Fall Edathy - Staatsanwaltschaft im "Graubereich"
Pressekonferenzen zu laufenden Ermittlungsverfahren sind unzulässig
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft Hannover im Fall Edathy reiht sich ein in eine schon längere Kette von Fällen, in denen Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren mit fragwürdigen Auskünften an die Öffentlichkeit gingen:
- Esser/Mannesmann - Staatsanwalt spricht in Pressekonferenz von "Käuflichkeit", das Land NRW muss später Schmerzensgeld zahlen
- No Angels - Mitteilung von Gesundheitsdaten einer der Körperverletzung verdächtigen Sängerin im Interview
- Tauss - Staatsanwalt kündigt vorzeitig gegenüber der Presse an, man werde Anklage erheben
- Kachelmann - belastende Beweiswürdigung durch Staatsanwalt im Interview
- Kassandra - polizeiliche Einschätzung des Geisteszustands des jugendlichen Tatverdächtigen in einer Pressekonferenz
- Brunner/S-Bahn München - Staatsanwalt nennt gegenüber der Presse belastende Details der Anklage, verschweigt zugleich entlastende Umstände
- Ansbach/Schulmassaker - Vortrag aus Tagebuchaufzeichnungen des Verdächtigen in einer Pressekonferenz
- Edathy - Mitteilung von Ermittlungsdetails und belastende Beweiswürdigung in einer Pressekonferenz.
Die Stichworte und Namen bezeichnen Fälle, die jeweils wegen der Außergewöhnlichkeit der Tat oder der Prominenz des Verdächtigen staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit in Form von Interviews und Pressekonferenzen veranlassten.
Schon seit einiger Zeit ist die Frage der Zulässigkeit der öffentlichen Erörterung von Verfahrensinhalten durch die Strafverfolgungsbehörden Thema rechtswissenschaftlicher Tagungen und Publikationen. Hierbei geht es nicht um die Problematik unbefugter "Durchstechereien" an die Presse (wie z. B. schon im Fall Zumwinkel und im Fall Schwarzer, aber ebenfalls im Fall Edathy), sondern um offizielle Stellungnahmen der zuständigen Behörden, die in ihrer Wirkung weitaus mehr Bedeutung haben können als die Verbreitung von bloßen Gerüchten und anonymen Einschätzungen ("aus Ermittlerkreisen verlautet").
Durch eine derartige Öffentlichkeitsarbeit, so meine These, ist die Unschuldsvermutung, aber auch die prozessordnungsgemäße Ermittlungsarbeit stärker betroffen als durch auf andere Weise recherchierte Presseberichte. Denn wenn die zuständige Behörde sich zu einer Verdächtigung äußert und Tatsachen aus der Ermittlungsarbeit mitteilt, die ihren Verdacht untermauern, dann wird zur Unzeit, nämlich während Ermittlungen noch andauern, eine bestimmte Bewertung eines Tatverdachts mitgeteilt und öffentlich für die staatsanwaltliche Sichtweise "geworben".
Aus guten Gründen ist das Ermittlungsverfahren, anders als die Hauptverhandlung, als nicht-öffentliches Verfahren ausgestaltet. Durch die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens wird der von Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme) ohnehin beschwerte Verdächtige vor weiteren Belastungen geschützt. Schließlich kann sich der Tatverdacht am Ende des Verfahrens als unrichtig oder unerheblich erweisen. Die meisten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren führen nicht zur Hauptverhandlung und Verurteilung, sondern werden eingestellt, weil entweder keine (nachweisbare) Strafbarkeit vorliegt oder die feststellbare Schuld nur geringfügig ist bzw. durch eine Bußgeldzahlung auf das Niveau der Geringfügigkeit abgesenkt wird.
Staatlicher Eingriff in die Rechte des Verdächtigen
Da in der Öffentlichkeit die Beschädigung des persönlichen Ansehens durch Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens kaum wieder zu reparieren ist, gebietet schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz neben der Unschuldsvermutung äußerste Zurückhaltung bei der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft. Ein zeitlich in der Nähe zur Tat bzw. deren Entdeckung öffentlich gemachter Verdacht wirkt oft wesentlich stärker auf das Publikum als die spätere Verfahrenseinstellung oder der spätere Freispruch.
