Corona-Arbeitsschutz: Testanordnung laut Gericht zulässig
Bundesarbeitsgericht weist Klage von Flötistin der Bayerischen Staatsoper gegen PCR-Testpflicht ab
Unternehmen und Institutionen dürfen Corona-Tests für Beschäftigte anordnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch in einem Grundsatzurteil entschieden. Es wies damit die Klage einer Flötistin der Bayerischen Staatsoper ab, die sich geweigert hatte, zu Beginn der Spielzeit 2020/21 einen negativen PCR-Test vorzulegen und in Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen zu lassen. Daraufhin war sie ohne Gehalt freigestellt worden.
Die Orchestermusikerin habe zur Begründung erklärt, diese Tests seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien aus ihrer Sicht unzulässig.
Daraufhin war sie von den Orchesterproben ausgeschlossen worden – in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 hatte der Freistaat ihre Gehaltszahlungen eingestellt. Ab Ende Oktober 2020 hatte sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht PCR-Testbefunde vorgelegt.
Für den besagten Zeitraum klagte sie auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, hilfsweise auf Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens. Zudem wollte sie ohne verpflichtende Covid-19-Tests jedweder Art weiter beschäftigt zu werden.
"Minimaler Eingriff in die körperliche Unversehrtheit"
Als Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht in München die Klage im Oktober 2021 abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dem an:
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22
Die Bayerische Staatsoper habe mit Blick auf die Verbreitung von Sars-CoV-2 mit diffusem Ansteckungsgeschehen "zunächst technische und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenraums und Anpassungen bei den aufzuführenden Stücken ergriffen, diese aber als nicht als ausreichend erachtet" und daraufhin die PCR-Tests für alle Mitarbeitenden kostenlos angeboten. Alternativ dazu hätten sie PCR-Testbefunde eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen können.
Der "minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit" sei verhältnismäßig, argumentierte das Gericht. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnehin im Betrieb bekannt werde.
Die Kritik der Flötistin an der Aussagekraft von PCR-Tests bezog sich wohl darauf, dass die Viruslast bei Infizierten zum Zeitpunkt der positiven Testung noch nicht zwingend zur Weitergabe des Virus reichen muss.
"Das wurde von Anfang an so kommuniziert, weil jeder, der PCR-Diagnostik macht, das weiß. Und zwar unabhängig von Sars-CoV-2", erklärte der Frankfurter Virologe Martin Stürmer im Juni 2021 im ZDF. Die Testergebnisse seien eine Momentaufnahme, ergänzte der Gießener Virologe Friedemann Weber. "Das Virus, das man sich eingefangen hat, muss sich ja erst mal vermehren, bis man ansteckend wird."