Von der juristischen Austreibung des Kriegs

Milosevic und die Weltstrafgerichtsbarkeit zwischen Nürnberg und Den Haag

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Erschien der Krieg nach dem preußischen Militärtheoretiker von Clausewitz oft genug als die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln, ist es historisch seltener zu beobachten, dass das Recht zur Fortsetzung des Kriegs mit anderen Mitteln wird. Dieser Vorwurf richtete sich gegen Nürnberg 1945/1946 und auch das Tribunal von Den Haag, den Nürnberger Prinzipien verpflichtet, ist gegenwärtig dieser Kritik ausgesetzt. Die Anklage erhebt der ehemalige Präsident Jugoslawiens Slobodan Milosevic, der seinerseits seit dem 03. Juli als prominentester Häftling vor dem UN-Sondergericht unter anderem wegen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt ist. Siegerjustiz in den Augen des Angeklagten, Gerechtigkeit in den Augen der Opfer und ihrer Angehörigen.

Richter ohne Recht?

Das Tribunal in Den Haag steht nicht nur für den Versuch, den Krieg durch Reparationszahlungen und Ausgleichsansprüche nachzubehandeln, sondern jenseits der Haftung der juristischen Person "Staat" die Befehlshaber und Drahtzieher des Kriegs auch persönlich zur Verantwortung zu ziehen.

Nicht erst jetzt - bei der gegenwärtigen Vorbereitung des Verfahrens gegen den einstigen Zaren von Belgrad - werden aber die Probleme des Ad-hoc-Gerichts für das frühere Jugoslawien, das 1993 auf Beschluss des UN-Sicherheitsrates eingesetzt und 1994 erstmals tätig wurde, besonders deutlich. Auf dem Weg zu einer Weltstrafgerichtsbarkeit, die immer noch im Dickicht der endlosen Ratifikationsverfahren steckt, erschien das Tribunal zunächst als zahnloser Tiger, weil Haftbefehle zwar erlassen, aber nicht vollstreckt werden konnten.

Nun hat der Tiger richtig zugebissen. Für die Chefanklägerin des UN-Tribunals für Kriegsverbrechen in Den Haag, Carla del Ponte, dürfte mit der Auslieferung des jugoslawischen Ex-Staatschefs Milosevic, besondere Genugtuung verbunden sein. Schien es doch so, dass der Zugriff auf die erste Reihe der Schreckensherrscher nicht gelingt und das Tribunal mehr eine aussichtslose Idee der Weltgerechtigkeit als ihre reale Verwirklichung repräsentiert.

"Ich erkenne dieses Gericht nicht an, weil es falsch und weil die Anklage falsch ist. Das Gericht ist Teil des Mechanismus für den Genozid am serbischen Volk, der Vergeltung gegen die Bekämpfer der Versklavung der Völker, der Menschen und des neuen Kolonialismus. Die Adresse für die in der Bundesrepublik Jugoslawien verübten Kriegsverbrechen ist die Nato..." - Milosevich

Das Tribunal unterscheidet zwischen erlaubten Formen des Kriegs und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie schweren Verstößen gegen die internationalen Kriegsregeln. Die juristische Rekonstruktion von Mord, Vertreibung und Gräueln bis hin zum Schreibtisch von Milosevic dürfte nicht leicht fallen, da der Beweis geführt werden müsste, dass der Ex-Staatschef seine Kommandeure kontrollierte und gleichwohl als Hintermann nichts unternahm, um deren Verbrechen zu verhindern. Das Tribunal hat bislang nicht die dogmatische Argumentationsfigur der mittelbaren Täterschaft des Bundesgerichtshofs zum DDR-Unrecht übernommen. Danach wäre der "Täter hinter dem Täter" vollverantwortlich, wenn sein Tatbeitrag im Rahmen der Organisationsstruktur die tödliche Befehlskette auslöste (BGHSt -5 StR 632/98).

Aber vor der Rechtsanwendung steht die Legitimation des Verfahren selbst zur Debatte: Für Milosevic ist das Tribunal illegal, weil es nicht von der UN-Vollversammlung eingesetzt worden ist.

