Chaos Computer Club testet Medienkompetenz mit Hoax-Website
Redaktionen fielen reihenweise auf "Abmahnbeantworter"-Fake herein - Ein Kommentar
Der Chaos Computer Club genießt bei Medienvertretern wie Bevölkerung denkbar hohes Ansehen und steht für Unabhängigkeit und Fachkompetenz. Doch echten Hackern und Häxen aus Schrot und Korn ist ein solch elitärer Hochstatus suspekt. Wohl deshalb entschloss man sich zu einem lausbübischen Test, ob und wie kritiklos die Redaktionen denn eine erkennbar unsinnige Pressemitteilung unrecherchiert durchreichen. Listig programmierten die Chaotinnen und Chaoten einen Pseudo-Abmahnbeantworter, der seinem Benutzer vermeintliche, tatsächlich aber unbrauchbare Rechtstipps zur Abmahnabwehr versprach und versandten eine entsprechende Pressemitteilung.
Das Ergebnis ist erschreckend: Praktisch alle Medienvertreter feierten blauäugig den vorgeblich mit Juristen entwickelten Textbausteingenerator als großen Wurf und empfahlen ihn fröhlich ihren Lesern. Tatsächlich aber nutzt die Website den Abmahnopfern überhaupt nichts – sehr wohl aber den Abmahnern.
Snake Oil
Die Hoaxwebsite fragt die Benutzer, ob sie den vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß begangen haben und schlägt ansonsten Behauptungen vor, mit denen man Abmahnanwälte angeblich beindrucken kann. So empfiehlt der Abmahnbeantworter etwa die Behauptung, man sei während des unterstellten Filesharingvorfalls im Urlaub gewesen.
Wer einen solchen Brief an einen Abmahner schickt, hat ohne jede Not etliche wertvolle Informationen preisgegeben: Die Abmahnung ist (1.) dem richtigen Anschlussinhaber (2.) zugegangen, dieser (3.) wohnt offenbar noch an dieser Adresse, (4.) weilt also in Reichweite deutscher Gerichtsbarkeit, (5.) versteht die deutsche Sprache, (6.) verlässt sich in Rechtsangelegenheiten auf Amateure und hat offenbar (7.) genug Geld, um sich einen Urlaub zu leisten – ein kapitales Prozessopfer also.
Abmahn-Lotterie
Serienabmahner versenden täglich Hunderte an Abmahnungen, aber nur ein geringer Teil wird tatsächlich vor Gericht gezerrt. Geld verdient man im Abmahngeschäft an den Abmahnopfern, die sich von bedrucktem Papier zu Überweisungen stimulieren lassen. Aus Gründen der Glaubwürdigkeit muss man ab und an tatsächlich klagen.
Der Abmahnanwalt muss daher abschätzen, welche Abmahnopfer lukrative Beklagte sein werden. Wer sich wie oben vorgerichtlich bereits um Kopf und Kragen geredet hat, bietet sich als leichtes Ziel nahezu an. Zudem hat sich der Absender bereits auf eine Story festgelegt – allerdings auf eine, die keineswegs ausreichend sein oder einer Beweiswürdigung standhalten muss. Zumal Gerichte regional und in den Instanzen unterschiedliche Ansichten darüber haben, was vom Abmahnopfer alles aufgeboten werden muss, um eine Täter- oder Störerhaftung auszuschließen.
Rennen, ohne gejagt zu werden?
Anders, als Nutzer des Abmahnbeantworters annehmen dürften, gibt es keine Verpflichtung oder Obliegenheit, auf eine Filesharing-Abmahnung überhaupt zu reagieren. Wenn der Abmahner nur eine nackte Adresse hat, stochert er im Trüben und riskiert, dass er selbst nach einer gelungenen Klage bei einem Habenichts nicht vollstrecken kann. Daher kann es (in Filesharingfällen) durchaus eine erfolgreiche Strategie sein, gar nicht zu reagieren und die Abmahnung dem Altpapier zuzuführen.
Erfahrungsgemäß wird der teure Unterlassungsanspruch ohnehin praktisch nie eingeklagt, da solche Unterlassungsklagen für die Abmahner unwirtschaftlich sind. Erst recht drohen in Filesharingfällen keine einstweiligen Unterlassungsverfügungen, die Abmahner sind in erster Linie am Ersatz für den Lizenzschaden und die Abmahnkosten interessiert.