Es stellt einen staatlichen Eingriff in die Rechte des Verdächtigen dar, wenn sein angebliches bzw. tatsächliches Verhalten oder Details aus dem Ermittlungsverfahren von der zuständigen Behörde öffentlichkeitswirksam verbreitet werden. Es bedürfte daher zumindest einer spezifischen gesetzlichen Grundlage, die bislang nicht existiert. Die (Landes-) Pressegesetze, auf die sich Staatsanwaltschaften berufen, stellen keine solche Rechtsgrundlage dar. Denn zwar besteht danach ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden. Jedoch hängt der Umfang der daraufhin gegebenen Informationen selbstverständlich von der Art des behördlichen Vorgangs ab, zu dem Auskunft verlangt wird.
Der Vorgang "strafrechtliches Ermittlungsverfahren" ist aber wegen der möglichen Folgen für die betroffenen Personen ein äußerst heikler. Eine bloße "Abwägung" des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten ist hier meist kein gangbarer Weg. Typischerweise steigt nämlich mit dem Informationsinteresse auch die Schutzwürdigkeit des vom Ermittlungsverfahren Betroffenen an: Je schwerer oder ungewöhnlicher die Straftat und je prominenter der Verdächtige, desto höher ist das Informationsinteresse, desto schwerer sind aber zugleich die möglichen Folgen der durch eine Veröffentlichung des Ermittlungsverfahrens entstehenden Vorverurteilung.
Auch wenn die Tatsache des Strafverfahrens schon öffentlich bekannt ist und deshalb Presseanfragen kaum ausgewichen werden kann, sind in der Regel knappe Auskünfte ausreichend, etwa die Bestätigung, dass derzeit mit ungewissem Ausgang ermittelt werde oder bestimmte Maßnahmen durchgeführt worden seien. Keinesfalls dürfen Behördenvertreter sich in der Öffentlichkeit dazu äußern, welche belastenden Indizien sie ermittelt haben und wie sie die Beweise würdigen. Neben der geschilderten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und dem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung sind solche öffentlichen Äußerungen auch aus einem anderen Grund kaum zu legitimieren. Der ermittelnde Staatsanwalt legt sich selbst fest und schadet deshalb der Unabhängigkeit der eigenen späteren Entscheidungsfindung. Es ist weit schwieriger sich von einer in der Öffentlichkeit abgegebenen Einschätzung der Strafbarkeit wieder zu lösen, als wenn vorläufige Einschätzungen behördenintern bleiben.
Betrachtet man unter diesen Grundsätzen die Pressekonferenz der StA Hannover zum Verfahren gegen Edathy, stellt sich der Eindruck ein, die Staatsanwaltschaft habe ihre Ermittlungstätigkeit nicht nur objektiv darstellen, sondern rechtfertigen wollen. Nachdem die Vorermittlungen gegen Edathy zunächst unter Beachtung der gebotenen Vertraulichkeit durchgeführt wurden, sah man sich nach Bekanntwerden des Verdachts gegen Edathy offenbar dazu befugt, auch Einzelheiten mitzuteilen. Dazu gehörten insbesondere die Würdigung der bestellten Bilder als "Graubereich" der Kinderpornografie, die Gründe der Durchsuchung und die Würdigung ihres Ergebnisses.
Offenbar um den Eindruck zu vermeiden, der prominente Politiker werde besser behandelt als andere Beschuldigte, wurde nun gerade er wesentlich schlechter behandelt als andere: Zu Recht ist kein anderer Kunde des kanadischen Vertriebs namentlich benannt worden, über keinen anderen der hunderten Verdächtigen wird in einer Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft berichtet, wie die bestellten Bilder im Kontext des Kinderpornografieverbots zu beurteilen seien. Jeder andere Verdächtige kann weitgehend darauf vertrauen, einer öffentlichen "Ächtung" zumindest dann zu entgehen, wenn sich ein strafrechtlicher Verdacht nicht bestätigt.
Dass an Bundestagsabgeordnete und ggf. auch andere Prominente in der Öffentlichkeit höhere moralische Ansprüche gestellt werden als nur die Einhaltung des Strafrechts, bleibt davon unberührt. Auch ist ohnehin niemand generell davor geschützt, dass sein ggf. unmoralisches oder Verdacht erregendes Verhalten öffentlich bekannt wird - es gelten dafür die allgemeinen Berechtigungen und Einschränkungen der Berichterstattung in den Medien. Doch ist dies keine Legitimation für die Staatsanwaltschaft, schon lange vor einer öffentlichen Hauptverhandlung, zu der es womöglich gar nicht kommt, eine öffentliche "Presseverhandlung" durchzuführen.
Im Rahmen der Diskussion zum Edathy-Fall gehört nun auch die fragwürdige staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit auf den Prüfstand.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller lehrt Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg und schreibt für den juristischen beck-blog.