Die doppelte Gerechtigkeit

Mit dieser Argumentation wirft der Präsident, der bislang ohne Verteidiger auftrat, aber immerhin selbst Jurist ist, ein altes Problem des Kriegs auf, das Staatsrechtswissenschaft und Rechtsphilosophie immer wieder beschäftigt hat. Kombattanten werden ihre Kriegsanlässe immer als Agenda der gerechten Sache auszeichnen. Selbst Hitler, der nicht gerade zimperlich war, wenn er Kriegsanlässe und -gründe suchte, formulierte bekanntlich zum Auftakt des Angriffs auf Polen, dass ab "4.45 Uhr zurückgeschossen" werde. Das Dilemma des gerechten Kriegs entsteht dann, wenn alle Krieg Führenden reklamieren, der gerechten Sache zu dienen (bellum iustum ex utraque parte). Und wann wäre das je anders gewesen? Zwar mag man wie der Rechtsphilosoph Suarez dieses Dilemma für auflösbar halten, weil die Gerechtigkeit nicht auf allen Seiten der Kombattanten gleichzeitig präsent sein kann, aber dieses praktische Dilemma hat die Lehre des gerechten Kriegs schon je suspekt sein lassen.

Allein eine transnationale Instanz, die von den Krieg Führenden gleichermaßen anerkannt würde, könnte dieses Problem lösen. Milosevic hat denn auch zugleich in seiner bisherigen Verteidigung ohne Verteidiger den Finger in diese älteste Wunde des Völkerrechts gelegt. Da das Tribunal nicht von der UN-Vollversammlung eingesetzt worden sei, sei es "illegal". Wäre dem so, wäre es um den Wechsel von den üblichen rechtsfreien Selbstermächtigungen des Siegers, vulgo: the winner takes it all, zu einem neutralen Verfahren, das den Krieg juristischer Beurteilung unterzieht, schlecht bestellt. Milosevics Richter stützen sich formal auf die Resolutionen der UN-Sicherheitsrats 808 und 827, die mit Bekanntwerden der serbischen Kriegsgräuel in Bosnien-Herzegovina verabschiedet wurden. Auch wenn man eine internationale Strafverfolgung für Kriegsverbrechen nicht mehr an der Souveränität eines Staates und seiner nationalen Regelungen scheitern lassen will, steht das Tribunal unter erheblichem Rechtfertigungsdruck.

Dem Tribunal geht von Anfang an der Ruf voraus, nicht neutral ermittelt zu haben, sondern einseitig die Position der USA und seiner Verbündeten zu repräsentieren. Dem Bremer Völkerrechtler Gerhard Stuby zufolge desavouiert das Gericht gar selbst die an sich löbliche Idee einer internationalen Strafgerechtigkeit. Unabhängig von Frage, ob das Eingreifen der NATO nicht bereits mangels Ermächtigungsgrundlage völkerrechtwidrig sei, seien spätestens durch die NATO-Luftangriffe Völkerrechtsverbrechen, insbesondere durch die Attackierung ziviler Ziele, begangen worden. Auch Kostunica und selbst Antonio Cassese, Präsident des Tribunals bis 1997, monieren zu Recht die selektive Justiz, die nicht gerade die Glaubwürdigkeit des Gerichts fördere. Ähnlich argumentiert Michael Naumann in der Zeit, wenn er die potenziellen Zeugen im vorliegenden Verfahren, Fischer und Cook, Albright und Holbrooke sowie Bill Clinton, anklagt:

"Hatten sie nicht alle die völkerrechtlich dubiosen Luftangriffe auf zivile Ziele in Serbien zu verantworten? Gab es da nicht auch mindestens 577 Tote?"

Diese Kritik belegt eine fundamentale Schwäche, die nicht allein durch den konkreten Verlauf des Kosovo-Kriegs, sondern durch das Prinzip von Nationalstaaten, ihre zahllosen Interessengegensätze und kontradiktorischen Gerechtigkeitsprinzipien vorgegeben ist. Die schwache völkerrechtliche Konstruktion des Tribunals verkörpert das Dilemma, dass ein archimedischer, weltenthobener Punkt der Gerechtigkeit im antagonistischen Zirkel der Kriegsparteien nicht existiert. Für Naumann wird das Verfahren daher "zur juristischen und politischen Farce; denn er liegt an der Schnittstelle des universalen Gültigkeitsanspruchs der Menschenrechte und der etwas älteren, nicht immer moralischen Bedingungen von Außenpolitik."

