Das Urheberrecht vom Kopf auf die Füße stellen

Hearing zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtline

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Im Juni hatte die EU die Richtlinie über Urheberrechte in der Informationsgesellschaft verabschiedet, die nun ins deutsche Urhebergesetz übersetzt werden muss. Dazu fand am 27.11. eine parlamentarische Anhörung statt, bei der die üblichen Verdächtigen den Ton angaben, die Rechteindustrie und die Verwertungsgesellschaften. Um den Zuständigen im Justizministerium auch die Position von deren Gegenspielern, der Öffentlichkeit, zu Gehör zu bringen, luden Vertreter der Bibliotheken und andere an einem freien Informationsfluss Interessierte am 30.11. zu einem weiteren Hearing im Berliner Rathaus. Ergebnis: Den Interessenausgleich des Urheberrechts sahen die meisten Teilnehmer in der Richtlinie als gescheitert an. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, die von der Richtlinie erlaubten, aber nicht vorgeschriebenen Schrankenbestimmungen voll auszuschöpfen und alles in ihrer Macht stehende zu tun, um eine offene, partizipatorische Wissenskultur zu fördern.1

Im Cyberspace werde alles anders, sagen die einen. Eigentlich bleibe, mit einigen Anpassungen, alles wie es war, so sehen es die Medienkonzerne, die für den Schutz ihrer Wissenswaren in erster Linie auf private Regulierung durch Lizenzverträge und Rechtekontrolltechnologien setzen. Doch auch sie fordern eine rechtliche Anpassung an die verlustfreie Kopierbarkeit digitaler Waren und ihre instantane globale Übertragbarkeit durch das Internet. Der zunehmende grenzüberschreitende Verkehr geschützter Werke brachte bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts multilaterale Abkommen wie die Berner Übereinkunft hervor. Heute ist dafür die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zuständig. 1996 verabschiedete sie mit dem Votum von 127 Staaten zwei Verträge, um das Urheberrecht in das digitale Zeitalter zu bringen, den WIPO Urheberrechtsvertrag und den WIPO Vertrag über die Leistungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Die Staaten haben sich damit verpflichtet, ihre nationalen Gesetze an die WIPO-Verträge anzupassen. Einige haben das bereits getan, so die USA mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) von 1998. Großbritannien paßte seinen Copyright, Designs and Patents Act (CDPA) im Februar 2000 an.

Europa befindet sich auf dem Weg zur Harmonisierung des Binnenmarktes und musste zunächst einen gemeinsamen Rahmen für die einzelnen nationalen Gesetzgebungen finden. Da das kontinentaleuropäische Urheberrecht die Schranken zugunsten der Öffentlichkeit stärker fasst als das angloamerikanische Copyright, tat sich der europäische Gesetzgeber damit schwerer. Nach langem Ringen wurde im Juni 2001 die "Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" verabschiedet, die die europäischen Mitgliedsstaaten nun bis Dezember 2002 in ihrem nationalen Recht umsetzen müssen.

Aus diesem Anlaß fand am 30.11.2001 im Berliner Rathaus unter dem Titel "Wert der Information: Ware oder öffentliches Gut?" eine Anhörung statt. Ausgerichtet wurde sie von der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände, der Deutschen Gesellschaft für Informationswissenschaft und Informationspraxis, der Heinrich-Böll-Stiftung und dem Deutschen Bibliotheksinstitut.

In seinem Eingangsstatement erläuterte der zuständige Ministerialdirektor im Bundesjustizministerium Elmar Hucko die Rolle seines Ministeriums als Mediator. Es müsse dafür sorgen, dass sich das junge Urheberrecht im Zeitalter der Neuen Medien nicht verflüssigt. "Aber andererseits haben wir auch ein Problem, dass sich das Urheberrecht in bestimmten Bereichen nicht so verfestigt, dass man vor lauter Urheberrecht nicht mehr an Informationen herankommt." Wie sich schon an anderen Beispielen zeigte, hat Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin die Interessen der Urheber und der Öffentlichkeit zur Chefsache gemacht. Hucko: "Wir stehen zu dem Wort der Ministerin, die gesagt hat 'die Bibliotheken und der Zugang zu Information sind uns wichtig. Darauf beruht unser gesamtes Staatswesen und unsere Verfassung. Darauf beruht auch der Wissenschaftsstandort Deutschland, dass wir an Informationen zu vernünftigen Preisen herankommen.' Soviel ist klar, aber wie das im Einzelnen machbar ist, dazu wollen wir hier etwas lernen."

Die Werte stehen Kopf

Das Hearing im Berliner Rathaus lieferte dazu eine Reihe konkreter Vorschläge. Es macht jedoch auch deutlich, dass die EU-Richtlinie Regelungen vorgibt, die die Interessen der Verwertungsindustrie favorisieren. Rainer Kuhlen, Bibliothekswissenschaftler an der Universität Konstanz und Vorsitzender des Ausschusses für Kommunikation und Information der UNESCO, sprach in seinem Vortrag von einer Umkehrung der bisherigen Wertehierarchie. "Ursprünglich haben systematisch und historisch dem Urheberrecht wie dem Copyright öffentliche Interessen zugrunde gelegen. Schutzwürdig sind die individuellen und ökonomischen Ansprüche an Wissen und Information letztlich nur aus dem öffentlichen Interesse an ihrer uneingeschränkten öffentlichen Nutzung.

Faktisch werden [in der EU-Richtlinie] jedoch die Verwertunsansprüche an die Spitze der Hierarchie gestellt und die Ausnahmen -- wenn es sie angesichts der Kontrollmöglichkeiten durch technische Maßnahmen überhaupt noch geben soll -- nur quasi zähneknirschend akzeptiert." Auch ICANN-Direktor und CCC-Sprecher Andy Müller-Maguhn sprach von einem Paradigmenwechsel durch die Richtlinie. Einen Interessenausgleich zwischen den Urhebern und Verwertern auf der einen Seite und den gesellschaftlichen Ansprüchen auf der anderen sieht er hier nicht gegeben. In diesem Gesetzesrahmen drücke sich ein Übergewicht der Industrie aus, obwohl er doch von einem Parlament kommt, von dem man meinen könne, dass es auch öffentliche Interessen berücksichtige.

Das Konzept der Balance im bisherigen Autoren- und Copyright-Recht, auf das die beiden anspielten, schützt zum einen die Autoren gegen unautorisierte Verwertungen ihrer Werke durch Dritte. Zum anderen schränkt es deren Verfügungsgewalt im Sinne einer Sozialbindung auch des geistigen Eigentums ein. In der zweiten Waagschale liegen somit die Ansprüche der Allgemeinheit an den Schutzgegenständen. Die beiden Seiten des Gleichgewichts, das es unter sich wandelnden medientechnologischen Bedingungen immer wieder neu zu erzielen gilt, finden sich in vielen Rechtsquellen. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen umreißt sie in Artikel 27 wie folgt:

"(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen."

