder martialisch der präsidiale Steckbrief für Usama bin Ladin, der Gerechtigkeit als Emanation des amerikanischen Pioniergeistes vorstellt, ohne sich gegenwärtig durch skrupulöse juristische Verfahrensprinzipien aufhalten zu lassen.

"Enduring Freedom" liefert in der Aburteilung des Bösen Erkenntnisverfahren und Strafvollstreckung in einer humanitären Schnellpackung. Krieg ist wieder die Fortsetzung der Gerechtigkeit mit nichtjuristischen Mitteln, so wie es die Römer und das Mittelalter vor Clausewitz und seinem paradigmatischen Wort von der kriegerischen Fortsetzung der Politik praktizierten. Wäre nicht gerade bei Terrorverbrechen die Verurteilung durch ein Weltstrafgericht vorzugswürdig, um die je fragile Legitimation von kriegerischen Akten und nationalen Selbstermächtigungen auszuschließen?

Konzeption des Internationalen Strafgerichtshofs

Der Internationale Strafgerichtshof (ICC) ist in seiner gegenwärtigen Konzeption eine Ergänzung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit, die Vorrang genießt. Nach dem Grundsatz der Komplementarität wird der ICC nur dann aktiv, wenn Staaten nicht willens oder in der Lage sind, folgende Straftaten zu ahnden: Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen der Aggression.

Insbesondere das Verbrechen der Aggression ist bislang wenig konturiert und hat Einwendungen gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für Straftatbestände ausgelöst. Gemäß Art. 17 Abs. 2 des Statuts wird im Fall der Existenz einer nationalen Gerichtsbarkeit das Gericht tätig, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

- Das Verfahren wird geführt, um die betreffende Person vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen zu schützen,

- in dem Verfahren gibt es eine nicht gerechtfertigte Verzögerung, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen,

- das Verfahren ist nicht unabhängig oder unparteiisch und wird in einer Weise geführt, die mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen.

Die Entscheidungsbefugnis über diese Umstände liegt beim Gerichtshof selber. Eingeleitet werden Verfahren vor dem ICC entweder auf Grund einer Staatenbeschwerde, einer Initiative des UN-Sicherheitsrats oder der Initiative des Anklägers.

Der Internationale Strafgerichtshof besitzt keine eigenen Polizeikräfte oder Vollzugsorgane, was besonders deutlich macht, dass diese Gerichtsbarkeit nur der erste Schritt auf dem Weg zu einer global effektiven Strafgerichtsbarkeit sein kann. Letztlich handelt es sich um das Teilstück einer transnationalen Souveränität, die in der Spannung zum nationalstaatlichen Gewaltmonopol längst nicht abschließend definiert ist. In der bestehenden Regelung ist die effiziente Praxis des Gerichts von der Kooperation der Vertragsstaaten abhängig. Letztlich ist das Gericht darauf angewiesen, jeden Vertragsstaat um die Festnahme von Verdächtigen zu ersuchen. Die Druckmittel sind höchst begrenzt, wenn ein Vertragsstaat diesem Ersuchen des Gerichtshofs nicht entspricht. In diesem Fall kann der ICC den Fall lediglich an die Versammlung der Vertragsstaaten oder den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen übergeben.

Im Herbst 2000 stimmten Bundestag und Bundesrat dem Regierungsentwurf zu und beschlossen die für die Auslieferung Deutscher an den ICC notwendige Änderung des Art. 16 GG. Am 11. Dezember 2000 hat die Bundesrepublik Deutschland das Statut ratifiziert. Im Übrigen ist die globale Akzeptanz des neuen Weltstrafgerichts noch äußerst diffus, das seine Tätigkeit aufnehmen soll, wenn mindestens 60 Staaten die Regelung ratifiziert haben.