Milosevic gegen den Rest der Welt?

Selbst wenn die Institutionalisierung eines internationalen Strafgerichtshofs durch die Völkergemeinschaft möglich wäre, der den gegenwärtigen Anfechtungen besser stand hielte, würde sich das Problem im Fall multinationaler Kriegseinsätze regelmäßig stellen. Rechtfertigt sich - wie im Fall des Nato-Einsatzes im Kosovo oder eines multinationalen Eingriffs - bereits die Kriegführung als humanitärer Einsatz, wäre der Stab über die Widersacher auch im anschließenden Gerichtsverfahren bereits gebrochen. Solche Verfahren hätten vornehmlich die deklaratorische und generalpräventive Funktion, das Kriegsziel auch auf der Ebene der persönlichen Verantwortung des Gegners einzufordern. Diese Art von Verfahren - Milosevic weiss das sehr genau, wenn er bereits jetzt von seinen "Henkern" spricht - lässt sich fraglos nicht leicht von Siegerjustiz unterscheiden.

Jugde May: "Mr. Milosevic, this is not the time for speeches"

Insofern ist auch die von Milosevic gewählte Verteidigungslinie strategisch gut gewählt: Er spielt nicht mit. Er plädiert - anders als etwa die Nürnberger Angeklagten, die post mortem geradewegs kooperativ erscheinen mögen - nicht auf "nicht schuldig" im Sinne der Anklage, sondern schweigt gegenüber den richterlichen Fragen, um jede verfahrensfördernde Funktion zu hintertreiben. Dazu passt es, dass er sich gegen eine anwaltliche Vertretung wehrt und das Gericht in Zugzwang setzt, über eine Beiordnung von Pflichtverteidigern zu räsonnieren. Kein Gericht der Welt lässt sich ohne Not nachsagen, verfahrensungerecht zu sein.

Im Verhalten Milosevics steckt vor allem sehr viel Medienlogik und das gehört spätestens seit Goebbels zur modernen Kunst von Diktatoren und ihren propagandistischen Helfern: Wie wird die Weltöffentlichkeit, vor allem die bisher neutrale, reagieren, wenn ein Mann, ein einzelner Mann, in einem endlosen Prozess permanenten Anklagen ausgesetzt ist, die das Ergebnis des Verfahrens bereits zu antizipieren scheinen? Auch wenn das in Anbetracht der zur Verhandlung stehenden Anklagepunkte nicht reichen mag, Milosevic zuletzt zum Märtyrer werden zu lassen, könnte der Mitleidseffekt, den ja auch Pinochet, Honecker oder Mielke strapazierten, auf eine wankelmütige Öffentlichkeit, nicht gering einzuschätzen sein.

Der Mythos des Amselfelds

Milosevic, der bisher daran gehindert wurde, politische Erklärungen abzugeben, hat das so kommentiert:

"Meine Henker und die Weltöffentlichkeit wissen sehr wohl, dass ich in Den Haag nicht wegen angeblicher Kriegsverbrechen bin, die mir zugeschrieben werden, sondern weil wir die Nato gestoppt haben und der ganzen Welt gezeigt haben, dass die Nato nicht allmächtig ist und dass ein kleines Land und Volk, entschlossen die Freiheit zu verteidigen, die größte Militärmaschinerie der Welt abwehren kann. Ich bin stolz auf das, was ich für die Verteidigung meines Landes und Volkes getan habe. Diese Verteidigung war ehrenvoll und edel, im Geiste der besten Tradition der serbischen Waffen."

