Naht das erste Open-Access-Mandat in Deutschland?
Der Neuentwurf des Landeshochschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg will Wissenschaftler dazu verpflichten, sich das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Publikationen vorzubehalten
Der Entwurf für ein neues Landeshochschulgesetz in Baden-Württemberg hat es in sich. Dort findet sich unter dem zu reformierenden §44 Abs. 6 folgende Neuformulierung:
"Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen sind verpflichtet, sich das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung in der Regel binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Erstveröffentlichung vorzubehalten, wenn es sich um Publikationen von wissenschaftlichen Erkenntnissen in periodisch erscheinenden Sammlungen und Zeitschriften handelt, die im Rahmen der Dienstaufgaben gewonnen worden sind. Sie können durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums dazu verpflichtet werden, die Zweitveröffentlichung in hochschuleigene Repostorien einzustellen".
Laut einer Meldung des Beteiligungsportals Baden-Württemberg soll das Gesetz nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens im zweiten Quartal 2014 in Kraft treten.