China und Xinjiang: Anschuldigungen wegen Völkermordes im Realitätscheck
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Überwachungsapparat in Xinjiang. Leben der Uiguren tiefgreifend verändert. Wird aber die uigurische Kultur zerstört? Eine Analyse in drei Teilen. (Teil 3 und Schluss)
Der Kampf gegen die immer wieder aufflammenden Anschläge und Terrorakte hat einen für westliche Beobachter offensichtlich Furcht einflößenden Kontrollapparat hervorgebracht. An den Ein- und Ausfahrten jeder Ortschaft wurden stark bewaffnete Kontrollposten aufgebaut und in den Städten alle 500 Meter eine Polizeiwache, die aber heute offensichtlich weitgehend abgebaut sind.
Empfehlung: Teil 1 und 2 der Analyse:
Spannungen zwischen Nato-Staaten und China: Analyse einer zunehmenden Rivalität
Völkerrechtliche Perspektiven auf die Situation der Uiguren in China
Die Überwachungskameras in Chinas Sicherheitsstrategie
Der ganze Verkehr wird von Kameras mit Gesichtserkennung überwacht, was jedoch keine Spezialität in Xinjiang, sondern von ganz China bekannt ist. 2019 sollen insgesamt 200 Millionen Kameras in ganz China installiert gewesen sein.
Auswirkungen der Kontrolle auf die uigurische Kultur
Trotz aller Eingriffe in das alltägliche Leben der Uiguren, die sie aus vielen Bindungen an eine traditionelle Lebensweise gerissen haben und viel Widerstand erzeugen mussten, lassen die ergriffenen Maßnahmen zur ökonomischen und sozialen Entwicklung keinen Rückschluss darauf zu, dass sie in der Absicht erfolgt sind, die Gruppe der Uiguren als ethnische Minorität zu zerstören.
Man kann allenfalls von einer "Entwicklungsdiktatur" sprechen, ein Begriff, der in der Entwicklungsliteratur gebräuchlich ist, um zentral gesteuerte Entwicklungsaktivitäten zu charakterisieren, und nicht mit der Absicht zur Zerstörung ihrer Adressaten belastet werden kann.
Rechtliche Einordnung der Maßnahmen in Xinjiang
Auch für Art. 6 RSt "c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen", ist die Absicht erforderlich, die Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Das bedeutet, dass die "Gruppe als solche" nicht nur körperlich, sondern auch sozial und politisch zerstört werden soll.
Selbst wenn man in Erwägung zieht, dass das "Zivilisierungsprojekt" eine Transformation der traditionellen agrarischen Lebensweise und Gewohnheiten hin auf eine moderne, auf eine urbane, auf Industrie und Dienstleistung orientierte Gesellschaft zum Ziel hat, bedeutet die "Zerstörung" der alten, überkommenen Agrargesellschaft nicht die Zerstörung i. S. eines Völkermords nach Art. 6 RSt. Wenn z. B. die Industrialisierung in Xinjiang die Umsiedlung von ca. 170.000 Menschen in die neuen Industriezentren mit sich gebracht hat (Behrens 2021a, 3), soll diese Maßnahme nicht die Zerstörung der Menschen bewirken, sondern der ökonomischen und sozialen Entwicklung der ganzen Region dienen.
Bewertung der Geburtenpolitik in Xinjiang
Schließlich kann auch "d) die Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind", nicht die Strafbarkeit der Maßnahmen der chinesischen Geburtenkontrolle begründen.
Die Geburtenkontrolle ist eine der Maßnahmen, die die ganze Volksrepublik erfasst und die Minoritäten sogar mit zwei Geburten in den Städten und drei Geburten in den ländlichen Regionen bevorzugt. Selbst Ausnahmen davon sind möglich.
Die Geburtenkontrolle müsste schon generell als strafbares Delikt nach straf und menschenrechtlichen Kriterien bewertet werden, um sie auch in Xinjiang als Völkermord zu stigmatisieren – ein offensichtlich unsinniges Unterfangen.
Sollte es allerdings zu Zwangssterilisationen und Abtreibungen gekommen sein, so sind das zweifellos strafbare Handlungen, die strafrechtlich verfolgt werden müssen, jedoch nicht den Vorwurf des Völkermords rechtfertigen.
Mitunter wird auch der Vorwurf der "ethnischen Säuberung" als weitere Tathandlung des Völkermords erhoben. Nach allgemeiner juristischer Meinung (Ambos 2008, II Rdzf. 144) wird mit dieser Tathandlung ein anderes Ziel verfolgt als mit dem Völkermord.
