Arbeitslosengeld II und die Bettelarbeit
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Die Frage, ob durch Betteln erlangte Gelder auf ALG II angerechnet werden sollten, ist nicht trivial - sie betrifft auch die Frage, wo überhaupt die Erwerbstätigkeit beginnt
"Jeden Tag hol ich den Presslufthammer aus der Werkzeugkammer ..." sang einst Torfrock und beschrieb damit die Routine eines Mannes, der wegen seiner Tätigkeit und seines Werkzeuges auch Presslufthammer-Bernhard genannt wurde. Michael Hansen (50) hat da, wenn es nach dem Jobcenter Dortmund geht, eine andere Routine, die ihm ein gewisses Einkommen verspricht, weshalb dieses Einkommen auch auf seine Arbeitslosengeld II-Bezüge (ALG II) angerechnet werden sollte: Er bettelt.
So für ihn das Geld knapp wird, setzt er sich als "Gelegenheitsschnorrer", wie er sich selbst bezeichnet, in die Dortmunder Innenstadt und hofft auf milde Gaben für seine Familie, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und einem Hund.
Eine diensteifrige Mitarbeiterin des zuständigen Jobcenters sah dies - und dementsprechend begann dann die Einkommensermittelung. Wenn also rein theoretisch Michael Hansen oder auch Christa Hansen (als Bedarfsgemeinschaft) an 6 Tagen in der Woche betteln und jeden Tag 10 Euro durch diese "private Spendensammlung" erhalten, so entstünde auf diese Weise ein Einkommen, das natürlich auf den ALG II-Bezug angerechnet werden müsse.
Michael Hansen hatte ja selbst angegeben, täglich ca. 10 Euro zu erhalten. Dass dies letztendlich nur eine vage Schätzung sein kann und die Summe natürlich auch von etlichen Unsicherheitsfaktoren abhängt, lässt das Jobcenter allerdings gelten - ebenso wie den Einwand, dass Herr Hansen ja auch Ausgaben hätte, wie z.B. eine Kleinigkeit zu essen, wenn er schon mehrere Stunden lang der "Betteltätigkeit" nachginge.
Die Lösung des Problemes liegt in der Berücksichtigung des Bettelns als normale "selbständige Tätigkeit", für die Familie Hansen einfach eine Buchführung beginnen soll. Die täglichen Einnahmen und Ausgaben können so lückenlos dokumentiert und dem Jobcenter vorgelegt werden, so dass eine monatliche Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen vorgenommen werden kann. Wird keine solche Aufstellung eingereicht, so droht das Jobcenter damit, die Bezüge wegen mangelnder Mitwirkung komplett zu streichen.
Betteln: Erwerbstätigkeit oder Spendensammlung?
Die Frage, ob durch Betteln erlangte Einkünfte auf ALG II angerechnet werden sollen, ist kein neuer Zankapfel. Bereits 2006 gab es einen solchen Fall in Göttingen. Der öffentliche Druck ließ die zuständige Behörde damals davon absehen, hier die entsprechenden Gesetze anzuwenden. Diese sind jedoch, was die Anrechnung von Einkommen angeht, sehr präzise.
Bei der Diskussion zum Thema wurde der Einwand vorgebracht, dass es für manche Menschen fast eine Erwerbstätigkeit darstellt, betteln zu gehen. Hier wird dann auf durchorganisierte Bettlerbanden verwiesen. Dies ist zwar korrekt, doch wie immer gilt es, den Einzelfall zu sehen. Die Frage ist also, inwiefern gelegentliches Betteln aus Geldknappheit einer selbständigen Tätigkeit gleichzusetzen wäre und welche Bedingungen für eine solche gelten. Hierzu ist §7 des Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden, der die nicht selbständige Beschäftigung definiert, wodurch sich die selbständige Tätigkeitsdefinition ableiten lässt.
Die formalen und sonstigen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit laut Wikipedia deuten aber bereits an, dass nicht nur ein gewisser Aufwand in einer Gelderzielungsabsicht eine Selbständigkeit begründet, sondern weitere Aspekte berücksichtigt werden müssen. Zur Selbständigkeit gehören nämlich auch etliche der Eigenverantwortung zuzuschreibende Merkmale, wie z.B. die Frage, welche Zahlungsweise die Kunden auswählen, das Zahlen von Steuern, die Altersvorsorge usw.
Dies alles dürfte beim Betteln kaum vorliegen. Ebenso ist fraglich, ob die Gelder für die Leistung des Bettelns gezahlt werden - also für die "selbständige Tätigkeit" - oder doch eher mehr oder minder aus altruistischen Gründen gezahlte Spenden sind.