Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hält Haushaltspauschale für grundgesetzkonform
Die Koblenzer Richter betrachten den neuen Rundfunkbeitrag nicht als Steuer - Bayerischer Verfassungsgerichtshof entscheidet am Donnerstag
Der in Koblenz angesiedelte Verfassungsgerichtshof für das Bundesland Rheinland-Pfalz sieht in der seit Januar 2013 gültigen Haushaltspauschale zur Finanzierung von ARD und ZDF keine Grundgesetzverstöße (Aktenzeichen: VGH B 35/12). Hinsichtlich der von einer Straßenbaufirma aus Montabaur angeführten Eingriffe in die Eigentums-, Gewerbe- und Informationsfreiheit halten die Koblenzer Richter noch nicht einmal die Schutzbereiche für eröffnet, weshalb sie sich lediglich mit zwei Vorwürfen näher beschäftigten: Dem möglichen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und der Frage, ob es sich bei der Pauschale um eine Steuer handelt, zu deren Erhebung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlt.
Beides wird letztlich verneint: Zur Steuerfrage heißt es, der Beitrag sei zulässig, weil er "dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile" und nicht der "Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben" diene. Den "Vorteil" sieht das Gericht in der "grundsätzlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs".
Auch für Unternehmen ist der öffentlich-rechtlicher Rundfunk nach Ansicht der Koblenzer Richter ein "Vorteil", weil er durch "Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft" Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit sichere, die "wesentliche Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften" seien. Dadurch ermögliche er indirekt eine "freie wirtschaftliche Betätigung" und erlaube es Unternehmen und Verbänden "an der gesellschaftlichen, insbesondere der politischen Meinungsbildung passiv wie aktiv mitzuwirken". Außerdem sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk "eine wichtige Quelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen".
Zur Ungleichbehandlung von Unternehmen mit mehreren Filialen oder Kraftfahrzeugen und Privatpersonen meint der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz lapidar, "jede gesetzliche Regelung müsse generalisieren" und der Gesetzgeber sei "gezwungen, aber auch berechtigt, seinen Entscheidungen ein Gesamtbild zugrunde zu legen und dieses in […] typisierenden und pauschalierenden Regelungen umzusetzen". "Ausnahmsweise" dürfe solch eine Typisierung und Pauschalierung auch "ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte erfolgen". "Damit verbundene Härten" sieht das Gericht als "unvermeidlich" an. Eine "Rücksichtnahme auf [...] atypische Fälle" hält es für "derzeit verfassungsrechtlich nicht geboten".
"Außerdem glaubt es, "dass Rundfunk im Auto intensiver als während sonstiger beruflicher Tätigkeiten genutzt wird", weil dies der "allgemeinen Lebenserfahrung" entspreche. Auf das Problem, dass der dabei ausschließlich genutzte Hörfunk nur einen winzigen Bruchteil dessen kostet, was für das Fernsehen aufgewendet wird, gehen die Richter nicht ein.
Am Donnerstag will der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung zum neuen Rundfunkbeitrag verkünden, der einer Umfrage nach von 60 Prozent der Bundesbürger abgelehnt wird. Ob sich die bayerischen Richter dem Urteil ihrer Kollegen aus der ehemaligen preußischen Rheinprovinz anschließen, gilt als offen.
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