Milosevic bleibt sich mithin treu. Seit 1987 legitimiert er seine Politik mit dem Kosovo-Mythos: Am Sankt-Veits-Tag 1389 (28. Juni) stellte sich der serbische Fürst Lazar mit seinen Verbündeten dem osmanischen Herrscher Sultan Murat I. zur Entscheidungsschlacht auf dem Amselfeld. Im Gegensatz zu Milosevic wurde Lazar nach seiner Gefangennahme noch auf dem Schlachtfeld hingerichtet. Aber der Mythos Kosovo als die Jahrhunderte währende Geschichte der Leiden des serbischen Volkes war geboren. Insofern sollen Milosovics Leiden vor dem allmächtigen Tribunal in Den Haag und seine Erklärungen vom serbischen Sieg über die NATO zu den alten Legenden um das unbesiegbare Volk der Serben aufschließen - eines Volks, das für die gerechte Sache kämpft, machtpolitisch formuliert: für die Hegemonie auf dem Balkan.

In Serbien hat der Amselfeld-Mythos seine Strahlkraft längst nicht verloren und der Schriftstellerin Slavenka Drakulic zufolge ist das Land "Milosevic noch lange nicht los". Im mächtigen Schatten des Potentaten seien immer noch Gewaltbereitschaft und Hass zu beobachten. Dieser Mythos wird nun von Milosevic zusätzlich mit den globalen Ressentiments gegen die euroamerikanische Weltpolizei aufgeladen, was dem medial aufgerüsteten "Amselfeld" auch eine transserbische Bedeutung im völkerverbindenden Hass gegen Amerika und seine Verbündeten verleihen könnte.

Diktatoren mit beschränkter Haftung

Aber reichen diese Einwände gegen die Legitimation des Tribunals, seine fragile Verfahrensgerechtigkeit und die sich abzeichnenden medialen Gegeneffekte aus, Milosevic in Gnaden in den Ruhestand zu schicken?

Entscheidend kann allein sein, ob der Ächtung des Kriegs, auch die effektiven Mittel zur Seite gestellt werden können. Dabei spielt das Prinzip persönlicher Verantwortung, wie bereits seine rechtshistorische Provenienz und Verlaufsform zeigt, eine erhebliche Rolle. Noch in Art 3 der IV. Haager Konvention von 1907 (sog. Haager Landkriegsordnung) war festgelegt, dass lediglich eine Staatshaftung für Kriegsunrecht von Befehlshabern und Soldaten begründet wird. Art. 227 ff. des Versailler Vertrages sahen dagegen bereits vor, auch die wahren "Täter" unter öffentliche Anklage zu stellen. Dementsprechend verlangten die Entente-Mächte die Auslieferung von 901 deutschen Kriegsteilnehmern zur Aburteilung wegen Kriegsverbrechen durch einen besonderen Gerichtshof, der dem neugegründeten Völkerbund unterstehen sollte. Aber die deutsche Reichsregierung verzögerte die Auslieferung von Reichskanzler von Bethmann-Holweg, Feldmarschall von Hindenburg, General Ludendorff und anderer. Auch die Niederlande verweigerten die Auslieferung des im Asyl lebenden Kaisers, da eine Strafbarkeit des Angriffskrieges dem Völkerrecht bis dato fremd sei: "nullum crimen, nulla poena sine lege" (Weder Verbrechen noch Strafe ohne vorhergehendes Gesetz). Die Sanktionsandrohung der Alliierten führte schließlich zu einem halbherzigen Prozess in Deutschland, der kaum als echte Verfolgung der Angeklagten angesehen werden konnte.

Erst mit dem Nürnberger Tribunal 1945/1946, insbesondere mit Artikel 7 des Statuts von Nürnberg, wurde das Immunitätsprinzip für Staatsoberhäupter und Oberbefehlshaber aufgehoben. In Artikel 8 wurde zudem festgelegt, dass sich auch die Untergebenen nicht länger darauf berufen können, auf Befehl gehandelt zu haben. Der Anklagepunkt II (Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges) erfasste damit politische und militärische Führer und nicht lediglich nur das Deutsche Reich. Diese Nürnberger Prinzipien gelten nun auch für Milosevic. Das Prinzip personaler Verantwortung von Staatschefs und militärischen Oberbefehlshabern ist eine sinnvolle Durchgriffshaftung auf die hinter politischen Handlungen Stehenden, weil eine Staatshaftung zwar das Kriegsunrecht ökonomisch kompensieren mag, aber für die Zukunft allenfalls geringe generalpräventive Effekte besitzt.

Abschreckung oder Farce?