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die beiden Seiten in den Artikeln 5 (Informationsfreiheit) und 14 (Schutz des Eigentums) formuliert.

Faktisch ist es jedoch eine dritte Gruppe von Akteuren, die die praktische und auch die rechtliche Entwicklung der Wissensordnung dominiert: die so genannte Rechteverwertungsindustrie. Ihnen gesteht das Gesetz für ihre Investitionen etwa in die Herstellung von CDs oder Online-Angeboten originär nur abgeleitete Leistungsschutzrechte zu. Der Medienmarkt ist hochgradig konzentriert. Globale Unternehmen wie Disney, Bertelsmann und Sony integrieren alle sich bietenden Verwertungsketten, um ihre Marktmacht auszuweiten.

Der Karlsruher Wissensphilosoph Helmut Spinner hat für sie den treffenden Begriff "Datenherren" geprägt. Von einer Parität zwischen ihnen und den individuellen Autoren einerseits und der Öffentlichkeit andererseits kann somit keine Rede sein. Dem Gesetzgeber kommt daher die Aufgabe zu, in der Aushandlung der Balance die Interessen der faktisch schwächeren Akteure zu schützen. Das Berliner Hearing machte deutlich, dass die EU-Richtlinie dieser Aufgabe nur unzulänglich nachgekommen ist. Doch bietet sie einigen Spielraum, dass zumindest die deutsche Umsetzung nicht so einseitig ausfällt, wie es die Richtlinie nahelegt.

Online-Zugänglichmachung als neues ausschließliches Recht

Die EU-Richlinie regelt nicht etwa den gesamen Geltungsbereich des Urheberrechts neu. Sie umfasst vor allem drei Bereiche, die für den Cyberspace als zentral angesehen werden. Sie schafft ein neues exklusives Recht der Urheber auf "öffentliche Zugänglichmachung", sie behandelt die Schrankenbestimmungen für digitale Werke und sie etabliert einen neuen Schutz für technische Rechtekontrollsysteme.

Das auf dem Hearing als unkontrovers behandelte Recht der "öffentlichen Zugänglichmachung" (Art. 3 der Richtlinie) erweitert den Begriff der Öffentlichkeit von einer Vielzahl, die ein Werk im Rundfunk gleichzeitig wahrnehmen kann, um ein Online-Angebot, bei dem Werke einzelnen "Mitgliedern der öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind". Es legalisiert somit nur, was ohnehin gängige Praxis ist. Denn auch heute schon fordern Rechteinhaber z.B. regelmäßig und erfolgreich ISPs auf, nichtautorisierte MP3s auf ihren Servern zu löschen. Der Cyberspace ist in dieser Hinsicht also schon seit einigen Jahren kein rechtsfreier Raum. Positiv an dieser Klarstellung ist, dass sie der Praxis der Verleger, Werke aus den alten Medien mit zusätzlichen Profiten, aber ohne zusätzliche Vergütung der Autoren online anzubieten, endgültig ein Ende setzt.

Im selben Sinne schreibt der so genannte Professorenentwurf eines Urhebervertragsrechts -- ein bereits weitgehend finalisierter Bestandteil der deutschen Gesetzesreform, auf den Hucko in seinem Eingangsstatement nicht ohne Stolz hinwies -- eine Beteiligung der Autoren an den kommerziellen Verwertungen ihrer Werke vor. Ob das Gleiche jedoch für den privaten Tausch ohne Gewinnabsicht gilt, wie in Napster oder Gnutella, ist offen. Nach Auffassung einiger Juristen könnte hier die Schrankenregelung zum Tragen kommen, nach der eine öffentliche Wiedergabe von Werken im Rahmen einer Veranstaltung, die keinen kommerziellen Zwecken des Veranstalters dient und an der jeder kostenlos teilnehmen kann, nicht der Einwilligung der Rechteinhaber bedarf. Nach der Analyse von Till Kreutzer z.B. entfällt in solchen Tauschsystemen die Erlaubnis-, wenn auch nicht die Vergütungspflicht für die Verwertungshandlung.

Die Datenherren in ihre Schranken verweisen

Die im Artikel 5 der Richtlinie behandelten Schrankenbestimmungen stellten, wie gesagt, die größten Schwierigkeiten für eine zügige Beschlußfassung des europäischen Gesetzgebers dar. Da sie in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis zum Schutz für technische Rechtkontrollsysteme stehen, ist hier kein Sowohl-als-Auch möglich. Die Kommission hatte in ihrem ersten Entwurf den Interessen der öffentlichkeit den Vorrang eingeräumt, das europäische Parlament dagegen stellte sich auf die Seite der Verwerter, die die Nutzungsbedingungen möglichst schrankenlos mit Hilfe von Lizenzen und technischen Maßnahmen regulieren wollen (vgl. Axel Metzger, Die Privatkopie -- vom Aussterben bedroht, Telepolis, 24.7.01).

Herausgekommen ist eine Selbstregulierungsauflage an die Industrie, auf die gleich noch näher eingegangen wird. Immerhin sind aus anfangs acht Schrankenbestimmungen in der Endfassung der Richtlinie 21 geworden. Sie mögen akribisch erscheinen, da die Richtlinie aber einen Maximalrahmen vorgibt, die Staaten also keine weiteren Schranken hinzufügen dürfen, können sie gar nicht ausführlich genug sein.

Vorgeschrieben ist nur eine einzige der Schrankenbestimmungen. Vorübergehende Kopien, die in Zwischenspeichern als integraler Teil eines technischen Verfahrens entstehen, und die "keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben", sind vom ausschließlichen Recht der Autoren auszunehmen (Art. 5 Abs. 1). Silke von Lewinski vom Max Planck Institut für ausländisches und internationales Urheberrecht München, die den Einführungsvortrag auf dem Berliner Hearing hielt, warf jedoch die Frage auf, ob bei Kopien in einem Cache-Server, der die Zugriffszeiten auf Informationen senkt, nicht auch eine wirtschaftliche Bedeutung gegeben sei.

Selbst hier ist somit eine Interpretation der Gerichte vorstellbar, die den ISPs eine Vergütungspflicht für diese technische Dienstleistung auferlegt. Alle anderen Ausnahmen sind fakultativ. Die europäischen Mitgliedsstaaten können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese implementieren wollen. Dazu gehören die Privilegien für Wissenschaft und Bildung, für Presse und soziale Einrichtungen, die Vervielfältigung durch natürliche Personen zum privaten nichtkommerziellen Gebrauch und die Nutzungen in und durch Bibliotheken.

