Diese Geheimnisse birgt die sogenannte Sicherheitsbereitschaft für Braunkohle

Hier herrscht schon Kostentransparenz: Kraftwerk Buschhaus. Bild: Ansichtswechsel.de, CC BY-SA 4.0

Wie die Bundesnetzagentur Transparenz in der Energiewende verhindert und mutmaßlich die Interessen der Kohleindustrie schützt

Die bisher bekannten Mehrkosten der sogenannten Sicherheitsbereitschaft für ausgediente Braunkohle-Kraftwerke waren aufgefallen, nachdem die Bundesnetzagentur die ersten Vergütungszahlen bekannt gegeben hatte. Nun veröffentlicht sie nur noch geschwärzte Vergütungszahlen und begründet das mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Bei der Sicherheitsbereitschaft für ausgediente Braunkohle-Kraftwerke war im Juli bekannt geworden, dass die ursprünglich angekündigten Gesamtkosten voraussichtlich um 40 Millionen Euro auf 1,65 Milliarden Euro steigen werden.

Nun war von der Bundesnetzagentur (BNA) zu erfahren, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt keine weitere Veränderung der Gesamtvergütung erwartet. Das ist für Stromkunden eine interessante Nachricht, weil sie die Vergütungen für die sicherheitsbereiten Kraftwerksblöcke mit ihrem Strompreis bezahlen.

Die Nachricht, dass die Mehrkosten nun stabil bleiben könnten, hat allerdings einen Haken: Sie ist weniger gut nachvollziehbar als die vorherige Information, dass es zu den schon bekannten Mehrkosten kommen wird. Diese Mehrkosten waren absehbar, nachdem die BNA ihre Beschlüsse zum Mibrag-Kraftwerk Buschhaus veröffentlicht hatte.

Darin waren die konkreten Vergütungen aufgeführt, die für die einzelnen Jahre genehmigt wurden. Unabhängige Fachleute konnten so die Zahlen für dieses Kraftwerk selbst zusammenrechnen und auf mögliche Kostensteigerungen überprüfen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Inzwischen hat die BNA auch die Vergütungsbeschlüsse für die anderen sieben Kraftwerksblöcke der Sicherheitsbereitschaft veröffentlicht, die von den Konzernen Leag und RWE Power betrieben werden. Hier sind nun allerdings alle konkreten Vergütungszahlen geschwärzt.

Unabhängige Fachleute können also die Zahlen für diese Blöcke in den RWE-Kraftwerken Frimmersdorf, Niederaußem und Neurath sowie im Leag-Kraftwerk Jänschwalde nicht mehr selbst zusammenrechnen und auf mögliche Kostensteigerungen überprüfen.

Die Schwärzungspraxis begründete die BNA damit, dass die Betreiber jeweils Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht hätten. Dabei berief sich die Behörde auf eine gesetzliche Regelung und auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Bei der gesetzlichen Regelung handelt es sich um den Paragrafen 71 des Energiewirtschafts-Gesetzes. Hier ist geregelt, wie Verwaltungen mit Informationen umgehen sollen, zu deren Vorlage jemand verpflichtet ist.

Vereinfacht formuliert, kann demnach eine Person oder ein Unternehmen die Informationen kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Normalerweise werden diese Geheimnisse dann nicht veröffentlicht. Die Regulierungsbehörde kann diese Kennzeichnung auch für unberechtigt halten und dann darüber entscheiden, wer diese Informationen ebenfalls einsehen darf. Vor dieser Entscheidung muss sie allerdings die Personen anhören, von denen die Informationen vorgelegt worden sind.

Wie diese Regelung ausgelegt werden kann, hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2018 (Aktenzeichen: EnVR 21/18) gezeigt. Damit war die Bundesnetzagentur verpflichtet worden, die Veröffentlichung von Daten eines Stromnetz-Betreibers zu unterlassen. Der Stromnetz-Betreiber hatte sich dabei erfolgreich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.