Mit der persönlichen Haftung für Kriegsschuld- und verbrechen könnte dagegen eine effektivere Abschreckung verbunden sein. Diktatoren, Kriegstreiber, Warlords, die sich zuvor hinter der Souveränität des Staates verschanzten, könnten hier "Entscheidungshilfen" erhalten, ihre kriegerischen Ambitionen im Lichte späterer Aburteilung zu sehen. "Welcher Staatsmann oder Politiker, der einen derartigen Krieg entfesselte, konnte vernünftiger und berechtigter Weise auf eine andere Straflosigkeit rechnen, als die durch Erfolg des verbrecherischen Unternehmens?" formulierte der britische Hauptankläger im Nürnberger Prozess, Sir Hartley Shawcross, bei seinem Plädoyer am 04.12.1945 im Blick auf den Briand-Kellogg-Pakt, der sich die Ächtung des Kriegs durch die Völkergemeinschaft zum Ziel gesetzt hatte.

Das Abschreckungsargument ist seiner Natur nach ambivalent. Sicher tauchen an seinem Begriffshorizont auch totale Kriege auf, die dann geführt werden, wenn das politische Überleben der Kriegshäuptlinge allein im Sieg oder Waffenstillstand gesichert wäre. Wer wie Hitler nichts mehr zu verlieren hat, mag auch bereit sein, jeden Preis in Kauf zu nehmen, der eine weitere Kriegführung einem Volk abverlangt. Aber der "point of no return" kann so wenig wie bei anderen Straftaten die Frage der Justiziabilität selbst entscheiden. Michael Naumanns Diktum ist voreilig:

"Abschreckung ist nicht zu erhoffen: Eine Verurteilung des Serben zu lebenslanger Haft wird unter Sierra Leones uniformierten Mördern so viel Eindruck machen wie eine Strafgebühr für falsches Parken."

Aber nur weil die Abschreckung in bestimmten Fällen, bei megalomanischen Potentaten, Kriegstriebtätern oder Gewohnheitsverbrechern ein stumpfes Schwert sein mag, lässt sich das Instrument doch nicht eo ipso diskreditieren.

Fragile Gerechtigkeit

Sicher regen sich zu Recht bei keinem geringen Teil der Weltöffentlichkeit berechtigte Zweifel an der mediengerechten Humanideologie der NATO, allen voran der USA, die sich auch nicht ohne Blut, Schweiß, Tränen und vermeintliche Kollateralschäden vollzog. Auch die nunmehr dokumentierte Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika zum geplanten Nachfolgetribunal des Ad-hoc-Gerichts belegt eindrücklich die Doppelmoral, die noch einer Gleichbehandlung aller potenziellen Täter entgegensteht: Die Republikaner haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, Staaten die wirtschaftliche Unterstützung zu entziehen, wenn sie dieses Tribunal unterstützen. US-Amerikaner, die seitens dieses Gerichts inhaftiert werden, dürfen danach gar auf Befreiung mit Waffengewalt rechnen. Aber ob dieses völkerrechtswidrige Vorhaben nicht die USA auf Dauer ins Abseits stellen könnte und ihre weltpolizeilichen Humanitätsaufträge in Zukunft diskreditiert, bleibt abzuwarten.

Das jetzt angestrebte Ziel einer strafrechtlichen Verfolgung der serbischen Warlords kann von solchen Rückfällen in die exklusive Glückseligkeit des "american way of life" nicht abhängig gemacht werden. Das vorliegende Verfahren und die vielleicht folgenden Prozesse gegen Karadzic und Mladic sind gleichwohl ein Fortschritt im Umgang mit der "Bestie Krieg". Es geht letztlich weniger darum, das rechte Strafmaß für Milosevic zu finden noch darum, jede Verantwortung für NATO-Handeln und Kritik an der euroamerikanischen Interpretation von Humanität a priori auszuschließen. Entscheidend ist allein, ob langfristig ein effektives Mittel der Ächtung von Völkermord und Kriegsverbrechen neben präventiven Maßnahmen der Kriegsvermeidung entwickelt werden kann. Mit dem so oft vorgebrachten "tu quoque-Argument", mit dem "Ihr doch auch" wird jede pragmatische Moral, so fern sie vom Endsieg einer universalen Weltmoral auch liegen mag, leben müssen.