Hermann Leskien, Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes und Generaldirektor der Bayrischen Staatsbibliothek, erinnerte zunächst daran, dass Bibliotheken nicht in einem partikularen Interesse handeln, sondern im Auftrag des Gemeinwohls. Das ist eine schlichte, aber viel zu wenig gewürdigte Tatsache, die im übrigen selbst von einigen Bibliothekaren angefochten wird. Einige unter ihnen sind der Ansicht, im digitalen Zeitalter müssten Bibliotheken wie Unternehmen betrieben werden, und reden einer Konkurrenz unter öffentlichen Bibliotheken das Wort und von ihren Nutzer nur als "Kunden". Leskien dagegen betonte, dass Bibliotheken eine der Grundsäulen der Informationsfreiheit darstellen, eine Tatsache, die hierzulande im Bewusstsein weniger verankert sei, als in den angelsächsischen und skandinavischen Ländern.

"Im Grundgesetz ist niedergelegt, dass jeder sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten können soll. Im Vollzug dieser Aufgabe agieren Bibliotheken, indem sie Informationen nach qualitativen Gesichtspunkten sammeln und erschließen, nach der jeweiligen Aufgabenstellung kooperieren und das gesamte Angebot unzensiert und in der ganzen Breite vorhalten."

Online-Bibliotheken verboten

Da das Grundgesetz keine Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Medien vornimmt, darf man erwarten, dass das Gleiche für den Zugang zu digitalen Werken zutrifft. Und tatsächlich sieht die Richtlinie in Art. 5 Abs 2c die Möglichkeit vor, Vervielfältigungshandlungen in öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archiven, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, von der ausschließlichen Kontrolle der Rechteinhaber auszuschließen. Anfangs waren, wie von Lewinski erläuterte, hier nur Archiv- und Ersatzkopien vorgesehen. Im Verlauf der Verhandlungen wurde diese Schranke etwas weiter gefasst.

Kategorisch ausgeschlossen ist jedoch eine online-Ausleihe digitaler Werke (vgl. die vorangestellte Erwägung 40). Art. 5 Abs. 3n lässt allein die Möglichkeit zu, dass die genannten Einrichtungen für die Nutzung von digitalen Werken "durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privaten Studien [] eigens hierfür eingerichtete Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen" bereithalten. Diese Kopplung an einen Präsenzraum im Internetzeitalter des globalen Zugriffs auf Informationen scheint aberwitzig. Die EU-Richtlinie schickt die Bibliotheken mit einer Eisenkugel am Bein in die digitale Wissensordnung.

Tilo Gerlach vom Deutschen Kulturrat, einer der wenigen Vertreter der Rechteindustrie auf dem Hearing, der sich nicht ohne Grund auf der falschen Veranstaltung wähnte, zeigte Verständnis dafür, dass Bibliotheks-"Kunden" von zuhause aus lesen wollten. In der Richtlinie fehle dafür jedoch jede Schranke. Im übrigen bezeichnete er dieses Anliegen als "anachronistisch".

Leskien sieht die Verhinderung des Fernzugriffs selbst durch eingeschriebene Nutzer als das größte Ärgernis in der Richtlinie. Für gedruckte Werke gibt es bereits das erfolgreiche Subito, einen Kopienlieferdienst der Bibliotheken. Hier kann jeder Zeitschriftenaufsätze oder Buchkapitel elektronisch bestellen und bekommt sie innerhalb von etwa 24 Stunden per eMail, Fax oder Fotokopie zugesandt. Die Kosten gliedern sich in drei Kategorien -- Studenten, Kultureinrichtungen usw., Privatnutzer und Firmennutzer -- und enthalten eine Vergütung an die VG Wort. Hier ist es also gelungen, eine Lösung auszuhandeln, mit der alle Akteure leidlich zufrieden sind. Während das Einscannen von Papiervorlagen legal möglich ist, verbietet die Richtlinie absurderweise den gleichen Lieferdienst für digitale Dokumente. Hier, so Leskien, "muss ich sagen 'Lieber Nutzer, Du wohnst zwar 20 km von hier auf dem Land, aber Du musst zu uns in den Lesesaal kommen, um die digitale Kopie zu nutzen.' Ein völliger Nonsens, aber in sehr vielen Fällen ist es so geregelt."

Während sich Leskien mit seiner Forderung nach einem Fernzugriff unter kontrollierten Bedingungen für registrierte Nutzer mit einem Abbuchungskonto bereits in einem Rückzugsgefecht sieht, ging Kuhlen in seinem Vortrag darüber hinaus. Eine Beschränkung der Nutzung digitaler Werke in öffentlichen Bibliotheken, wie die auf registrierte Nutzer oder Präsenz-Terminals, hält er grundsätzlich für problematisch. In der Internet-Welt müssten auch Formen von Online-Volltextbibliotheken und ihre Nutzung vom eigenen Rechner aus möglich sein. Er wies darauf hin, dass es nicht länger nur die Bibliotheken sind, die den Zugriff auf Informationen gewährleisten. So bieten akademische Einrichtungen Volltext-Server, und das Angebot werde sich zukünftig weiter vervielfältigen.

"Auch hier müssen die technischen Maßnahmen verfeinert und an die Bedürfnisse der Wissenschaft angepasst werden, die die direkte individuelle Nutzung ermöglichen und den Missbrauch ausschließen."

Mit der Beschränkung auf Bibliotheksterminals nicht genug, gesteht die Richtlinie selbst diese Nutzung nur dann zu, wenn sich das betreffende Werk im Besitz der Einrichtung befindet, und nur dann, wenn ihr keine Lizenzbedingungen entgegenstehen. Eine Fernleihe aus anderen Bibliotheken in den Lesesaal der eigenen ist somit ebenfalls ausgeschlossen. Und die Rechteinhaber können eine Nutzung in der Bibliothek per vertraglicher Verfügung völlig verbieten. Mit der Vielzahl von Lizenzen haben die Bibliotheken bereits heute zu kämpfen. So berichtet Leskien, dass seine, die Bayrische Staatsbibliothek Rechte für 4.000 elektronische Zeitschriften erworben habe. Dafür seien zwei Leute mit nichts anderem beschäftigt, als mit den Verlagen zu verhandeln, um die Lizenzen zu klären. Daraus werden dann Listen erstellt, was man mit der jeweiligen Zeitschrift machen darf: diese darf man nur in der Bibliothek einsehen, jene auch ausdrucken und in einigen Fällen sogar von zuhause aus darauf zugreifen.

