Impfpflicht durch die Hintertür?

Warum der Zwang zur Impfung gegen Grundrechte verstößt und die Argumente der Befürworter ins Leere laufen

Noch immer gibt es keine Entscheidung über eine bereits seit langem angekündigte Einführung einer Impfpflicht gegen Sars-Cov2. Es wurde auch in den Medien diskutiert, ob Ungeimpfte sich an Behandlungskosten beteiligen müssen, wenn sie an Covid-19 erkranken, denn sie hätten ja die notwendige Behandlung durch eine Impfung vermeiden können.

Im Grundgesetz wird uns in Art. 2 die allgemeine Handlungsfreiheit zugesichert. Artikel 2 Grundgesetz lautet:

Abs. 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Abs. 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.02.2022 (Az.: 1 BvR 2649/21) festgestellt:

… Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor Covid-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8f., 28 ff.). Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. …

Das Bundesverfassungsgericht erkennt also an, dass die Impfung tödliche Nebenwirkungen haben kann. Wird jetzt jemand zur Impfung gezwungen, so ist das vergleichbar mit der Teilnahme an dem Spiel, bei dem sich die Mitspielenden einen Revolver an die Schläfe halten, dessen Magazin nur mit einer Kugel gefüllt ist.

Das Magazin wird vorher gedreht, so dass unsicher ist, ob die Betätigung des Abzugs mit dem Revolver an der Schläfe zum Tode führt (Ich bin unsicher, ob dieser Tage der allgemein bekannte Name des Spiels noch genannt werden darf).

Allerdings gibt es einen Unterschied in der Wahrscheinlichkeit, zu Tode zu kommen. Beim Spiel ist die Wahrscheinlichkeit um vieles höher. Die Frage ist allerdings, spielt es eine Rolle, ob ich mit einer hohen oder einer niedrigen Wahrscheinlichkeit sterben werde? Die weitere Frage ist, darf der Gesetzgeber einen Menschen zwingen, sich der Gefahr des Todes auszusetzen, um ein Ziel zu erreichen?

Kann meine freie Entfaltung der Persönlichkeit so weit eingeschränkt werden, dass ich mich der Gefahr des Todes – wenn auch mit geringer Wahrscheinlichkeit - aussetzen muss, um der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eventuell Kosten zu ersparen?

Die Freiheit in der Solidargemeinschaft

Die Gemeinschaft der gesetzlich Versicherten bildet eine so genannte Solidargemeinschaft, d. h. dass jedes Mitglied unabhängig von seinem Gesundheitszustand nach Beginn der Mitgliedschaft alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten kann. Im Ärzteblatt wird die Solidargemeinschaft als Gemeinschaft beschrieben, in der die Mitglieder bei den großen Lebensrisiken wie Krankheit und soziale Not für einander einstehen. Solidarität bedeute, Hilfe der Stärkeren für die Schwächeren, denen die Kraft oder Möglichkeit zur Selbsthilfe fehlt.

Gesetzlich normiert ist dies in § 1 SGB V "Solidarität und Eigenverantwortung":

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

Die Solidargemeinschaft steht im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, die bei Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Gesundheitsprüfung durchführen kann und Risikozuschläge oder auch Ausschluss von bestimmten Behandlungen vereinbaren kann.

Allerdings statuiert § 1 keine rechtlichen Obliegenheiten der Versicherten. Das SGB V sei in dieser Hinsicht einerseits aus Prinzip, andererseits aber auch, um auf die oft schwierige Ermittlung der Ursachen von Krankheiten zu verzichten, zurückhaltend, ist in einem Kommentar des SGB V1 zu lesen.

Hier könnte jetzt eine Diskussion über die Frage von Krankheitsursachen, etwa den Einfluss der Psyche auf den Stoffwechsel und die Frage, warum Menschen trotz engem Kontakt mit Infizierten gesund bleiben, begonnen werden.

Die Wissenschaft hat die biochemischen Vorgänge im menschlichen Körper bisher nur teilweise erforscht, die Erkenntnisse sind in stetem Wandel und steter Erweiterung. Beispielsweise waren in den 80er-Jahren vier Allergene bekannt, die bei Menschen Reaktionen auslösen, dreizehn sind es aktuell, nach meiner Kenntnis.

Anfang der 90er-Jahre wurde auf der Messe "Medicine goes electronic" in Nürnberg eine Gesundheitskarte vorgestellt, auf der alles registriert sein sollte. Die Karte sollte Bankkarte, Gesundheitskarte, Kreditkarte, Büchereiausweis etc. sein. Die Menschen sollten entlastet werden, indem Sie nur noch eine Karte für alles benötigen.

