Das neue ElektroG - ein Gesetz für den Papierkorb?
Ein Gesetz dessen Einhaltung kaum überprüfbar ist, macht wenig Sinn
Im Bundestag wird am heutigen Mittwoch über das neue "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) beraten. Mit dem neuen ElektroG soll die aktuelle WEEE-Richtlinie der EU umgesetzt werden. Seit einem Jahr in der Diskussion (EinGesetzesentwurf aus dem Hinterzimmer?) ist absehbar, dass die Gesetzesnovelle in erster Linie mehr Bürokratie mit sich bringt und in der Praxis den innergemeinschaftlichen Handel behindert.
Am 13. August 2012 war die neue WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte; Waste Electrical and Electronic Equipment) der EU in Kraft getreten, die in Deutschland bis zum 14. Februar 2014 hätte in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Nachdem am 23. Februar die sogenannte Stillhaltefrist für den der EU zur Notifizierung vorgelegten deutschen Gesetzesentwurf abgelaufen ist, wird jetzt im Bundestag über die Gesetzesnovelle debattiert.
Eine der grundlegenden Änderungen in der Novelle ist die Einführung des sogenannten Bevollmächtigten:
Ausgehend von der bestehenden Registrierungspflicht für jeden Hersteller, der in Deutschland ein Elektro- oder Elektronikgerät (EEE) in Verkehr bringt, wird die Möglichkeit eröffnet, einen Bevollmächtigten zu benennen sowie die sonstigen Verpflichtungen des Herstellers auf diesen zu übertragen.
Was in der aktuellen Veröffentlichung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) recht harmlos klingt, dürfte sich in der praktischen Umsetzung zu einem neuen juristischen Dschungel entwickeln, der sich in erster Linie als Beschäftigungsprogramm für einschlägig mehr oder weniger bewanderte Juristen herausstellen wird.
Das jetzt anstehende Dilemma ist eigentlich kaum zu übersehen, wird bislang aber konsequent ignoriert und lässt sich an folgendem Beispiel recht gut nachvollziehen: Liefert ein französischer Online-Händler ein Produkt über die Grenze nach Deutschland, so muss er für die Marke des Produktes einen Bevollmächtigten in Deutschland haben, der ihn für diese Marke in Deutschland vertritt und beispielsweise in die Verpflichtung zur Registrierung bei der stiftung ear eintritt.
Diesen Aufwand wird der Händler wegen einer einzigen Lieferung nicht treiben. Entweder er beendet den innergemeinschaftlichen Handel oder er liefert ohne Bevollmächtigten und ohne Registrierung, was in der Praxis ohne detaillierte Warenflusskontrolle nicht zu kontrollieren wäre. Was wohl als Angriff auf einen großen Online-Händler gedacht war, dürfte sich in der Praxis recht schnell als Behinderung des Binnenhandels entpuppen oder als Anstoß hier konsequent gegen das neue ElektroG zu verstoßen.