Die blinden Flecken der Klimaschutzbewegung(en)

Fussnoten

1

Wo nicht gemeinsam über Boden und Wohnungsbau verfügt werden kann, "sind neue Wohnstrukturen nur beschränkt realisierbar. Und für Immobilienbesitzer sind Anlagen mit Gemeinschaftsflächen oder -räumen weniger rentabel als herkömmliche Wohnungen oder Luxusappartments" (Meier-Seethaler 1998, 384f.)

2

Die Vertreter der "freiheitlich-demokratischen Grundordnung warnen vor dem "Ehrgeiz, die Gesellschaft von Grund auf zu gestalten oder umzugestalten". Denn dieser "marxistische Ehrgeiz" (Aron 1984, 44) gefährde die Freiheit der Individuen. Allein der Verzicht auf die große Freiheit (der kollektiven Gesellschaftsgestaltung) sichere die Existenz der individuellen Freiheit, so Odo Marquard (2004, 95f.). Privateigentum ermögliche Freiheit und Unabhängigkeit vom oder gegenüber dem Staat. Demokratie habe sich auf öffentliche bzw. politische Institutionen zu beschränken und dürfe nicht auf private bzw. unpolitische Institutionen wie Betriebe ausgedehnt werden. Das Eigentum gilt in der bürgerlichen Gesellschaft als zentrale Teilmenge eines hohen Gutes, der "allgemeinen Handlungsfreiheit" (Grundgesetz, Artikel 2, Abs. 1). "Das Grundgesetz [...] setzt darauf, dass die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen nicht zentral vom Staat, sondern dezentral von den einzelnen Wirtschaftssubjekten getroffen werden." Die Verfassung gewährleistet "autonomes Wirtschaften und autonomes Verfügen über Wirtschaftsgüter" (Detjen 2009, 97f.). "Die Garantie des Eigentums bedeutet, dass sich die Wirtschaftsgüter in der Verfügung Privater befinden" (Ebd., 100). Das Bundesverfassungsgericht wertet das Eigentumsrecht als "ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht." Es dient dazu, dem Einzelnen "einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen" (BverfGE 24, 267 (389)). "Das Privateigentum erscheint als die reale Grundlage der individuellen Unabhängigkeit und damit der Freiheit" (Ramm 1974, 50). Bei dem die Sozialisierung betreffenden Artikel 15 des Grundgesetzes handelt es sich keineswegs um die Erlaubnis zur sozialistischen Umgestaltung, sondern um eine Ausnahmevorschrift. Einzelnes Privateigentum kann enteignet werden, wenn der Eigentümer sich weigert zu verkaufen und falls damit Schaden für Belange droht, die für die Entfaltung des bürgerlichen Gemeinwesens notwendig sind (z. B. Straßenbau, Gewerbeansiedlung). Die Sozialisierung unterliegt vielfältigen Einschränkungen und ist an die Entschädigung des Kapitals gebunden, das, der besonderen materiellen Güter enteignet, nun anderwärtig, in seiner allgemeinen Gestalt als Geld, investiert werden können muss. Die Sätze "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen" (GG Art 14.2) sind zum einen im Kontext dieser in sehr engen Grenzen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft möglichen rechtlichen Unterordnung des Privateigentums unter übergeordnete Belange in der bestehenden Gesellschaft zu verstehen. Zum anderen im Kontext der Vorstellung, im normalen Gang der bürgerlichen Gesellschaft resultiere das Allgemeinwohl primär gerade daraus, dass die Bürger ihre Privatinteressen verfolgen und mit ihrem jeweiligen Eigentum (Kapital, Arbeitskraft u. a.) wirtschaften.

3

Hegels Unterscheidung zwischen Schranke und Grenze ist hier hilfreich. Ein Acker lässt sich in Bauland umwandeln, dann ist er kein Acker mehr. Die Grenze des Ackers besteht in seinem Inhalt, ein Acker zu sein. Wird seine Größe verändert, bleibt er ein Acker, nur seine Schranke hat sich verschoben. Bestimmte Eigenschaften sind einer Sache notwendig, andere nicht. Für Eigenschaften, die den notwendigen Eigenschaften der bestimmten Sache widersprechen, brauche ich eine andere Sache. Der Begriff der Schranke gehört zu einer bestimmten Interpretation. Ihr Urteil lautet: "Eigenschaften werden der Sache verwehrt. Dass ein Objekt eine Eigenschaft empirisch nicht aufweist, hat seine Ursache nicht wesentlich in ihm. Vielmehr wird es durch äußerliche Einschränkung von dieser Eigenschaft abgehalten, also beschränkt." Die beschränkte Sache lässt sich erweitern und dann ist das Problem behoben. Anders bei der begrenzten Sache. Schranken sind einer Sache exmanent, Grenzen immanent.

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