Die Zivilisation klagt an

Der Nürnberger Chefankläger Amerikas Robert H. Jackson brachte die Verstrickung der Krieg Führenden in den globalen Verschuldenszusammenhang des Kriegs auf den Punkt:

"Die wahre Klägerin vor den Schranken dieses Gerichts ist die Zivilisation. Sie ist unvollkommen und ringt in allen unseren Ländern. Sie behauptet nicht, dass die Vereinigten Staaten oder irgendein anderes Land an den Zuständen schuldlos seien, die das deutsche Volk so leicht dem Schmeicheln und der Einschüchterung der Nazi-Verschwörer haben zum Opfer fallen lassen. Die Zivilisation fragt, ob das Recht so zaudernd und träge sei, dass es gegenüber so schweren Verbrechen, begangen von Verbrechern von so hohem Rang völlig hilflos ist."

Auch wenn im vorliegenden Fall die Wirtschaftshilfe für Jugoslawien mit der Auslieferung des Diktators verkoppelt wurde, der Diktator buchstäblich an seine Richter verschachert wurde, wäre eine Verantwortung vor nationalen Gerichten schon deshalb nicht vorzugswürdig, weil die Gefahr von Pressionen auf die neu konstituierte Regierung, die Wiederbelebung alter Fehden ungleich größer wären als die Folgen des internationalen Verfahrens für künftigen serbischen Revanchismus sein dürften. Souveränität darf nicht länger de iure oder de facto als Deckmantel einer menschenverachtenden Politik herhalten. Trotz der Gefährdung des Verfahren in Den Haag, nur eine Teilgerechtigkeit zu entfalten, ja selbst die Legitimationsgrundlage und Rechtsprinzipien des Tribunals fragil sind, lässt sich der Abschreckungseffekt auf autokratische Machthaber und zukünftige Milosevics nicht vorderhand abstreiten.

Selbst wenn das, was in Tschetschenien geschieht, alle Gräuel im Kosovo übertreffen sollte, wie Naumann meint, können die außenpolitischen Opportunitäten, die sich auf Grund der heterogenen Machtverhältnisse vermutlich nie in eine globale Universalmoral auflösen lassen, doch nicht jeden Versuch einer Ahndung von persönlichem Kriegsunrecht erledigen. Solange wir nicht dem kantischen Ideal folgen, dass auch noch der letzte Verbrecher unter der Sonne bestraft sein muss, bevor die Menschheit retirieren darf, wird man es ertragen, dass nicht alle Bellizisten in West und Ost zur Rechenschaft gezogen werden. Es ist auch hinzunehmen, dass der vorliegende Prozess "die Demagogen des Balkans mit antiwestlichen Argumenten" versorgt, die ohnehin von Anbeginn an das rhetorische Arsenal reichhaltig füllten.

Selbst wenn sich also Siegerjustiz mit moralischen Erwägungen mischt, Realpolitik die schon je utopischen Aussichten auf einen ewigen Frieden hintertreibt und die hässliche Wirklichkeit in die hehre Menschenrechtspraxis einbricht, ist das vorzugswürdiger, als mit Tätern zu leben, die nach ihrer Abdankung ihren Opfern, so sie noch leben, ins Gesicht lachen. Menschliche Gerechtigkeit bleibt fehlsam, ohne sie deshalb unisono suspendieren zu können. Gleichwohl wäre das vorliegende Verfahren nicht als "folgenloses Exempel" (Naumann) einer Weltstrafjustiz ad actas zu legen, wenn allein ein potenzieller Menschheitsschlächter zukünftig auch an seine eigene Haut denken würde, bevor er die der anderen zum Krieg tragen lässt.

Zwar wird sich die Weltgeschichte nicht von einem zukünftigen Weltstrafgericht domestizieren lassen, werden die Kriegshunde noch lange nicht an der Kette liegen, aber es kann kein Fehler sein, das persönliche Risiko der Kriegführung auf alle Kombattanten zu verteilen - auch wenn schließlich die göttliche Gerechtigkeit für den Rest der nicht erledigten Arbeit des Tribunals angerufen werden mag.