"Das ist natürlich kein Angebot und keine Informationsfreiheit. Hier, glaube ich, ist es sehr wichtig, die Errungenschaften aus der Print-Vergangenheit in die digitale Zukunft zu retten. Wenn jemand in den Lesesaal gegangen ist, dann hat er gewusst, er kann jedes Buch in die Hand nehmen, er kann daraus exzerpieren, er kann daraus in begrenzter Zahl kopieren. Dieses kann er nun auf einmal nicht mehr, sondern beim einen kann er dieses, beim anderen kann er jenes. Diese Verhältnisse zu klären, dient nicht nur der Bequemlichkeit der Bibliotheken, sondern ist auch für die Berechenbarkeit des Informationsflusses für den Nutzer von entscheidender Bedeutung. Aus dieser Warte resultiert ein ganz klares Votum: So viele Ausnahmetatbestände wie möglich gesetzlich festschreiben und sie nicht bilateralen Regelungen unterwerfen."

Eine individuelle Lizenzaushandlung zwischen Rechteinhaber und Nutzer sei ohnehin nicht möglich, daher sieht Leskien in Normverträgen wie dem mit der VG Wort angestrebten Gesamtvertrag den einzig gangbaren Weg.

Dauerhafte Archivierung gefährdet

Schließlich sprach Leskien einen weiteren Aufgabenbereich der öffentlichen Bibliotheken an, der durch Rechtekontrollsysteme und ihren gesetzlichen Flankenschutz gefährdet wird. "Auf dem Sektor der veröffentlichten Information sind Bibliotheken die einzigen Akteure, die sich um die Langzeitverfügbarkeit über die Phase der Vermarktbarkeit hinaus kümmern." Er spielt darauf an, dass Verlage nicht einmal einen vollständigen Back-Katalog der von ihnen selbst verlegten Werke bewahren. Wenn dies schon bei Print-Werken nicht geschieht, ist bei digitalen Werken noch viel weniger damit zu rechnen. Sind es bei Büchern die Kosten für Lagerhaltung, die profitorientierte Unternehmen dazu bringen, sie zu vernichten, wenn sie kein Marktinteresse daran mehr sehen, ist der Aufwand einer dauerhaften elektronischen Archivierung erheblich größer.

Eine CD oder eine Festplatte kann man nicht einfach ins Regal stellen und hoffen, sie 50 Jahre später ohne weiteres wieder lesen zu können. Vielmehr müssen die Daten in regelmäßigen Abständen kopiert werden, um dem Bitrott der physikalischen Träger zuvorzukommen. Und sie müssen regelmäßig in die aktuellen Dokumentenformate konvertiert werden, bevor der rasche Wechsel von Hard- und Softwaregenerationen sie ebenfalls unlesbar werden lässt. Beides sollen aber technische Schutzsysteme und ihr rechtliches Umgehungsverbot gerade verhindern. Leskien:

"Das muss man sofort anpacken, damit man die notwendigen und unheimlich kostenaufwendigen Migrationsschritte sichern kann. Das müsste unbedingt ein vergütungsfrei zu konzipierender Vorgang sein."

Tatsächlich sind die wichtigsten Schrankenfreiheiten an die Bedingung geknüpft, dass die Rechteinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten, die "Begünstigten" der Freiheit also, ähnlich wie für Kopiergeräte und Leermedien, auch z.B. für eine digitale Privatkopie einen festgelegten Betrag an die Verwertungsgesellschaften abführen. Viele Schranken sind darüberhinaus weiter eingeschränkt oder an Bedingungen gebunden. So kann die Schranke zugunsten der Presse "ausdrücklich vorbehalten", also durch eine Lizenz außer Kraft gesetzt werden (Art. 5 Abs. 3c). Wie schon bei der Bibliotheksnutzung gibt die Richtline hier einer privatwirtschaftlichen Vertragslösung den Vorrang vor einer gesetzlichen Regulierung.

Schließlich werden alle Schrankenbestimmungen dem so genannten Drei-Stufen-Test unterworfen. Diese Rechtsdoktrin -- eine Art "Wirtschaftlichkeitsprüfung" der Informationsfreiheiten -- zieht sich seit Anfang des 20. Jahrhunderts durch das Copyright. Sie taucht im Revidierten Berner Abkommen, im TRIPS und in den WIPO-Verträgen auf und war der EU-Richtline somit vorgegeben. Dort heißt es im Art. 5 Abs. 5, sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen (1) dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, (2) sie dürfen die "normale Verwertung" nicht beeinträchtigen und (3) sie dürfen die "berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich" verletzen. Dass das Recht auf die digitale Privatkopie nicht dazu führen darf, dass niemand mehr die Vertriebsstücke kauft, ist nachvollziehbar, doch Begriffe wie "normale Verwertung" und "ungebührliche Verletzung berechtigter Interessen" lassen einen großen Interpretationsspielraum zu, um die Wahrnehmung der Schrankenfreiheiten zu unterbinden.

Besonders empört waren einige der Hearings-Teilnehmer jedoch darüber, dass die Wissensfreiheiten nur als Ausnahmen von der Regel der Wissenskontrolle gelten. Und die erste Teststufe scheint sie noch weiter zu minimieren: darf etwa die Bibliotheksschranke nur "in bestimmten Sonderfällen" angewandt werden? Kuhlen forderte, dass die Ausnahmen von der kommerziellen Verwertung als das Prinzip der öffentlichen Nutzung anerkannt werden müssten. Auch Müller-Maguhn sieht es als Versäumnis schon des bisherigen Urheberrechts, dass das Recht auf Privatkopie nur als Ausnahme eines Verbots und nicht als positives Recht formuliert ist.

Selbst bei seiner eigentliche Aufgabe, einheitliche Bedingungen im europäischen Binnenmarkt zu schaffen, hat der europäische Gesetzgeber versagt. Indem er es den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen hat, Schrankenbestimmungen vorzusehen oder nicht, wird es hier nicht zu einer Harmonisierung kommen. Luzian Weisel von der Deutschen Gesellschaft für Informationswissenschaft und -Praxis, in der sowohl Informationsproduzenten und -Anbieter wie -Nutzer zusammengeschlossen sind, bedauerte dies auf dem Berliner Hearing.

"Den Urhebern und Nutzern bleibt es demzufolge auch nach der Umsetzung der Richtlinie nicht erspart, sich im Detail mit den Fragen auseinanderzusetzen, welche Nutzung in welchem Mitgliedsstaat erlaubt ist und welche nicht."

Es ist somit eine Situation abzusehen, in der Verlage ihren Sitz in die Länder mit den schwächsten Schrankenbestimmungen verlegen.