Die Chancen, der Gegenseite die Milch sauer zu machen, können noch einmal erheblich gesteigert werden, wenn sich ein Anwalt gegenüber der Gegenseite bestellt, der den Anspruch zurückweist. Damit signalisiert das Abmahnopfer, dass im Falle einer Klageerhebnung professionelle Gegenwehr geleistet wird. Selbst eine im Ergebnis erfolgreiche Klage droht auf diese Weise für den Abmahner unwirtschaftlich zu werden. Ein professioneller Abmahner wendet sich daher leichteren Opfern zu.
Drohung mit negativer Feststellungsklage?
Der Abmahnbeantworter hält es scheinbar für eine zielführende Strategie, die unberechtigten Abmahner quasi zurückabzumahnen. So soll dem Abmahner eine Frist gesetzt werden, in der er den vermeintlichen Anspruch zurückzunehmen habe. Andernfalls drohe eine negative Feststellungsklage.
Auch die reichlich naive Vorstellung, gestandene Abmahnanwälte wüssten nicht, dass bellende Hunde nicht beißen, machte die Medienvertreter nicht misstrauisch. Wer schon am Anwalt spart, gibt ganz sicher kein Geld für eine negative Feststellungsklage aus, die wirtschaftlich für Abmahnopfer uninteressant ist.
Filesharing-FAQ ohne § 97a UrhG?
Um besonders dick aufzutragen, hatten die Hackerinnen und Hacker auch eine FAQ-Sammlung mit lauter unzutreffenden Rechtsauskünften eingebaut. Die Chaotinnen und Chaoten taten so, als wäre ihnen der seit 2013 in dieser Form bestehende § 97a UrhG unbekannt. Doch nicht ein einziger sich Journalist schimpfender Stenograph erkannte die hanebüchenen Inszenierung.
So fabulierten die Chaotinnen und Chaoten unter der Überschrift „Wann ist denn eine Abmahnung unberechtigt?“ scheinbar prosaisch ins Blaue hinein, wann das wohl der Fall wäre. Ein Verweis auf die gesetzlichen Anforderungen in § 97a Abs. 2 und 3 UrhG, wie denn eine wirksame Abmahnung auszusehen hat, wäre hilfreich gewesen, denn erfahrungsgemäß überfordern diese Hürden etliche Abmahnanwälte.
Kein Aufwendungsersatz?
Außerdem behaupteten die Chaotinnen und Chaoten, dass ein Abmahnopfer bei vorgerichtlicher Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts die eigenen Auslagen hierfür nicht erstattet bekäme, auch wenn die Abmahnung unberechtigt sei. Nach § 97a Abs. 4 UrhG ist jedoch das genaue Gegenteil der Fall. Man kann in diesem Fall die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme vom Gegner verlangen – ungedeckelt.
Zudem behaupten die Chaotinnen und Chaoten, dass sich die Anwaltskosten nach RVG auf mindestens 150,- Euro belaufen. Tatsächlich jedoch bieten viele Anwälte sogar kostenlose Erstberatung an. Einen Mindestbetrag von 150,- € gibt es nicht. Für ein sogenanntes „Schreiben einfacher Art“ wie „Ich weise die gegen meinen Mandanten geltend gemachten Ansprüche zurück. MfG“ kann ein Anwalt nach RVG nur eine 0,3-Gebühr abrechnen, die je nach Gegenstandswert häufig sogar unter 150,- € liegt.
Auch die Rechtsauffassung zur Verjährungsfrist birgt gefährliches Halbwissen. Ebenso wenig ist es „vorteilhaft“, den Fall bereits dargelegt zu haben. Denn tatsächlich muss man erst tätig werden, wenn die Klage im Anmarsch ist. Dann aber darf das Gedächtnis schlechter sein als wenige Tage nach der unterstellten Tat. Auch das Haftungsprivileg aus § 8 Telemediengesetz ist alles andere als eine sichere Bank, vielmehr ist die Rechtslage im Fluss.
Fazit
Insgesamt ist der Abmahnbeantworter zweifellos ein gelungener Pressegag, der Aufmerksamkeit auf das Thema lenkt. Ansonsten Schlangenöl.