Beleidigung als "psychische Gewalt"
Wie der bayerische Innenminister eine Verschärfung des § 113 durchsetzen will
In seiner Pressemitteilung Nr. 207/11 verlautbarte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann unlängst "Gewalt gegen Polizeibeamte" sei "auf dem Vormarsch". Doch um behaupten zu können, dass in Bayern "fast jeder dritte Polizeibeamte in Ausübung des Dienstes Opfer von Gewalt" geworden sei, zählte Herrmann einfach Delikte wie Beamtenbeleidigung als "psychische Gewalt". Ähnliche "Gewalt am gesunden Menschenverstand" kannte man bisher bloß vom Pressesprecher einer Rockerbande, der im Fernsehen Fememorde damit zu rechtfertigen versuchte, dass auch der Verrat ein Tötungsdelikt sei, weil er ja "Vertrauen tötet".
Hintergrund der von Herrmann "vergewaltigten" Statistik ist das Vorhaben, die Strafandrohung für so genannte "Widerstandshandlungen" von zwei auf drei Jahre heraufzusetzen. Nachdem ein Gesetzentwurf dazu im Bundesrat von Unions- wie SPD-regierten Ländern verabschiedet worden sei, blockiert ihn dem bayerischen Innenminister zufolge nun die FDP in der Bundesregierung. Und obwohl Herrmann behauptet, die "Gewalt" gegen Polizeibeamte hätte zugenommen, kann er als angeblichen Beleg dafür nur auf einen Anstieg der statistisch erfassten "Widerstandshandlungen" verweisen, die zwischen 2003 und 2009 um etwa ein Fünftel zunahmen.
Der "Widerstand gegen Vollzugsbeamte" ist in § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Früher hieß er "Widerstand gegen die Staatsgewalt". Rechtsstaatlich gesehen ist die Vorschrift nicht unproblematisch: Denn wo eine Körperverletzung gut beweisbar ist, weil sie Spuren hinterlässt, da ist kein Widerstandsparagraf notwendig, um die Tat zu bestrafen. Wenn es aber keine solchen Spuren gibt, dann stellt sich die Frage, ob eine Verschärfung ausgerechnet dieser Vorschrift geeignet ist, Angriffe einzudämmen.
Körperverletzungen sind nach § 223 StGB mit fünf Jahren Höchststrafe bedroht, gefährliche Körperverletzungen nach § 224 StGB sogar mit zehn. Dass Gewalttäter häufig auch dann mit keinen oder sehr geringen Strafen davonkommen, wenn sie gefasst werden, liegt zum einen am Strafmündigkeitsalter (beziehungsweise am Jugendstrafrecht) und zum anderen daran, dass es bei einfachen Körperverletzungen keine Mindeststrafe gibt und sie bei gefährlichen nur bei sechs Monaten liegt - einem Strafmaß, das fast immer zur Bewährung ausgesetzt wird. Härtere Mindeststrafen für Körperverletzungsdelikte würden das Gewaltproblem direkt angehen und potenziell auch anderen Menschen nützen - denn Polizisten sind (wie nicht nur die Schlagzeilen der letzten Jahre belegen) beileibe nicht die Einzigen, die unter Gewalttätern zu leiden haben. Damit wären sie das weitaus geeignetere und gleichzeitig angemessenere Mittel, um gegen einen Anstieg von echten Gewalttaten einzuschreiten.
Doch nicht nur Herrmann argumentiert so, als gäbe es Tatbestände wie Körperverletzung nicht und als sei der Widerstandsparagraf die einzige Vorschrift, die Angriffe auf Polizisten mit Strafe bedroht: Wolfgang Bosbach beispielsweise behauptete im Kölner Stadt-Anzeiger unter Auslassung der einschlägigen Verbotstatbestände, dass eine Attacke auf einen Beamten mit demselben Strafrahmen bewehrt sei wie "unerlaubtes Wild-Angeln". Dass Bosbach diese mindestens irreführende Information in Unkenntnis der Rechtslage gab, ist eher unwahrscheinlich: Immerhin hat der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses genauso wie der bayerische Innenminister Jura studiert.
Ob sich Fußball-"Ultras", "Antifa"-Vigilanten und andere Problemgruppen von einer nun drei statt vorher zwei Jahre betragenden Höchststrafe für Widerstandshandlungen abschrecken lassen, ist fraglich. Eindruck machen dürfte die Änderung des Paragrafen dagegen auf eine ganz andere Personengruppe: Auf solche Menschen, die Opfer von Polizeigewalt wurden und auf die mittels übereinstimmender Falschaussagen von Polizeibeamten und der Drohung mit einer Widerstandsanzeige Druck ausgeübt werden kann. Dass solche von Polizisten ausgeübte Gewalt durchaus vorkommt, bewiesen in der jüngeren Vergangenheit mehrere Fälle, in denen die Wahrheit teilweise per Videobeweis ans Licht kam.
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