Technische Selbsthilfe

Der dritte Bereich, den die EU-Richtlinie entsprechend den Vorgaben der WIPO-Verträge regelt, sind "technische Maßnahmen" für die Wahrnehmung von Rechten. Gemeint sind Rechtekontrollsysteme (RKS), auch als "Digital Rights Management" (DRM) bekannt, oder noch euphemistischer mit dem Begriff ihres Vordenkers vom Xerox PARC, Marc Stefik, als "Trusted Systems". Sie sollen suggerieren, dass sie das Vertrauen aller Beteiligter genießen und eine Verwaltung von geistigen Gütern leisten. Tatsächlich implementieren sie das tiefe Mißtrauen der Datenherren gegen alle anderen in der Verwertungskette, zuoberst gegen die Endnutzer. Sie alle werde als potentielle Diebe vorgestellt, die sich nicht an geschlossene Lizenzen halten, denen auch mit einer Drohung durch das Recht nicht beizukommen ist und denen es generell an einem Unrechtsbewusstsein in Bezug auf Urheberrechtsverstöße mangelt. RKSe sollen technisch alle anderen als die lizenzierte Nutzungen unmöglich machen.

RKSe sind weit mehr als schlichte Kopierschutzmechanismen. In ihrer Summe zielen sie auf nichts weniger als eine Umwälzung der gesamten Architektur des Cyberspace. Digitale Waren werden kryptografisch eingekapselt und mit Rechtekontrollinformation versehen. Jedes Gerät und jede Software, die Nutzungen vornehmen könnten, müssen mit Modulen versehen werden, die diese Information auslesen und befolgen. Dazu müssen alle beteiligten Industriezweige verpflichtet werden, diese Technologien zu lizenzieren und in ihre Produkte - von CD-Brennern, Druckern, Festplatten, Scannern, über Viewer und Editoren bis hin zu Betriebssystemen -- einzubauen.

In der Regel entwickeln Industriekonsortien diese Technologien und betreiben die zentralen Lizenzierungs- und Authentifizierungsinstanzen. Die Existenzberechtigung kompromittierter Geräte kann über eine "Revocation List" im Content widerrufen werden. Spezialisierte Suchmaschinen überwachen das Internet auf Wasserzeichen in Werken hin, die einem RKS entnommen worden sind. Nummernsysteme dienen der Identifikation von Werken und Rechteinhabern. Eine solche umfassende Infrastruktur soll eine punktgenaue Kontrolle möglich machen, wer ein Werk auf welchem Gerät, in welchem Teil der Erde, wie oft und auf welche Weise nutzt. So zumindest die Theorie.

In der Praxis ist noch jedes RKS in kürzester Zeit geknackt worden. Jüngstes Beispiel ist das System der Secure Digital Music Initiative. Die SDMI war sich ihrer Sache so sicher, dass sie zu einem Hack-Wettbewerb einlud. Doch als Princeton-Professor Edward Felten die Unwirksamkeit des verwendeten Wasserzeichenverfahrens nachwies, drohte sie ihm mit einer Klage wegen Verstoßes gegen ihr Copyright.

Folglich riefen die Datenherren doch wieder den Gesetzgeber auf den Plan, um ihrer technischen "Selbsthilfe" einen zusätzlichen gesetzlichen Flankenschutz zu gewähren. In der EU-Richtlinie heißt es in Art. 6 Abs. 1 kurz und bündig: "Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen [] vor." Im Gegensatz zu den Schrankenregelungen ist die Einführung des Umgehungsverbots für die Staaten der Gemeinschaft also verpflichtend. Absatz 2 führt eine Liste weiterer zu verbietender Handlungen an, die einer Umgehung dienen können. Darunter fällt absehbar auch eine kritische akademische Auseinandersetzung mit diesen Technologien. Kuhlen sieht darin eine nicht akzeptierbare Einschränkung von Wissenschaftsfreiheit.

"Es muss weiter möglich sein -- und letztlich liegt das auch im Interesse der Rechteinhaber, die solche technischen Maßnahmen einsetzen -- darüber zu forschen und in Publikationen auch auf Defizite hinzuweisen, aufgrund deren Kenntnisse der Schutz durch diese technischen Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden kann. Wenn Sie das jetzt tun, und es gibt diese Fälle in den USA bereits, werden Sie ins Gefängnis gesteckt."

Der deutsche Gesetzgeber, so Kuhlen, solle darauf achten, dass Forschung auf diesem Gebiet nicht kriminalisiert wird.

Der Größte Feind der Datenherren ist die Turingsche Universalmaschine. Jede Verschlüsslung oder sonstige Manipulation, die mit einem Computer vorgenommen wurde, kann mit einem Computer auch wieder rückgängig gemacht werden. Letztlich, so Müller-Maguhn, gehe es darum, Datenverarbeitungsanlagen daran zu hindern, Daten zu verarbeiten. Die technologische Entwicklung werfe die Frage auf, ob die durch die Richtlinie prophylaktisch geschützten Schutzmodelle überhaupt funktionieren. Er zitierte Hucko mit einer Aussage auf einem anderen gemeinsamen Panel, derzufolge erst einmal zu prüfen sei, ob es sich dabei nicht um den Versuch handele, einen Pudding an die Wand zu nageln.

Auch Thorsten Braun, Justiziar des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft, verwies technische Kopierschutzmaßnahmen, die ein Klonen von CDs vollständig ausschließen, in eine ferne Zukunft. "Was heute teilweise verwendet wird, sind unilaterale Kopierschutzsysteme, die es nur für einen ganz kleinen Bereich der Nutzung erschweren, digitale Kopien anzufertigen." Selbst wenn es sie gäbe, sieht Braun keinen Grund eine Durchbrechung dieser Maßnahmen vorzusehen, um einen Zugang zu Kulturgütern zu gewährleisten. Schließlich gäbe ja "freies" Radio mit tausenden von Programmen.

Wirksamkeit von Rechtekontrollsystemen

Ob RKSe überhaupt funktionieren können, ist eine offene Frage. Darin waren sich die Vertreter des Ministeriums, der Industrie und der Hacker einig. Um diese Frage gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat die Richtlinie den Begriff der "Wirksamkeit" gleich mit in die Definition des zu Schützenden aufgenommen. Art. 6 Abs. 3 führt aus:

"Technische Maßnahmen sind als 'wirksam' anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird."

Müller-Maguhn hielt dem entgegen, dass es Geräte z.B. für digitales Fernsehen gebe, die man nur aufzuschrauben und eine Lötbrücke zu setzen brauche, um die Verschlüsselung auszuschalten, oder DVD-Player, die man nur aufschrauben und einen Schalter umlegen muss, um die Regionalsperre auszuschalten. "Eigentlich sind das keine 'wirksamen' technischen Maßnahmen."

