Europäischer Haftbefehl verabschiedet

Nationale Internetgesetze gelten dann für alle EU-Bürger

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Der Ministerrat hat den "Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten" formell verabschiedet. Der Rahmenbeschluss regelt den Anwendungsbereich, die Voraussetzungen für die Personenübergabe sowie Inhalt und Form des Haftbefehls. Er wird allerdings erst 2004 in Kraft treten.

"So wie ein Haftbefehl des Amtsgerichts Tettnang in Rostock vollstreckt werden kann, wird künftig ein Haftbefehl aus Marseille oder Palermo in Bonn oder Kopenhagen vollstreckt werden können, allerdings mit wesentlichen Verschärfungen", warnt der Europäische Anwaltsverein (DAV). Der Europäische Haftbefehl tritt an die Stelle aller Übereinkommen über die Auslieferung. Allerdings haben bisher nur wenige Mitgliedsländer jene Abkommen der Europäischen Union ratifiziert, die die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vereinfachen würden.

Der in einem Mitgliedstaat ausgestellte richterliche Haftbefehl soll in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Der Haftbefehl gilt für Umweltkriminalität, Cyberkriminalität, Fremdenfeindlichkeit und Kraftfahrzeugkriminalität. Der DAV kritisiert, dass darin "erstaunlich konturenlose Vorwürfe" enthalten seien. Dabei kann der Haftbefehl ungeachtet irgendwelcher Einwände seitens des Gesuchten oder des Vollstreckungsstaates ausgeführt werden. Selbst wenn also nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gar keine Straftat vorliegt, muss der Staat sogar selbst eigene Staatsangehörige an den antragstellenden Staat überstellen.

Nationale Internetgesetzgebung lässt sich spätestens 2004 auf alle EU-Bürger anwenden. Falls ein Deutscher beispielsweise gegen spanisches Internetrecht verstößt, könnte er wegen Cyberkriminalität nach Spanien ausgeliefert werden. Auch nach Großbritannien könnte jemand zwecks Offenlegung seines privaten Kryptoschlüssels ausgeliefert werden. Es gäbe noch viel mehr abstruse Möglichkeiten, "aber Gerichte werden anfangs sehr zurückhaltend sein", beruhigt Rechtsanwalt Michael Rosenthal. Schon jetzt könnte man auszuliefernde Straftäter in ihren Heimatstaat überweisen, um dort ihre Haftstrafe zu verbüßen. Doch obwohl dies rechtlich möglich wäre, weigern sich Ministerien in der Praxis, dies umzusetzen. Entsprechend wäre auch hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls eine erhebliche Verzögerung bei der praktischen Umsetzung zu erwarten.

Der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mahnt an, den Vollstreckungsstaat grundsätzlich dazu zu verpflichten, den Haftbefehl am nationalen oder internationalen ordre public, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu messen. Außerdem sollte die gesuchte Person sowohl im Ausstellungsstaat als auch im Vollstreckungsstaat einen Verteidiger in Anspruch nehmen können. Beispielsweise kann die für eine effektive Verteidigung erforderliche Akteneinsicht nur im Ausstellungsstaat gewährt werden.