Handelsverbände wollen Abmahnmissbrauch bekämpfen
- Handelsverbände wollen Abmahnmissbrauch bekämpfen
- Änderungsvorschläge beim Abmahnrecht
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Unter der Überschrift ″Private Rechtsdurchsetzung stärken - Abmahnmissbrauch bekämpfen!″ fordert ein Bündnis aus zehn Handelsverbänden eine Änderungen im Recht der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
In Deutschland gibt es im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, dass ein Wettbewerber einen anderen Marktteilnehmer wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes per Abmahnung verfolgt. Was als sogenannte private Rechtsdurchsetzung für außergerichtliche Einigung sorgen soll, endet in der Praxis nicht selten dennoch vor Gericht und schleppt sich dann auch noch durch die Instanzen. Mehrere Handelsverbände fordern schon seit mehreren Jahren eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die wettbewerblichen Abmahnungen. Aktuell haben sich zehn Verbände von Bitkom über den Bundesverband E-Commerce, den Deutschen Industrie- und Handelskammertag bis zum Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft zusammengetan, um ihre Forderungen in Politik und Öffentlichkeit zu tragen.
Nicht jede Abmahnung ist auch sachlich begründet
Endverbrauchern ist das Thema Abmahnung meist nur im Zusammenhang mit den berüchtigten Vorwürfen einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Filesharing im Internet bekannt. Von Abmahnungen betroffen sind jedoch auch viele Online-Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, bietet doch das Internet und die dort bestehende Pflicht eines Impressums mit postalischer Anschrift die beste Voraussetzung dafür, mit geringem Aufwand vorgebliche wettbewerbliche Verstöße zu formulieren und zu adressieren.
Nicht jede Abmahnung ist auch sachlich gerechtfertigt und es kommt immer wieder vor, dass ein Unternehmen, kaum eigene branchenspezifische Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern in erster Linie dadurch auffällt, dass es die vorgeblichen Wettbewerber abmahnen lässt, weil man durch deren Tätigkeit einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde. Ob die Vorwürfe gerechtfertigt sind oder nicht, kann der Beschuldigte häufig nicht so leicht erkennen, sind doch manche Vorschriften und Gesetze nicht so leicht zu durchschauen.
Zu den beliebten Streitfällen zählen die CE-Kennzeichnung und die durchgestrichene Mülltonne mit dem berühmten Unterstrich. Beide müssen in einer bestimmten genau vorgeschriebenen Größe auf dem Produkt wiedergegeben werden. Bei Produkten die kleiner sind, als die Mindestgröße der Kennzeichnungen gibt es durchaus Alternativen. Die häufig angewandte Option, die CE-Kennzeichnung und die Mülltonne auf ein sogenanntes Kabelfähnchen zu drucken, ist jedoch durchaus umstritten.
Gegenstand von Abmahnungen in größerem Umfang war auch schon der Vorwurf, dass eine CE-Kennzeichnung missbräuchlich angebracht worden sei. Bei genauerer Betrachtung hat sich dann jedoch herausgestellt, dass die Kennzeichnung begründet war. Unbegründet war der Vorwurf der missbräuchlichen Nutzung, weil der vermutete Grund gar nicht der Anlass für die Kennzeichnung war.
Missbräuchlich wäre die CE-Kennzeichnung nur dann gewesen, wenn keine Kennzeichnungserfordernis bestanden hätte. Verkompliziert wird die Situation noch dadurch, dass große Händler, oftmals in ihren Einkaufbedingungen den Hinweis eingestellt haben, dass eine CE-Kennzeichnung zwingend sei.
Beachtlicher Aufwand zur Abwehr unbegründeter Abmahnungen
Das Instrument der Abmahnung war ursprünglich ein wesentlicher und effizienter Bestandteil zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Sachgerecht eingesetzt lassen sich auf diesem Weg vorliegende Konflikte unbürokratisch auflösen, ohne vor Gericht zu ziehen. In der heutigen Realität verkehrt sich dieser Vorteil jedoch schnell ins Gegenteil, wenn das Instrument der Abmahnung für Profitinteressen unseriöser Marktteilnehmer missbraucht wird. Unverhältnismäßig hohe finanzielle Forderungen und zeitliche Belastungen der Mitarbeiter haben so in Teilbereichen der Wirtschaft zu kaum mehr leistbaren Mehrbelastungen geführt, die eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach Ansicht der beteiligten Handelsverbände dringend erforderlich machen.
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