Es handelt sich um die Vertreibung der Menschen, nicht aber um die Vernichtung der Gruppe. Die Vertreibung kann durchaus als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 Abs. 1d) oder ein Kriegsverbrechen (Art. 8 Abs. 2b) strafbar sein. Die Umsiedlung der Menschen aus den weitläufigen agrarischen Flächen in industrielle Zentren, um dort Arbeit und angemessene Wohnverhältnisse zu finden, ist jedoch keine Vertreibung.
Die Frage des Völkermords: Eine umfassende Untersuchung
Insgesamt lässt sich also mangels zuverlässiger und belastbarer Beweise ein Völkermord an den Uiguren nicht begründen. Schon der objektive Tatbestand ist aufgrund der vorliegenden Berichte und Anschuldigungen nicht erfüllt.
Auf jeden Fall fehlt die Absicht der Zerstörung, für die es keine tragfähigen Anhaltspunkte gibt. Wir hatten zwar keine Möglichkeit und es lag auch nicht in unserer Absicht, die Fakten der behaupteten Vorwürfe, die sich auf die Zeit vor 2019/2020 bezogen, zu überprüfen. Aber die Erfahrungen, die wir auf unserer Reise sammeln konnten, haben meine Zweifel an den Vorwürfen nur noch verstärkt.
Für die Zeit danach hat die ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung der Gesellschaft, die sich uns in Kashgar und Urumqi bot, keine Zweifel gelassen, dass es für den immer noch verbreiteten Vorwurf des Völkermords keine Grundlage gibt (vgl. Jeßberger 2021, 5 ff.; Bücklers 2021).
Der Vorwurf des Verbrechens gegen die Menschlichkeit umfasst gem. Art. 7 RST jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines und in Kenntnis des Angriffs begangen wird". Als Tathandlungen kommen hier infrage:
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Abs. 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
Alle Tathandlungen, also auch der Freiheitsentzug etc. nach Art. 7 Abs. 1 e) müssen "im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung" vorgenommen worden sein. Das Römische Statut definiert im Art. 7 Abs. 2 a) den "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" als "eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Abs.1 begangenen Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat."
Damit ist klargestellt, dass es sich nicht um einen Angriff in einem bewaffneten Konflikt handeln muss. Er muss aber häufiger vorgenommen werden, "ausgedehnt" sein, d. h. eine große Anzahl von Opfern erfordern, oder "systematisch" ausgeführt werden, d. h. aufgrund vorheriger Planung und Politik.
Die zahlreichen Interpretations- und Streitfragen, die sich um diese Definition ranken, einmal beiseitegelassen, bedeutet "Freiheitsentzug" die Strafgefangene schafft, die "sonstige Freiheitsberaubung" aber jeder andere Freiheitsentzug, wenn er schwerwiegend ist oder gegen die Grundregeln des Völkerrechts verstößt.
Letzteres liegt vor, wenn die Freiheit ohne Rechtsgrundlage oder in einem rechts staatswidrigen Verfahren erfolgt. Als "Umerziehungslager", die den Tatbestand des Freiheitsentzugs erfüllen könnten, kommen jene Lager infrage, die 2013 schon aufgelöst worden sind, und die Deradikalisierungszentren, die 2019 aufgelöst wurden.
Es bleiben die Straflager, in der Straftäter ihre Strafe absitzen, und jene Einrichtungen, in denen der Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung der Bevölkerung organisiert wird.
Für diese, offensichtlich als Internierungslager (vgl. Wikipedia, Xinjiang Internementcamps) bezeichneten Bildungseinrichtungen gibt es ebenso wie für die Gefängnisse, die Eheregelung und Familienplanung gesetzliche Grundlagen, denen bisher nicht der Vorwurf gemacht worden ist, gegen das Völkerrecht zu verstoßen.
In den Vorwürfen spielt immer wieder die Folter gem. Art. 7 Abs. 1 f eine Rolle. Das Völkerrecht geht von einem uneingeschränkten Folterverbot aus. Soweit einzelne Opfer von Folter mit ihren Zeugnissen präsentiert werden, müssen die Täter zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Allerdings sind die weiteren Voraussetzungen, die ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfordern, die Anwendung der Folter "im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung" äußerst zweifelhaft.
Auch hier bedarf es weiterer konkreter Untersuchungen, um belastbare Beweise für ein derartiges Großverbrechen zu erbringen. Bevor diese Beweise nicht vorliegen, kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter nicht angenommen werden.