Während die europäischen Staaten und diverse GUS-Republiken die Institutionalisierung des Gerichts befürworten, gibt es weiterhin eine größere Gruppe von Staaten, die auf ihre Souveränität pochen (Verfahrensstand). In dieser Gruppe befinden sich - bunt gemischt und jenseits politischer, ethnischer oder religiöser Differenzen - unter anderem Vetomächte des UN-Sicherheitsrats, aber auch die von Amerika hoheitlich definierten "Schurkenstaaten". Die Vetomächte wollen vor allem die Tätigkeit der neuen Gerichtsbarkeit an die Zustimmung des UN-Sicherheitsrats koppeln, um auf diesem Wege die Kontrolle über dieses unheimliche Instrument transnationaler Gewalt zu behalten. Diese Abwehr konterkariert die Idee des ICC, weil der Gerichtshof unter solchen Auspizien ein abhängiges Gericht wäre, dessen Legitimation nicht zu den westlichen Standards der Gewaltenteilung aufschließen könnte.

Amerikas Misstrauen gegenüber der Weltgesellschaft

Amerikas Konservative beschimpfen den ICC als "International Criminal Conspiracy" und weiter gehend sogar als "International Court of Criminals". Senator Jesse Helms, Vorsitzender des außenpolitischen Ausschusses, hat zudem den "America Servicemembers' Protection Act" (ASPA auf den Weg der Gesetzgebung gebracht, um die Konsequenzen der neuen Gerichtsbarkeit zu durchkreuzen. Ziel dieser isolationistischen Regelung ist es vor allem, amerikanische Soldaten, die in nationalen oder internationalen Missionen weltweit agieren, vor dem Zugriff dieses Gerichts zu bewahren. Wie paradox die Verhältnisse sind, belegt die Forderung, keinerlei amerikanische Militärunterstützung mehr für Regierungen vorzusehen, die sich der ICC-Regelung anschließen, andererseits im Fall von NATO-Staaten aber diese Sanktion eben gerade nicht verhängt werden kann. US-Einheiten soll es zudem zukünftig verboten wurden, an friedenserhaltenden UN-Maßnahmen teilzunehmen, solange die Vereinten Nationen nicht die Immunität vor möglichen Verfolgungen garantieren.

Entscheidend ist aber die Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt, um jeden Amerikaner vor dem Zugriff des Gerichts zu retten. Der Präsident soll berechtigt werden, "to use all means necessary and appropriate to bring about the release of US personnel or other parties held by ICC." Der ASPA wurde als "The Hague Invasion Act" angeprangert, weil er die USA ermächtigt, Gewalt bis hin zur Invasion in den Niederlanden anzuwenden, um US-Bürger aus der Haft des Gerichts zu befreien.

Amerikanische Hardliner kritisieren noch weitergehen die diffuse Kategorie des ICC "crimes against humanity", weil hier auch Politiker, Schriftsteller, Lehrer, letztlich jeder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe von Genozid und Rassismus betroffen sein könnte. Diesen Scharfmachern ist Präsident Bushs Haltung zum Rom-Statut nicht ausreichend, weil sie befürchten, dass selbst über die radikalen Lösungen des ASPA der ICC letztlich doch ins Werk gesetzt würde. Bestünde diese Gerichtsbarkeit erst, würden dann im Rahmen der üblichen Salamitaktik dessen Kompetenzen immer weiter ausgebaut, um die nationale Souveränität Amerikas auszutrocknen. Der ASPA sei nichts anderes als die süße Pille, um dieses Weltgericht den Konservativen schmackhaft zu machen.

Amerikas Rechte verachten schon lange die "UN-Globokraten", die nun angeblich ein institutionelles Monstrum ohne Legitimationsgrundlage auf den Weg bringen wollen. Das sei der Sargnagel für die nationale Souveränität und für die Freiheitsgewährleistungen einer an die Verfassung gebundenen Regierung. Auch die Verfahrensordnung des ICC steht im Zentrum der konservativen Kritik. Verhaftungen wären unbestimmt, eine Berufung sei nicht vorgesehen und das amerikanische Jury-Verfahren durch gleichberechtigte Bürger habe keine Gültigkeit mehr. Zudem würden die ICC-Richter und Staatsanwälte selbst durch solche Staaten gestellt, die totalitär seien und damit für Amerikas freie Bürger völlig unakzeptabel. Nun wünschte man sich so viel Verfahrenssensibilität auch bei der gegenwärtigen Konfliktbewältigung in Afghanistan.

