Puigdemont-Auslieferung: Nicht so einfach, wie die ARD meint
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Oliver García glaubt, dass das Verfahren Monate dauern könnte
Gestern sprach das Amtsgericht Neumünster eine Festhalteanordnung für den am Sonntag in Schleswig-Holstein festgenommenen katalanischen Ex-Regierungschef Carles Puigdemont aus. Diese Anordnung, die Telepolis vorliegt, wurde mit Fluchtgefahr und einer nicht offensichtlichen Rechtswidrigkeit des spanischen Auslieferungsgesuchs begründet. Abseits der Offensichtlichkeit könnte das Gesuch allerdings durchaus rechtswidrig sein, wie das Amtsgericht zu erkennen gibt, wenn es schreibt: "Ohne Frage bietet der Inhalt des europäischen Haftbefehls Anhaltspunkte dafür, dass die Auslieferung des Verfolgten bei umfassender Prüfung unter Abwägung der betroffenen Rechtsfragen im Ergebnis als unzulässig bewertet werden könnte."
Auch der leitende Oberstaatsanwalt Georg Güntge betonte nach der Bekanntgabe dieser Anordnung, dass damit noch keine Entscheidung über eine Auslieferung oder Nichtauslieferung Puigdemonts nach Spanien gefallen sei. Die Prüfung dieser Frage wird Generalstaatsanwaltschaftssprecherin Wiebke Hoffelner zufolge wahrscheinlich erst nach Ostern beendet sein.
60-Tages-Frist nur Soll-Vorschrift
Der Jurist und Fachblogger Oliver García, der unter anderem durch den Fall Mollath einer überfachlichen Öffentlichkeit bekannt wurde (vgl. Weitere Merkwürdigkeit in der Wegsperr-Affäre), geht sogar davon aus, dass die Prüfung der durchaus komplexen Fragen des Auslieferungsrechts und des materiellen Strafrechts Monate dauern könnte - und nicht "einen Tag", wie der inzwischen falsifizierte Qualitätsspekulant der gebührenfinanzierten ARD am Sonntag verlautbart hatte. Die 60-Tages-Frist, von der in Medienberichten die Rede ist, würde eine solch längere Dauer nicht grundsätzlich hindern, da es sich bei ihr nur um eine Soll-Vorschrift handelt.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) schreibt einer deutschen Staatsanwaltschaft vor, dass sie prüft, ob es in Deutschland einen Straftatbestand gibt, der dem im Auslieferungsersuchen genannten ausländischen entspricht. Beim "Ungehorsam", den Artikel 410 des spanischen Código Penal (CP) ist dies eindeutig nicht der Fall, bei der "Rebellion", die Puigdemont ebenfalls vorgeworfen wird, könnte sich eine Entsprechung im § 81 des deutschen Strafgesetzbuchs finden, der mit "Hochverrat" überschrieben ist.
Bloßer Normenvergleich nicht ausreichend
Zum Rebellionsverbot heißt es im spanischen Artikel 472 CP übersetzt, dass die Strafe von 15 bis 25 Jahren dem droht, der "sich gewaltsam und öffentlich erhebt, […] um die Unabhängigkeit eines Teil des Staatsgebiets zu erklären". Der deutsche § 81 droht mit zehn Jahren bis Lebenslänglich, richtet sich aber ebenfalls an Personen, die "mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt […] den Bestand der Bundesrepublik Deutschland […] beeinträchtigen". "Dass es auf abstrakter Ebene in beiden Strafrechtsordnungen entsprechende Normen gibt", reicht García zufolge aber nicht aus, um eine "beiderseitige Strafbarkeit zu bejahen":
Das vom ersuchenden Staat als strafbar angegebene Verhalten muss im ersuchten Staat tatsächlich auch strafbar sein. Andernfalls wäre der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit ein reines Lippenbekenntnis und die Rechtsprechung des ersuchenden Staates könnte durch eine extensive Auslegungspraxis auch die Grenzen der Auslieferungsfähigkeit verschieben. Deshalb muss auch bei identischen Formulierungen und Verwendung gleicher Begriffe der ersuchte Staat die strafrechtliche Einordnung nach seinem eigenen Recht vornehmen.
(Oliver García)
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