Kein Erfolg für Edathy vorm Bundesverfassungsgericht

Karlsruher Richter weisen Beschwerde des Politikers ab

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Beschwerde vonSebastian Edathy (SPD) gegen
die Durchsuchung seiner Wohnung, seines Abgeordnetenbüros und weiterer Büroräume, die aufgrund des Verdachtes auf Besitz von kinderpornografischer Schriften erfolgte, wiesen die Richter in Karlsruhe ab. Das wird aus einer Pressemitteilung des Gerichts ersichtlich.

Das Gericht erkannte allerdings an, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. Februar 2010 nur unter Verletzung des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes, in dem die Immunität der Abgeordneten geregelt wird, zustande gekommen ist.

"Die Fachgerichte", so die Argumentation der Karlsruher Richter, "wären verpflichtet gewesen, vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar zuvor noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen war, das Verfahrenshindernis der Immunität mit besonderer Sorgfalt zu prüfen“. In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es in knappen Worten:

Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität
berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.

Auch im Hinblick auf die Durchsuchung seiner Privatwohnung, muss die Verfassungsbeschwerde Edathys nicht ausreichend gut ausgearbeitet gewesen sein.

Das Gericht argumentiert, dass die von Edathy als "verfassungsrechtlich grundsätzlich" als bedeutsam betrachtete Frage, inwieweit ein strafrechtlicher Anfangsverdacht auch bei einem legalen Verhalten des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung erlaube, für die Entscheidung des Gerichtes nicht erheblich sei, da der Beschwerdeführer seiner Begründung nicht die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte zugrunde gelegt habe.

Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten.

Abgeschmettert wurde auch die Rüge Edathys, wonach er durch die Beschlagnahmung "seiner Emails und der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses verletzt" worden sei. Das Gericht merkt an, dass Edathy es bei seiner Beschwerde versäumt habe vorzutragen, wie die ermittelnde Behörde alternativ die Beweissicherung hätte vornehmen können.

Das Landgericht Hannover, vor dem die Klage gegen Edathy anhängig ist, sagte derweil, dass es noch keine Entscheidung darüber gebe, ob ein Hauptverfahren gegen Edathy eröffnet werde. Im Laufe des Septembers sei aber mit einer Entscheidung zu rechnen, berichtet der Spiegel.