Beschwerde zu Volksabstimmung über bayerische Unabhängigkeit nicht angenommen
Drei Verfassungsrichter sehen keine Austrittsmöglichkeit aus der Bundesrepublik
In einem gestern bekannt gewordenen Beschluss vom 16. Dezember mit dem Aktenzeichen 2 BvR 349/16 haben die drei Verfassungsrichter Peter M. Huber, Sibylle Kessal-Wulf und Doris König eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Entscheidung angenommen. In der nur zwei Sätze langen Begründung stellen sie sich auf den Standpunkt, die Bundesländer seien nicht die "Herren des Grundgesetzes", weshalb die Verfassung für "Sezessionsbestrebungen einzelner Länder […] keinen Raum" lasse.
Bayernpartei gibt nicht auf
Die Bayernpartei, die eine bayerische Sezession anstrebt, gibt diese Bestrebungen nach dieser Entscheidung ebenso wenig auf wie die katalonischen Parteien nach entsprechenden spanischen Gerichtssentscheidungen: Ihr Jugendverband erinnert auf Facebook daran, dass Bayern dem Grundgesetz 1949 nicht zustimmte und sich "bis heute lediglich damit arrangiert hat". Außerdem gab man den Hashtag #JetztErstRecht! aus. Die Bayernpartei lag bei der letzten Landtagswahl 2013 mit 2,1 Prozent zwar nur etwa auf dem Niveau der Linkspartei, sieht sich aber als Vertreter einer weitaus verbreiteteren Stimmung:
In einer Umfrage, die die CSU-nahe Hanns-Seidel-Stiftung vor fünf Jahren im Freistaat durchführen ließ, bekannte sich ein knappes Viertel der Bayern zum Separatismus - und 40 Prozent meinten, der Bund solle dem Land mehr Selbständigkeit einräumen. Gründe dafür sind nicht nur Mentalitätsunterschiede, sondern auch die Vorstellung, dass Bayern nach der Katastrophe des Nationalsozialismus die angemessenere und handlungsfähigere Nationform wäre als das "verbrannte" Deutschland, sowie die Überzeugung, dass es vielen Bayern wirtschaftlich deutlich besser ginge, wenn nicht so viel Geld nach Berlin fließt.
Diese beiden Tendenzen bleiben auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestehen. Womöglich auch deshalb meldete der ORF die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde deutlich weniger endgültig als bundesdeutsche Medien und titelte: "Bayern bleibt vorerst weiter Teil der deutschen Bundesrepublik."
Rechtliche Fragen nicht beantwortet
Tatsächlich gehen die drei Richter in ihrem nur wenige Zeilen umfassenden Nichtannahmebeschluss kaum auf die rechtlichen Argumente ein, die Befürworter einer bayerischen Unabhängigkeit vorbringen: Das wichtigste davon ist das in Artikel 1 Nummer 2 der UN-Charta aufgeführte Selbstbestimmungsrecht der Völker. Weil das Grundgesetz in Artikel 25 Absatz 1 internationales Recht zu deutschem Recht erklärt, gilt es auch in Deutschland.
Was ein Volk ist, bestimmt das Volk selbst, indem es sich als solches fühlt und wahrnimmt. Dabei spielt unter anderem die Sprache eine Rolle, die in Altbayern den österreichischen Dialekten deutlich näher steht als den bundesdeutschen und sich vom Hochdeutschen weitaus stärker abhebt als das Scots vom Englischen, das Kroatische vom Serbischen oder das Venetische vom Italienischen (vgl. Das venetische Volk wird zur "nationalen Minderheit").
Ebenso wenig eingegangen wird auf Artikel 29 des Grundgesetzes, der eine Neugliederung der Bundesländer durch Volksentscheid oder Staatsvertrag regelt und zu dem die Bayernpartei meint: "Wenn anerkannt ist, dass sich Länder ohne Einmischung des Bundes umbilden können, dann ist auch eine völlige Wiedererlangung ihrer Staatlichkeit denkbar."
"Freiwilliger Zusammenschluss"
Ebenfalls außen vor blieb die Rechtstheorie, dass das Grundgesetzes ein grundsätzlich kündbarer "Bundesvertrag" sein muss, weil es durch die Volksvertretungen der Länder ratifiziert wurde (wobei ihm der bayerische Landtag nicht zustimmte, sondern nur die Geltung duldete). Eine andere Rechtstheorie ist die der Parlamentarischen Äquivalenz: Danach konnte der bayerische Landtag das Grundgesetz 1949 nur dann wirksam dulden, wenn auch alle weiteren Landtage entsprechende Rechte haben und diese Duldung nach Artikel 178 der Bayerischen Verfassung beenden können. Da dieser Artikel 178 nur von einem "freiwilligen Zusammenschluss" der Länder spricht, muss er dieser Theorie nach auch einen Austritt erlauben, weil sonst die Freiwilligkeit des Zusammenschlusses nicht mehr gegeben wäre.
Noch grundlegender ist der so genannte "demokratisch-rechtliche Ansatz": Da das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Demokratie vorschreibt, müssen Regierungen diesem Ansatz nach demokratische Entscheidungen in einem Bundesland auch dann akzeptieren, wenn sie den Austritt dieses Bundeslandes betreffen. Darüber hinaus könnte es sich nach Ansicht der Bayernpartei unabhängig von der rechtlichen Grundlage "faktisch keine Bundesregierung leisten, entgegen eines eindeutigen Referendums von Bayern weiter Loyalität zum Bund zu verlangen, ohne dass ihr Demokratiedefizite vorgeworfen würden." Solche Überlegungen dürften auch den ehemaligen britischen Premierminister David dazu bewogen haben, den Schotten ein Unabhängigkeitsreferendum zuzugestehen, nachdem die Scottish National Party (SNP) dort eine absolute Mehrheit einfuhr.
Juristen, die diesen Ansätzen nicht folgen, glauben häufig, dass die anderen Bundesländer dem Austritt eines Landes zustimmen müssten. Dass dies im Falle Bayerns geschehen würde, ist ausgesprochen unwahrscheinlich, weil Länder wie Berlin und Bremen kein Interesse daran haben, dass ein Großteil ihrer Haushaltsmittel wegfällt.
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