Der Straftatbestand der Verfolgung gem. Art. 7 Abs. 1 h bedeutet gem. Art. 7 Abs. 2 g "den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft". In dieser Konkretisierung sind die Vorwürfe bisher nicht vorgebracht worden. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass Gruppen außer den Strafgefangenen gezielt Grundrechte verwehrt worden sind.
Insbesondere ist die Ausübung von Religion durch die Verfassung garantiert, wenn auch auf die Ausübung im privaten Bereich beschränkt. Da diese Ausübung durch ein rein individuelles Recht garantiert wird und es eine institutionelle Garantie der Religion wie in den christlichen Ländern Europas nicht gibt, hat die sog. Religionsfreiheit in den östlichen und westlichen Ländern eine deutlich unterschiedliche Bedeutung und Tragweite, die nicht miteinander verglichen werden können.
Strafrechtliche Konsequenzen lassen sich daraus aber nicht ziehen. Ausländische Beobachter berichten von regelmäßigen Besuchen der Gläubigen in den Moscheen, welches sie vermuten lässt, dass es sich in den Auseinandersetzungen vorwiegend nicht um Religion handelt, sondern in erster Linie um die Trennung Xinjiangs von China und die Errichtung eines Kalifats.
Die mit staatlichen Mitteln in Urumqi erbaute großzügige Koranschule mit Moschee und Wohngebäude für die Koranschüler spricht eher für die staatliche Akzeptanz der Religion als die Unterdrückung.
Im Bezirk Kashgar soll es 1978 5.000 Moscheen gegeben haben, in den 90er-Jahren bereits 10.000, jetzt soll es insgesamt 28.000 Moscheen in Xinjiang geben mit einer Koranschule in jedem Bezirk.
Der Gebrauch der eigenen Sprache ist ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert, und zwar auch im öffentlichen Raum. Wie erwähnt, ist der Unterricht in den Pflichtschuljahren zweisprachig.
Zu beachten ist ferner, dass in China im Gegensatz zu Europa die sozialen und ökonomischen Menschenrechte eine sehr viel größere Bedeutung haben als die politischen und kulturellen Menschenrechte, frei nach Bertolt Brecht: Erst kommt das Fressen, dann die Moral.
Schließlich sind die "anderen unmenschlichen Handlungen ähnlicher Art" gem. Art. 7 Abs. 1 k nur subsidiär gegenüber den anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Als Beispiel werden in Rechtsprechung und Literatur genannt: zwangsweise Überführungen, rechtswidrige Experimente an Menschen, das Schließen einer medizinischen Einrichtung, die Verweigerung der Behandlung von Patienten, der Ausschluss aus Versorgungseinrichtungen (Ambos 2008, II, RdZf 219).
Die Internierung in Lagern könnte durchaus unter diesen Tatbestand gefasst werden, wenn damit "vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden". Das wird zwar immer wieder behauptet. Doch ist die Existenz dieser Lager nach wie vor äußerst strittig, die vorgelegten Beweise nicht überzeugend und spätestens seit 2019 aufgelöst.
Das Gleiche gilt von der unmenschlichen Behandlung und der schweren Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die für die Erfüllung des Straftatbestandes notwendig sind.
Zwar sprechen chinesische Quellen selbst von einem "militärischen Management" ihres Ausbildungskonzeptes, welches auf eine autoritäre und wohl auch repressive Erziehung schließen lässt. Doch dies gilt offensichtlich für ganz China und nicht nur für Xinjiang und die Provinzen. Es ist bisher nicht der Ruf nach Strafverfolgung erhoben worden.
Mythen und Realitäten des Uiguren-Konflikts
Obwohl es heute in Xinjiang keinerlei Anzeichen für das gibt, was in den Medien als Vernichtungskampf gegen die Uiguren verbreitet wird, geistert dieser Vorwurf immer noch wie ein basso ostinato in der einflussreichen Presse herum. Quelle ist nach wie vor der "Weltkongress der Uiguren" in München mit seinen regelmäßigen Presseerklärungen, in denen Xinjiang nur als "Ost-Turkestan" besteht.
Die internationale Perspektive auf Xinjiang
So veröffentlichte am 15. September 2023 die Neue Zürcher Zeitung einen Gastkommentar des Präsidenten des Weltkongresses der Uiguren, Dolkun Isa, und der Präsidentin des Uigurischen Vereins Schweiz, Riszwana Ilham, unter der Überschrift "Die chinesische Regierung begeht einen Genozid an den Uiguren":
Bei Chinas eiserner Politik […] geht es um die Auslöschung des uigurischen Volkes... Sieben Jahre dauert nun schon die Genozidpolitik der chinesischen Regierung gegen Uiguren und andere Turkvölker [...] Geht es nach Xi Jinping, sollen die Uiguren klanglos verschwinden, ohne wirtschaftliche oder politische Konsequenzen.
