Outsourcing von Folter
Ist die Ausübung von Macht durch Mitgefangene nicht ganz unerwünscht?
Während Politiker und Wärterverbände die Rolle der "Mehrfachbelegungen" im Strafvollzugsskandal herunterspielen, wird auf Landesebene an der Abschaffung des Anspruchs auf eine Einzelzelle gearbeitet.
Nachdem bekannt wurde, dass ein wegen eines Eigentumsdelikts in der Justizvollzugsanstalt Siegburg inhaftierter 20-Jähriger in einer so genannten "Gemeinschaftszelle" vergewaltigt und zu Tode gefoltert wurde, verteidigte nicht nur Justizministerin Zypries, sondern auch der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands (BSBD) diese Einrichtung. Friedhelm Sanker, der Vize-Vorsitzende des nordrhein-westfälischen Landesverbandes, führte öffentlich aus, dass es "völlig falsch" wäre, Häftlinge nur noch in Einzelzellen unterzubringen, weil die "Gemeinschaftsunterbringung [...] schon Hunderten von Menschen das Leben gerettet" habe.
Mit Zahlen belegen kann Sanker seine Behauptung allerdings nicht. Zwischen 1995 und 2004 gab es in den nordrhein-westfälischen Haftanstalten insgesamt 351 Todesfälle, davon 6 "Unfälle" und 198 "Selbstmorde". Eine Differenzierung, ob diese in Einzel- oder in Mehrplatzzellen geschahen, wurde aber laut Detlev Wenzel vom Justizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen nicht vorgenommen.
Retten Gemeinschaftszellen also wirklich mehr Leben, als sie kosten? Oder schätzt das Wachpersonal an ihnen vielmehr eine gewisse Blockwart-Wirkung, die Alpha-Häftlinge auf potentielle Querulanten ausüben, damit die Wärter nachts nicht so oft rausgeholt werden?
"Geeignete Mitgefangene"
Laut Wenzel kommen Gefangene bei einer Gemeinschaftsunterbringung in eine Zelle mit "geeigneten Mitgefangenen". Die "Geeignetheit" bestimmt sich unter anderem mittels der Kriterien Nationalität und begangene Delikte. Trotzdem saßen nach Auskunft von Staatsanwalt Apostel zwei der drei Täter in der überbelegten Siegburger Folterzelle auch wegen Gewaltdelikten wie gefährlicher Körperverletzung und Raub ein. Angesichts dieser Praxis stellt sich natürlich die Frage, was für ein Verhalten die Justizverwaltung von gerichtlich zertifizierten Gewaltexperten erwartet, wenn sie diese lange Zeit mit anderen Menschen auf engstem Raum zusammensperrt?
Der Wärterverband gab sich trotzdem überrascht. Friedhelm Sanker beteuerte, er hätte bis zu den Ermittlungen geglaubt dass es solche Vorfälle nicht gibt. In den letzten Jahren kam es allerdings unter anderem in "Gemeinschaftszellen" in Oslebshausen, Berlin-Tegel, Recklinghausen, Zeithain, Köln, Ichtershausen, Schweinfurt, Naumburg, Fuhlsbüttel, Leipzig und im österreichischen Josefstadt zu ähnlichen Fällen, die darauf hindeuteten, dass es sich nur um die Spitze eines Eisberges handelt.
Als Anfang August 2003 herauskam, dass ein 14jähriger Untersuchungshäftling im Jugendtrakt der Justizanstalt Josefstadt von drei nur wenig älteren Mithäftlingen vergewaltigt wurde, erklärte der damalige Präsident des Jugendgerichtshofs, Udo Jesionek, dass es Justizwachbeamten zufolge "permanent" zu Vergewaltigungen komme.
Besonders der Leipziger Fall weist erstaunliche Parallelen zu den Geschehnissen in Siegburg auf: Dort hielten vier Häftlinge in der psychiatrischen Abteilung des Leipziger Haftkrankenhauses "Gericht" über einen 48 Jahre alten Häftling, erhängten ihn anschließend und täuschten einen Selbstmord vor. Der Haupttäter hatte schon einmal versucht, einen Mitgefangenen zu erhängen (vgl. 14 Jahre Haft für Gefängnismörder).
Auffällig ist, dass die Opfer meist nur wegen Eigentums- und nicht wegen Gewaltdelikten einsaßen: Der 48-jährige in Leipzig wegen Zechprellerei und der 14-Jährige in Josefstadt, weil er eine Flasche Champagner gestohlen hatte.