Gabriele Beger, Justiziarin der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände erläuterte im Anschluss an das Hearing, dass als Maßstab voraussichtlich die Fähigkeiten des "Durchschnittsbürgers" zugrunde gelegt werden. Zur Ermittlung in einem Gerichtsverfahren könnten beispielsweise zwanzig zufällige Bibliotheksnutzer mit Werken in dem betroffenen RKS konfrontiert und gebeten werden, sie zu knacken. Gelingt es der festgelegten Zahl von ihnen, so muss die technische Maßnahme als unwirksam gelten und und entsprechend keinem Schutz nach Art. 6 unterliegen. Dass Spezialisten ihr Wissen verbreiten und so die Durchschnittskompetenzen erhöhen, verbietet Abs. 2 effektiv.

Freiwillige Maßnahmen

Die Wissensfreiheiten der Schrankenbestimmungen stehen dem Schutz der RKSen diametral gegenüber. Was geschieht, wenn die Nutzung eines Werkes z.B. für wissenschaftliche Zwecke erlaubt ist, ein RKS diese aber technisch unmöglich macht und dessen Umgehung durch das neue Urhebergesetz verboten ist? Die WIPO-Verträge haben nur einen Minimalschutz gesetzt für den Fall, dass keine Schranke greift. Das läßt sich durchaus so verstehen, dass dann ein Recht, das RKS zu umgehen, wirksam wird. Die EU-Richtlinie sieht das anders. Art. 6 Abs. 4 zielt zunächst auf "freiwillige Maßnahmen" der Rechteinhaber. Erst wenn es dazu nicht kommt, haben die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die von Schrankenrechten Begüstigten auch tatsächlich von ihnen Gebrauch machen können. Von Lewinski erläuterte, dass noch unklar sei, wie eine solche Lösug aussehen könnte.

Till Jaeger vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) sagte aus seiner Erfahrung im Software-Bereich voraus, dass wir davon ausgehen könnten, dass es zu freiwillige Maßnahmen nicht kommen werde. Tatsächlich hat sich immer wieder gezeigt, dass Unternehmen von ihrem primären Ziel der Profitmaximierung nur abgehen, um sich für soziale Ziele, Umweltschutz, Kultur oder Bildung zu engagieren -- sich also neudeutsch als "Good Corporate Citizen" gebärden -- wenn externe Motive sie dazu treiben, wie Druck von Arbeiter- oder Umweltschutzbewegung, Steuervorteile oder Marketinggelegenheiten. Wenn es also zu "freiwilligen" Maßnahmen kommt, dann weil die Richtlinie die Drohung ausspricht, andernfalls die Staaten mit einer Lösung zu beauftragen.

Wie könnte nun eine Selbstregulierungslösung aussehen? Einen Eindruck vermittelt Microsofts "Kompromissvorschlag" im laufenden US-amerikanischen Kartellverfahren in seiner ganzen unverholenen Dreistigkeit. Nachdem das Verfahren die räuberischen Geschäftspraktiken des Monopols bereits bestätigt hatte, bot das Unternehmen an, als "Entschädigung" seine Software an alle amerikanischen Schulen zu verschenken. Das Ergebnis eines Verfahrens zur Eindämmung eines schädlichen Monopols wäre somit, dass Microsoft dieses flächendeckend zementiert.

Analog könnten die Datenherren Deutschlands Schulen, Bibliotheken und sozialen Einrichtungen mit entsprechend zertifizierten RKS-Abspielgeräten ausstatten, die das Minimum an gesetzlich vorgeschriebenen Schrankenfreiheiten zulassen. Ihre Nutzung wäre mit einer individuellen Registrierung und der Einrichtung eines Kundenkontos verbunden, das automatisch mit der gerechten Vergütung an die Berechtigten belastet würde. Ebenso wäre eine "freiwillige" Privatkopielösung vorstellbar, von der die Nutzer nur mit einer online-Verbindung zum Verlagsserver Gebrauch machen können. Die Datenherren hätten der Auflage des Art. 6 Abs. 4 Genüge geleistet, erhielten einen ständigen Strom wertvoller individueller Marketinginformation und hätten außerdem, da sie das Vergütungsinkasso mit übernehmen, gleich noch die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften aus dem Feld geräumt.

Private Verträge statt öffentliches Recht

Die Richtlinie schränkt die Verpflichtung zu freiwilligen Maßnahmen weiter ein. Sie gilt nicht für Werke, "die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung [] zugänglich gemacht werden" (Art. 6 Abs 4 Unterabs. 4). Bietet also ein Unternehmen z.B. RKS-gekapselte Werke in einem Music-on-Demand-System an, sind automatisch Bibliotheks-, Privatkopie- und andere Schranken außer Kraft gesetzt.

Braun begrüßte den Vorrang der vertraglichen Vereinbarung vor gesetzlichen Schranken. Das wichtigste Anliegen der phonografischen Industrie sei es, die Vertragsfreiheit abzusichern und ein "venire contra pactum proprium" ausschließen. Auf dieses Rechtsprinzip könnte sich eine Nutzerin berufen, wenn eine Lizenz, in die sie eingewilligt hat, ihr verbietet, z.B. eine Sicherungskopie ihrer Software anzufertigen, das Gesetz ihr diese jedoch erlaubt. Jäger konterte, dass eine Ausschaltung gesetzlicher Regelungen durch Verträge nicht zugelassen werden dürfe, "denn wir haben hier keine Vertragsparität. Unserer Ansicht nach reicht es nicht aus, dem Einzelnen durch die Schranken ein Recht zu geben, denn er wird sich als Einzelner, gerade bei der Privatkopie, kaum durchsetzen können. Deshalb müssen wir hier einen gewissen Schutz schaffen."

Das Urheberrechtssystem gehört vom Kopf auf die Füße gestellt

Schon bei Software-Werken beschworen die Datenherren die "digitale Gefahr" herauf. Jäger erinnerte daran, dass Software bereits heute restriktiver reguliert ist als andere Werkgattungen.

"Sie haben dort schon eine 'Industrielösung', d.h. der Allgemeinheit sind nahezu sämtliche Schranken ausgeschlossen. Das einzige, was möglich ist, ist eine Sicherungskopie zu erstellen und in ganz geringem Maße zu dekompilieren."

Nun scheint es, als hätte die Rechteindustrie wiederum aus der Herausforderung eine Gelegenheit gemacht. Ihr geht es nicht nur darum, die bestehenden Urheberrechte aus der analogen Welt in die digitale zu übersetzen, sondern sich weitergehende Rechte und Freiheiten zu verschaffen und die öffentliche Seite der Balance so weit als möglich einzuzäunen. Mit anderen Worten, die Datenherren wollen die Privilegien des öffentlichen Rechts nutzen, aber die daran geknüpften Bedingungen im Interesse der Öffentlichkeit, das quid pro quo, die andere Seite der Balance beseitigen.