Abgesehen von dem offensichtlichen Unsinn dieser Behauptungen, die jeder Reisende in der Provinz sofort erkennt (vgl. Flounders 2023), fragt es sich, was Politik und Medien im Westen zu dieser Kampagne treibt. Sie ist weder mit Unkenntnis dieses fernen Landes und seiner fremden Kultur zu erklären noch mit der Sorge um das Wohlergehen des uigurischen Volkes.
Sie ist offensichtlich ein wohlkalkuliertes Element in der immer schärfer werdenden geopolitischen Auseinandersetzung zwischen den USA und der Volksrepublik.
Denn von den USA geht die Kampagne aus und wird von dort immer wieder befeuert, selbst wenn der Weltkongress der Uiguren in München domiziliert. Es geht im Kern weder um die Uiguren noch um die Menschenrechte, es geht um die Diskriminierung, die Schwächung der chinesischen Position in der Welt.
"Völkermord" ist ein hässliches Wort und eine der schwerwiegendsten Anschuldigungen. Es wird gerne auf die Verbrechen anderer gegnerischer Staaten angewandt, aber als Kennzeichnung eigener vergleichbarer oder schlimmerer Gewalttaten vermieden (Herman/Chomsky 2023, 72f).
So war der Deutsche Bundestag ohne großes Zögern bereit, die Tötung hunderttausender Armenier im Osmanischen Reich als Völkermord anzuerkennen (2. Juni 2016). Er konnte sich aber bis heute nicht entschließen, den deutschen Völkermord an den Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika 1904 als solchen anzuerkennen.
Auch zur Begründung des Krieges der Nato gegen Jugoslawien 1999 spielte das Wort "Völkermord" für das Massaker von Srebrenica 1995 an 8.000 Bosniern eine legitimierende Rolle, um die spätere Bombardierung Jugoslawiens zu begründen.
Völkermordvorwürfe in der politischen Debatte
Der problematische Doppelstandard, der in diesem Wort so offensichtlich ist, wiegt aber nicht seinen propagandistischen Mehrwert auf, um den Gegner zu diskreditieren und die eigene Überlegenheit zu behaupten.
Dass die Mitgliedstaaten den USA auf diesem Weg folgen, ist wenig überraschend. Dass die übrige Welt sich nicht anschließt, bzw. die "Organisation für Islamische Zusammenarbeit" die Bedingungen, unter denen Muslime in China leben, begrüßt (Chan 2019), und 50 Staaten in einer gemeinsamen Resolution gegen eine Verurteilung durch 22 Staaten die chinesische Politik unterstützen1, hat hier bisher niemand zum Nachdenken gebracht.
Unter diesen Bedingungen besteht wenig Aussicht, dass sich an dieser Konfrontation etwas ändert, selbst wenn sich der Schwerpunkt der antichinesischen Kampagne auf den politischen Status Taiwans verschiebt.
Der Versuch, einen großen Staat, der politisch und ökonomisch international eine immer größere Bedeutung bekommt, zu destabilisieren, scheint für die USA und ihre Gefolgschaft derzeit das einzige Mittel zur Bewahrung der eigenen Dominanz zu sein.
Nach meiner Einschätzung, ein erfolgloser Versuch – doch dann besteht die Gefahr, dass der Konflikt den Weg des Konfliktes zwischen den USA und Russland nimmt und in einer militärischen Konfrontation endet.
Um es nicht dahin kommen zu lassen, ist ein offener Dialog auf politischer und wissenschaftlicher Basis mit chinesischen Partnern umso dringlicher. Er sollte allerdings nicht mit Vorwürfen, Androhungen, Unterstellungen oder gar Sanktionen belastet werden. Keine Seite mag unter solchen Bedingungen mit der anderen Seite sprechen.
Dialog und Verständigung mit China: Eine Notwendigkeit"
Die chinesische Führung hat Vertreterinnen und Vertretern der Uno und ihrer Mitgliedstaaten Gespräche und den Besuch Xinjiangs unter diesen Bedingungen angeboten.
Das Angebot sollte angenommen werden. Wir haben uns auf unserer Reise vollkommen frei bewegen können, Xinjiang ist offen, ein bevorzugtes Ziel für den Tourismus, man kann die Region problemlos besuchen. Es ist derzeit wohl die einzige Möglichkeit, Klarheit über die Realität in Xinjiang zu bekommen und sich über die bestehenden Differenzen auszutauschen.
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