Rechtsanspruch und Belegungsrealität
Eigentlich heißt es in § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG):
Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
Dieser theoretische Anspruch auf Unterbringung in einer Einzelzelle erwies sich aber bisher aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 201 Ziffer 3, die im deutschen Strafvollzug die Regel ist, als praktisch nicht durchsetzbar. Im Land Sachsen-Anhalt allein fehlen etwa 800 Einzelhaftplätze.
Klagen auf eine Einzelzelle dauern Jahre. Jahre, die der Gefangene in Mehrplatzzellen zubringen muss. Und der Erfolg ist oft bescheiden. Im Fall eines Untersuchungshäftlings, der insgesamt 157 Tage ohne seine Zustimmung in einer Gemeinschaftszelle mit einer nicht gesondert entlüfteten Toilette verbringen musste, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.7.2005 (12 U 300/04) zwar Amtspflichtverletzung und "menschenunwürdige Haftbedingungen" fest, sprach dem Kläger aber lediglich 2000 Euro Entschädigung zu.
Was passiert, wenn nach dem Betätigen des Notrufs die Aussage von drei Tätern gegen die des Opfers steht, darauf mochte niemand in der Justizverwaltung Nordrhein-Westfalens eine Antwort geben. Eine Dienstanweisung, die eine sofortige Verlegung potentieller Opfer in eine Einzelzelle regelt, scheint es nicht zu geben. Schnell durchsetzen kann ein Gefangener in der Praxis die Unterbringung in einer Einzelzelle nur, wenn er selbst wegen erheblicher Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Es könnte also für ein potentielles Opfer unter Umständen rational sein, präventiv zu töten, um schnell und sicher in eine Einzelzelle zu kommen.
Das Landgericht Halle monierte in seinem Beschluss vom 24.08.2004 (27 StVK 13/04), dass der Staat angesichts des Auseinanderklaffens von Rechtsanspruch und Belegungsrealität entweder ausreichende Haftkapazitäten bereitstellen oder § 18 Abs. 1 StVollzG abschaffen solle. "Gelöst" wurde die Frage schließlich im Rahmen der Föderalismusreform durch die Übertragung der alleinigen Zuständigkeit für den Strafvollzug an die Länder, die CDU- und FDP-regierte Bundesländer wie Niedersachsen nutzen wollen, um den Anspruch auf eine Einzelzelle ganz zu streichen.
Die Sprecherin des niedersächsischen Justizministeriums, Jutta Rosendahl, warb für dieses Vorhaben mit dem Argument, Gefangene wünschten sich häufig die Unterbringung in Gemeinschaftszellen. Was sie offen ließ, war, welcher Teil der Gefangenen sich solch eine Unterbringung wünscht. Hinter dem Wunsch nach Unterbringung in einer Mehrplatzzelle steht sicher nicht nur ein Bedürfnis nach Geselligkeit, sondern auch der Wunsch nach Ausübung von Macht.
"Abschreckungsszenarien"
Auf Seiten von SPD, Grünen und Linkspartei stießen die Pläne zur Abschaffung des Anspruchs auf eine Einzelzelle bisher kaum auf Widerspruch. Zeichen einer übertriebenen Gemeinschaftsschwärmerei der Generation Joseph Fischers, die Einzelzellen als "Isolationsfolter" schmäht und die Augen davor verschließt, dass es auch Soziopathen gibt, die in Milieus wie Gefängnissen oder dem Militär durchaus bestimmendere Rollen als in Wohngemeinschaften einnehmen können?
Aber vielleicht ist auch diese Ausübung von Macht durch Mitgefangene an mancher Stelle nicht ganz unerwünscht. Auf diese Weise werden nämlich im Grundgesetz verbotene Körperstrafen und Folter durch die Hintertür Bestandteil des Strafvollzuges und damit auch der "Abschreckung". Schon im Fall Magnus Gäfgen bestand die von der Polizei angewandte Folter auch aus der Androhung von Vergewaltigungen durch Häftlinge.
Und nicht zuletzt stellt sich auch die Frage, inwieweit solche "Abschreckungsszenarien" auf die Haftbedingungen zurückwirken: Laut Staatsanwalt Apostel waren alle vier Beteiligten in Siegburg Deutsche, keiner davon "mit ethnischem Hintergrund". Nicht bekannt ist der Staatsanwaltschaft bisher, ob die Täter den Kinospot "Raubkopierer sind Verbrecher" sahen, ob er Einfluss auf ihre Vorstellung vom Alltag in Haftanstalten hatte oder ob er sie sogar zu ihrer Folterorgie inspirierte.