Entsprechend richtete sich auf dem Hearing mehrfach der Wunsch an den Gesetzgeber, Nutzerrechte festzuschreiben, die nicht lizenzvertraglich abtretbar sind. Dazu gehört z.B. der Fernzugriff auf digitale Werke unter kontrollieren Bedingungen. Leskien betonte, er müsse zu eim Grundrecht gemacht werden. Statt einer unbegrenzten Lizenzvertragsfreiheit der Verlage, drang er auf gleichförmige, klare, berechenbare und leicht zu handhabende Rechteverhältnisse, wie Normverträge sie bieten, damit die Bibliotheken ihre Aufgaben im Interesse der Öffentlichkeit sinnvoll wahrnehmen können.

Das Problem der Langzeitarchivierung ist ein Schlüssel zum Geist der Richtlinie. Die Verlage schieben diese Aufgabe den Bibliotheken zu, machen es ihnen aber gleichzeitig durch Lizenzen und RKSe unmöglich, ihr nachzugehen. Verwerter interessieren sich für ein Werk in den allermeisten Fällen eine Auflage lang, die am Anfang beworben und am Ende verramscht wird. Ihren Kunde gewähren sie eine Nutzungslizenz allenfalls für die Lebensdauer des physikalischen Trägers oder der Soft- und Hardwaregeneration, die sie liest -- was immer kürzer ist. Die Richtline privilegiert dieses schmale Zeitfenster der Vermarktbarkeit. Sie vernachlässigt jedoch sträflich die Dimension des kulturellen Langzeitgedächtnisses der Gesellschaft.

Ein Beispiel aus der Verlagsgeschichte macht die zeitliche Dimension von Wissengütern dramatisch deutlich. Ende des 19. Jahrhunderts schien die Einführung von Säure in der Papierproduktion zur Erhöhung von Auflagen und Profiten als eine gute Idee. Eine Generation später erwies sie sich als Zeitbombe. Heute kämpfen die Bibliotheken gegen den unwiederbringlichen Verfall von sämtlichem papiergestütztem Wissen aus einhundert Jahren. Mit Rechtekontrollsystemen läuft unsere Wissensordnung heute sehenden Auges in die nächste Wissenskatastrophe.

Die logische Folgerung aus einem Grundwert der "informationellen Nachhaltigkeit" ist die Einführung digitaler Pflichtexemplare, wie sie in der analogen Medienwelt üblich sind. Verleger hätten diese bei einer entsprechend ausgestatteten Pflichtbibliothek abzuliefern, und zwar nicht nur ohne Kapselung in eine RKS-Hülle, sondern auch in einem offenen Dateiformat. Die Richtlinie deutet eine solche Möglichkeit im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung digitaler Werke für Personen mit Behinderungen an. In der Erwägung 43 wird den Mitgliedsstaaten aufgetragen, ihr besonderes Augenmerk auf "zugängliche Formate" zu richten. Die gleiche Forderung muß auch im Interesse der Bibliotheken und damit des kulturellen Langzeitgedächtnisses insgesamt erhoben werden. Berlin ist bislang das einzige Bundesland, das Pflichtexemplare für elektronische Publikationen vorschreibt. Das Problem hier ist, wie Gabriele Beger im Anschluß an das Hearing erläuterte, dass es an technischen und personellen Kapazitäten mangelt, um die Informationen tatsächlich bereitzuhalten. Gesetze sind also keineswegs hinreichend. Zusätzliche Instrumente müssen zum Einsatz kommen, damit die Gesetzesintention auch materiell wirksam werden kann.

Dass RKSe nicht einfach bedingungslos geschützt werden dürfen, wurde auf dem Hearing mehrfach vorgebracht. So forderte Kuhlen, die Systeme sollten nicht, wie bislang, ausschließlich nach den Interessen der Rechteindustrie entworfen sein, sondern auch die Interessen der Nutzer wahren. Die Richtlinie schützt sie pauschal, gleich, ob sie tatsächlich der Sicherung von Urheberrechten oder ganz anderen Zwecken dienen, wie etwa die DVD-Verschlüsselung CSS, die die Befolgung eines Konsortiumsstandards durch Gerätehersteller durchsetzen soll und -- zumindest bis zur Entwicklung von DeCSS -- GNU/Linux-Nutzer von der Verwendung von DVDs ausschloss. Derart umfassende Eingriffe in die Architektur des Cyberspace wie RKSe müssten somit selbst Gegenstand von Auflagen werden. Neben den urheberrechtlichen Schranken ist hier z.B. auch an datenschutzrechtliche Aspekte zu denken. RKSe müssten ein Recht, anonym zu lesen, wie es in der analogen Medienwelt selbstverständlich gegeben ist, wahren.

Bis zur Aushandlung eines breiten gesellschaftlichen Konsenses über die Funktion solcher Systeme könnte ein Selbsthilferecht der Nutzer einen Teil der Balance wiederherstellen. Das der Industrie hat der europäische Gesetzgeber anerkannt und geschützt, doch die Frage, was der Käufer einer zeitlich nicht limitierten CD-ROM machen soll, wenn er nach 10, 15 Jahren keinen Gebrauch mehr davon machen kann, weil die aktuelle Medientechnologiegeneration ihre physikalischen und Datenformate nicht mehr abzuspielen erlaubt, hat er außer acht gelassen. In einem solchen Fall müssten nicht nur Bibliotheken, sondern auch individuelle Nutzer ein Recht beanspruchen können, sich der verfügbaren Werzeuge zu bedienen, um die erworbenen Nutzungsrechte nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich wahrzunehmen.

Jaeger schien eine Selbsthilfelösung weniger glücklich, denn durch sie würden nur diejenigen befördert, die die technischen Kenntnisse haben, um Schutzmaßnahmen umgehen zu können. Es müsse vielmehr um den Schutz von jedermann gehen. Als denkbare Lösungen schlug er die Verbandsklagemöglichkeit durch Verbraucherverbände oder einen Ordnungswidrigkeitenweg vor, also ein staatliches Vorgehen mit Bußgeldern gegen den Verstoß des Gebots, Werke gemäß den Schranken zugänglich zu machen. Hierfür gäbe es einschlägige Paragraphen im Kartellrecht, die hier wirksame und passende Mittel zur Verfügung stellten.

Kuhlen hätte sich in der Richtlinie einen Artikel gewünscht, der das primär schützenswerte Recht der Öffentlichkeit deutlich und rechtsfähig macht. Er sprach vor allem aus der Warte der Wissenschaft und hob hervor, dass ihre Autoren nicht nur ein Veröffentlichungsrecht, sondern eine Veröffentlichungspflicht hätten.

