Diese Geheimnisse birgt die sogenannte Sicherheitsbereitschaft für Braunkohle
Seite 2: Unterschiede bei der Kostentransparenz von Kraftwerken
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Inzwischen kann die Bundesnetzagentur dennoch wichtige Daten von Strom- und Gasnetz-Betreibern veröffentlichen, auch wenn sie dafür Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend machen.
Dazu musste der Bundestag allerdings erst das Energiewirtschafts-Gesetz mit der Novelle 2021 ändern: Der Paragraf 23b enthält nun neue Transparenzregelungen und Veröffentlichungspflichten.
Die Bundesnetzagentur konnte daher im November 2021 ungeschwärzte Kostendaten von Strom- und Gasnetz-Betreibern veröffentlichen, die diese Daten bisher auch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuft hatten.
Diese gesetzliche Regelung gilt nach Einschätzung der Bundesnetzagentur allerdings nicht, wenn es um die Veröffentlichung der Daten von Kraftwerksbetreibern der Sicherheitsbereitschaft geht.
Deshalb geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die Rechtslage hier weiterhin durch Paragraf 71 des Energiewirtschafts-Gesetzes und das BGH-Urteil vom 11.12.2018 bestimmt wird.
Nachteile für aktive Kraftwerksbetreiber
Aus dieser Rechtslage leitet die Regulierungsbehörde im Wesentlichen die folgende Argumentation ab: Wenn sie die Vergütungen für die sicherheitsbereiten Kraftwerksblöcke veröffentlichen würde, könnten Konkurrenten die Kostenstruktur dieser Blöcke ausrechnen.
Falls sich die Blöcke in einem Kraftwerk befinden, das noch über normal aktive Nachbarblöcke verfügt, könnten sich so Wettbewerbsnachteile für den Betreiber ergeben. Ähnliches soll für die Tagebaue gelten, aus denen ein sicherheitsbereiter Block mit Kohle beliefert wird.
Beim ersten sicherheitsbereiten Kraftwerk Buschhaus waren solche Wettbewerbsnachteile nicht zu befürchten. Denn dieses Kraftwerk bestand nur aus einem Block. Auch der mit ihm verbundene Tagebau Schöningen war schon stillgelegt.
Deshalb gab es hier keinen Grund, die genehmigten Vergütungen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen. Sie konnten also veröffentlicht werden.
Bei den Sicherheitsbereitschafts-Blöcken von Leag und RWE gibt es dagegen Nachbarblöcke und Tagebaue, die noch für längere Zeit aktiv bleiben. Deshalb respektiert BNA hier den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Anlagenbetreiber.
Dem gegenüber lässt sich nun einwenden, dass es ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran gibt, in welcher Höhe die einzelnen Vergütungen genehmigt worden sind. Ein besonders hohes Interesse daran müssten die Stromkunden haben, die diese Vergütungen schließlich bezahlen müssen und die nicht von immer höheren Kosten überrascht werden wollen.
Dass die Gesamtkosten der Sicherheitsbereitschaft nicht weiter steigen, wäre dann am besten nachvollziehbar, wenn die genehmigten Vergütungen vollständig veröffentlicht werden würden. Doch damit ist nun wohl auf absehbare Zeit nicht zu rechnen.