Anti-Rechter Zweck heiligt die Mittel
Nach dem BGH darf ein Hotel einem Gast allein wegen dessen politischer Ansichten ein Hausverbot erteilen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) betraf den ehemaligen NPD-Vorsitzenden Udo Voigt. Merkwürdig übereifrig kommentierte der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband das Urteil: Hotels könnten "nun mal entscheiden, wen sie beherbergen – und wen nicht".
Wie auch immer der Verband darauf kommt, völlig willkürlich kann tatsächlich kein Hotelbesitzer entscheiden, wen er (nicht) beherbergt. Seit 2006 gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das festlegt, dass auch in alltäglichen Rechtsgeschäften zum Beispiel nicht nach Geschlecht, Religion oder Herkunft diskriminiert werden darf.
Was ist dann an politischen Ansichten so Besonderes, dass danach frei diskriminiert werden darf? Hänge ich mir ein Schild mit der Aufschrift "Keine Schwarzen und Schwulen" ins Schaufenster, dann ist das illegal – schreibe ich aber "Keine NPD-Wähler und Sozis", dann soll alles in Ordnung sein? Das wäre eine zutiefst inkonsequente Handhabung unserer Freiheitsrechte – und wenn wir schon auf Konsequenz abstellen, sollten Anti-Diskriminierungs-Vorschriften statt bloß einfachrechtlich geregelt wie im AGG besser von Grundrechten abgeleitet werden, die die nötige Basis dafür auch tatsächlich schon bereitstellen.
Betrachtet man zunächst das Ziel von Anti-Diskriminierungs-Gesetzen, dann sollte zumindest Folgendes außer Frage stehen: Ziel ist es, jegliche Ausgrenzung von Untergruppen sowie die irrationale Ausgrenzung Einzelner aus der Gesellschaft zu verhindern. Auch die Begründung ist denkbar einfach: Der Zusammenhalt einer Gesellschaft ist eines ihrer notwendigen Ziele, und die willkürliche Ausgrenzung dieser oder jener ihrer Mitglieder ist eine offensichtliche Bedrohung dieses Zusammenhalts.
Die sich dann aufdrängende Frage in bezug auf das AGG ist: Warum werden nur bestimmte Untergruppen (nach Rasse, Geschlecht, Religion etc.) vor Diskriminierung geschützt? Welcher systematische Grund könnte dazu führen, zum Beispiel die Diskriminierung gegen SPD-Mitglieder für weniger bedenklich zu halten als die gegen Spanier oder Türken?
Beim AGG, so zeigt nun der Fall Voigt, war der Grund gerade kein systematischer, sondern ein willkürlicher. Das Urteil des LG Frankfurt (Oder) führt aus, dass die damalige Bundesregierung kurz vor dem Einbringen des Entwurfs für das AGG in den Bundestag den Passus entfernt hat, der eine Diskriminierung im Zivilrecht auch aus Gründen der Weltanschauung veboten hätte. Der Grund: Insbesondere "Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts" sollten sich nicht Zugang zu Geschäften verschaffen können, der ihnen "aus anerkennenswerten Gründen verweigert" wurde. Da sachliche Gründe zur Ausgrenzung Einzelner aber per Definition nicht unter Diskriminierung fallen, läuft die Argumentation darauf hinaus, dass "anerkennenswertes" Denken (heute anti-rechts, morgen: wer weiß?) zur staatlich sanktionierten Orthodoxie erhoben wird. Bei Ex-Kanzler Schröder hätte das noch selbstgerechter "Anständigkeit" geheißen, in jedem Fall ist die Haltung aber ein Affront für eine freiheitliche Gesellschaft.
Und diese freiheitliche Gesellschaft hat als Fundament ein ganz einfaches Prinzip: Freiheiten sollen nur dort eingeschränkt werden, wo zumindest gleichwertige Freiheitsrechte anderer in Gefahr sind. Deswegen sind einige Freiheiten praktisch unbeschränkt: Glaubens- und Gewissensfreiheit beispielsweise, deren Anwendung nicht einmal im Prinzip jemand anderes Freiheit einschränken kann. Andere Freiheiten sind so gut wie unbeschränkt, wie zum Beispiel die Meinungsfreiheit, die nur Schranken finden kann, wo Leib und Leben eines anderen in Gefahr wären – oder dessen eigene Meinungsfreiheit.
Wer nun ein Hotel betreibt, tut das in einer Sphäre – der Öffentlichkeit –, in der jedem seiner Kunden das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zusteht, also ein persönliches Grundrecht. Dem gegenüber steht im Fall Voigt die Ansicht des Hoteliers, ein Gast, der als NPD-Vorsitzender bekannt ist, könne seinem Geschäftskonzept abträglich sein. Nur: Materiell unterscheidet sich diese Ansicht nicht von der eines anderen Geschäftsmannes, der die Anwesenheit von Schwarzen für seinem Geschäftskonzept abträglich hält.
Der Fall ist eigentlich ganz einfach: Wer aus freier Entscheidung ein Geschäft für die Öffentlichkeit öffnet, kann und darf diese Freiheit nicht dazu missbrauchen, die persönliche Entfaltungsfreiheit anderer einzuschränken. Dass auch Andersdenkende ein Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben haben, muss jeder in Kauf nehmen.
Zu guter Letzt geht der BGH in seiner Entscheidung noch auf ein relevantes Grundrecht ein: das im Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht. Das aber hat zwei Seiten: das Recht auf und am Eigentum und die (vom BGH nicht einmal erwähnte) Verpflichtung, damit der Allgemeinheit zu dienen. Lieber BGH, welches Eigentum verpflichtet denn, wenn nicht das, das ich für ein Geschäft in der Öffentlichkeit benutze?