"Ich denke, es gehört zur Berufspflicht eines jeden im öffentlichen Bereich arbeitenden und von der öffentlichkeit finanzierten Wissenschaftlers, Wissen zu produzieren und es öffentlich zu machen, sei es durch seine Lehre, sei es durch seine Publikationstätigkeit. Das ist eine Pflicht, über die er keine Rechtsverfügung haben sollte. Es kann nicht sein, dass ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, eine Vervielfältigung zu verbieten oder über die öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung ihrer Werke zu entscheiden."

Die zweifellos weiter bestehenden Rechte der Wissenschaftler an ihren Werken sollten gesichert werden, aber eben nicht eine absolute Verfügung. Kuhlen schlug eine Verpflichtung zur Anerkennung der Urheberrechte durch eine Lizenzierung vor, wie sie in der freien Software üblich ist. Weitergedacht würde das zu einer "Public Knowledge License" führen, unter die alles Wissen gestellt würde, das in gesellschaftlicher Umverteilung mit Hilfe von Steuern oder Rundfunkgebühren erstellt wurde. Das geltende deutsche Urheberrecht kennt einen ähnlichen Mechanismus bereits für amtliche Dokumente. Kuhlen selbst sprach von einer "Open Document"-Lösung.

Jaeger fasste die Folgerungen des IfROSS folgendermaßen zusammen:

"Es muss um einen gerechten Ausgleich von Urhebern, Verwertern und Allgemeininteressen gehen. Dennoch dürfen die Wissensallmende und die freien Standards, auf denen das ganze Internet beruht, nicht verloren gehen. Diese müssen geschützt werden. Das Urheberrecht betrifft nicht nur Musik und Filme. Wir müssen in diese Wissenbereiche hineingehen und Bestandteile frei halten."

Jeanette Hofmann vom Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin, die das Hearing moderierte, betonte in ihrem Schlusswort, dass es letztlich darum gehe, was Menschen im Umgang mit Wissen als fair, als gerecht und als angemessen wahrnehmen. Diese Begriffe änderten sich durch das Internet und Dienste wie Napster und klafften gegenüber dem, was uns rechtlich ins Haus steht, auseinander.

"Wir können Recht nicht einfach gegen den Willen der Mehrheit der Menschen durchsetzen. Ich glaube, das hängt nicht nur davon ab, dass wir abschreckende Maßnahmen gegen Nutzung von Wissen installieren, sondern auch, ob Menschen einer Gesellschaft bereit sind, dieses Wissen zu akzeptieren."

Das aber würde voraussetzen, dass es eine breite gesellschaftliche Debatte gibt über die Grundwerte einer Wissensordnung, in der wir leben wollen. Immer mehr Menschen sind von den Auswirkungen des Urhebrerrechts betroffen, ob als Autorinnen, als Webseitenbetreiber oder als Nutzer. Dennoch ist geistiges Eigentum, wie das Hearing wieder gezeigt hat, immer noch ein Spezialistendiskurs. Mit dem Konstrukt der freiwilligen Maßnahmen der Industrie stellt die EU-Richtlinie auch diesen Prozess auf den Kopf. Die Datenherren erhalten eine Frist, um ihre Lösungen für die lästigen Ansprüche der Allgemeinheit zu basteln. Nur wenn diese ausbleiben oder ungenügend ausfallen, ist der Staat gehalten nachzubessern.

Umgekehrt hätte nach aller Logik demokratischer Gemeinwesen dem Partikularinteresse eine Frist vor der Implementierung von RKSen auferlegt werden müssen, in der eine breite öffentliche Debatte die Anforderungen klärt, die in der digitalen Wissensordnung erfüllt sein müssen, um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren -- Zugang, Teilhabe, informationelle Selbstbestimmung, informationelle Nachhaltigkeit usw. Erst in einem zweiten Schritt wäre dann vor diesem Hintergrund zu prüfen, wo die Interessen der Autoren und Verwerter einen Nachteil erleiden, und wie dieser "geheilt" werden kann, wie es die Juristen ausdrücken. Es ist jedoch zu befürchten, dass die Novellierung unter großem Zeitdruck durch das Gesetzgebungsverfahren gehetzt wird, und das, obgleich auch technologisch noch viel zu wenig klar ist, wie Huckos Pudding plastisch machte.

Hucko betonte in seinem Schlusswort, dass sein Ministerium sich bemühen werde, die Richtlinie so umzusetzen, dass die Bibliotheken keinen Schaden leiden.

"Allerdings wird sich nicht jeder Wunsch erfüllen lassen. Das liegt aber nicht an uns, sondern an der Richtlinie. Selbst wenn es das eine oder andere an Information in der Bibliothek vorübergehend nicht mehr geben wird, wenn diese Richtlinie sich als unmögliches Hemmnis für die Informationsgesellschaft herausstellen sollte, dann müsse wir das eben wieder ändern. Wenn bestimmte Information nicht mehr so angeboten werden kann, wie die Bibliotheken sich das wünschen, dann wird man darüber nachdenken, ob man das über Europarecht nachbessern muss."

Er verwies ausdrücklich darauf, dass auch Richtlinien geändert werden können. Auch Leskien ist, bei aller Kritik, optimistisch:

"Insgesamt läßt sich feststellen, dass es parteiübergreifend einen politischen Willen gibt, eine zu starke Spaltung der Gesellschaft in Informierte und Uninformierte zu vermeiden."

Die Zuständigen in der Bundesregierung haben ihre Lern- und Gesprächsbereitschaft gezeigt. Jetzt ist es an allen, die sich für eine freie Wissensordnung einsetzen, ihre Stimme zu erheben. Bis zum 30. August waren die Verbände und Interessenvertretungen aufgefordert, Stellungnahmen einzureichen. Doch noch ist es nicht zu spät. Eingaben, die jetzt noch eingehen, werden sehr wohl noch zur Kenntnis genommen. Im Dezember begann die Arbeit an einem Referentenentwurf, mit dessen Veröffentlichung im Januar zu rechnen ist. Die Bundesregierung will die Novellierung noch vor Ende der Legislaturperiode verabschieden. Danach ist eine Berichtspflicht von 18 Monaten eingebaut, nach der die Wirksamkeit der neuen Regelungen überprüft werden soll.

In den kommenden Wochen und Monaten wird es eine ganze Reihe von Veranstaltungen zu diesem Thema geben. Luzian Weisel wies auf einen Kongress zu Informationssystemen und ihren rechtlichen Aspekte hin, den der DGI in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Fachverbänden im März in Ulm organisiert. Im Juni wird der DGI ein Online-Expertenforum zum Informationsrecht ausrichten. Mit weiteren Aktivitäten ist zu rechnen.

Volker Grassmuck ist Mitbegründer des Vereins Mikro und erdachte das Konzept für die Veranstaltung Wizards of OS