Andererseits hat der Strafgerichtshof seine Bewährungsproben noch vor sich. Das Problem einer Strafjustiz, die nicht in einen Zusammenhang mit Gesetzgebung und Exekutive eingebettet ist, macht klar, dass es beim ICC erst um das ausbaubedürftige Teilstück einer global gerechteren Welt handelt. Weder Gewaltenteilung noch -verzahnung, wie es westliche Demokratien für selbstverständlich halten, kann dieser Aufbruch zu einer unabhängigen Weltstrafjustiz bieten. Zwar gilt für den ICC auch das Strafrechtsprinzip "nulla poena sine lege" (Keine Strafe ohne Gesetz), aber Tatbestandsgenauigkeit, notwendige Novellierungen und gesetzliche Änderungen stehen unter dem Vorbehalt von völkerrechtlich langwierigen Einigungen.

Hier peinigt das Dilemma, dass eine Jurisdiktion ohne einen entscheidungsstarken Gesetzgeber und parlamentarische Kontrolle zu Selbstermächtigungen neigt. Kein geringes Problem stellt auch dar, dass die Globalisierung der Strafjustiz auf unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen der Nationen und wenig kompatible Menschenrechtsdefinitionen stößt. So ist dem Islam und insbesondere der Scharia die europäische Menschenrechtskonzeption weitgehend fremd und könnte über islamische Richter und Staatsanwälte zumindest mittelbar mit der bestehenden Konzeption des ICC kollidieren.

Amerikas Legitimationsprobleme

.... so muss es einen Bund von besonderer Art geben, den man den Friedensbund (foedus pacificum) nennen kann, der vom Friedensvertrag (pactum pacis) darin unterschieden sein würde, dass dieser bloß einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen suchte.

Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden

Dieses hehre Ziel leisten weder Uno noch ICC. Wer aber rigoristisch bis fundamentalistisch gegen einen Weltstrafgerichtshof plädiert, setzt nationale Souveränität, aber auch vereinzelte Friedensschlüsse vor das erstrebenswerte Ideal einer institutionalisierten Gerechtigkeit, die eine Weltgesellschaft dauerhaft durchdringt.

Das Paradox der amerikanischen Konservativen besteht darin, einerseits bei der Terrorbekämpfung eine mächtige, internationale Allianz zu versammeln, die nicht nur militärische Stärke produzieren, sondern auch den Legitimationsdruck auf angebliche Terrorstaaten erhöhen soll, andererseits aber prinzipiell der Weltgesellschaft zu misstrauen, wenn es um die zivile Ausübung von Gewalt geht. Diverse amerikanische Rechtswissenschaftler sehen dagegen in dem Rom-Statut einen größeren Schutz amerikanischer Soldaten, als sie die gegenwärtige parzellierte Strafrechtspraxis bietet, weil die jeweilige Rechtsprechung souveräner Länder dann exklusiv über Wohl und Wehe von Soldaten entscheidet, die innerhalb ihrer Grenzen verdächtig werden.

Amerikas Widerstand trägt nicht zur Glaubwürdigkeit einer Nation bei, die globale Gerechtigkeit einzig nach ihren eigenen Vorstellungen für alle anderen Nationen verbindlich machen will und damit nicht reflektiert, dass die Befriedungsfunktion gerechter Entscheidungen auf diese Weise besonders zerbrechlich bleibt. Mit der Globalisierung im guten wie im schlechten Sinne lässt sich die klassische Souveränität von Staaten, die Selbstermächtigungen zur militärischen Rechtspflege in anderen Ländern einschließt, nicht mehr vereinbaren. Wer nicht bereit ist, an einer souveränitätsübergreifenden Weltstrafjustiz mitzuwirken, hat auch kein Recht, anderen "Infinite Justice" mit Feuer und Schwert zu verordnen.