Leistungsbeschränkung beim Selbstverschulden

Damals gab es zahlreiche Diskussionen, ob etwa die auf der Karte gespeicherte Restaurantrechnung Auswirkungen auf die Leistungen der Krankenversicherung rechtfertigen kann.

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung kennt eine Leistungsbeschränkung beim Selbstverschulden, welche in § 52 SGB V niedergelegt ist.

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Wenn jemand, der sich vorsätzlich oder bei einer Straftat eine Krankheit zuzieht, an den Kosten beteiligt wird, um die Solidargemeinschaft zu entlasten, so bedarf dies wohl keiner weiteren Diskussion. Jetzt mag eingewendet werden, es gebe auch Fehlurteile, insofern kann das Unrecht sein, aber mit diesem Argument könnte jede Regelung verhindert werden.

Interessant ist die Einfügung von Abs. 2 mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3100) wird darauf verwiesen, dass nicht notwendige Schönheitsoperationen, Piercing und Tätowierungen oft gravierende Gesundheitsstörungen mit sich bringen, deren Behandlung durch die Krankenkasse finanziert werden muss.

Die Versicherten setzen sich jedoch aus eigenem Entschluss gesundheitlichen Risiken aus und deshalb könne die Übernahme von Eigenverantwortung eingefordert werden, indem eine angemessene Beteiligung an den Behandlungskosten erfolgt.

§ 294 a SGB V verpflichtet übrigens die an der vertragsärztlichen Versorgung (also der GKV-Versicherten) teilnehmenden Leistungserbringer den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Es wurde somit für eine Umsetzung der Norm gesorgt.

Eine Tätowierung, die in bestimmten Lebenssituationen auf Dauer gewünscht wird, kann bei Änderung der Lebenssituation – oder auch des Körpers – unerwünscht aussehen und es entsteht der Wunsch nach Entfernung. Da das Aussehen der Menschen Auswirkungen auf die Psyche hat, traten in manchen Fällen in Folge psychische Erkrankungen auf.

Um diesen psychischen Beschwerden vorzubeugen oder diese zu lindern, hatten die Krankenversicherungen in bestimmten Fällen die Kosten der Entfernung von Tätowierungen übernommen. Ich habe in Erinnerung, dass es in den 90er-Jahren bei Beratungsstellen zunehmende häufig Anfragen wegen der Entfernung von Tätowierungen etc. gab. Irgendwann hat sich die Anzahl wohl bei der Finanzierung bemerkbar gemacht und seitens der Gesetzgebung wurden Maßnahmen ergriffen.

Juristische und medizinethische Erwägungen

Allerdings ist es ein Unterschied, ob sich jemand freiwillig einem Gesundheitsrisiko (was jeder Eingriff in den Körper mit sich bringt) aussetzt oder ob sich einem Gesundheitsrisiko entzogen wird, um dafür womöglich ein anderes Gesundheitsrisiko einzugehen.

Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, löst die Impfung körperliche Reaktionen aus, die im Einzelfall tödlich sein können. Darf jemand mit der Auferlegung von Kosten "bestraft" werden, weil der Todesmut fehlt? Wie weit geht die freie Entfaltung der Persönlichkeit? Eines ist sicher, sterben werden wir alle, wie "der Tod" in seiner Death Comedy feststellt, alle hätten bereits bei ihm gebucht, nur die Abfahrtszeiten würden etwas variieren.

In seiner Entscheidung vom 26.02.2020 (Az.: 2 BvR 2347/15) zur Sterbehilfe stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse und die Freiheit einschließe, sich das Leben zu nehmen. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung im Strafgesetzbuch bewirke, dass faktisch kein Raum mehr zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit bleibe.

Diese Freiheit muss im Umkehrschluss auch denen zustehen, die einen Lebenswillen haben oder denen der Todesmut fehlt.

Eine Infektion mit Covid-19 kann nach aktuellem Kenntnisstand nach dem Empfinden der Betroffenen keine Symptome bis über Bettlägerigkeit oder auch stationäre Behandlungsnotwendigkeit (einschließlich Intensivpflege mit künstlicher Beatmung) auslösen oder auch zum Tod führen. Viele Betroffene berichten, sie hätten die Erkrankung wie eine schwere Grippe empfunden.

Über die Wirkung der Impfung gibt es zahlreiche Studien. Fest steht, dass sich Geimpfte ebenso infizieren können und ansteckend sein können wie Ungeimpfte. Das hat sich mehrfach bei so genannten "2G-Partys" gezeigt. Eines der ersten Events dieser Art war eine Party in einem Club in Münster, die nach Medienberichten 85 Teilnehmenden eine Infektion brachte.

Fraglich ist allerdings, ob diese 85 Personen tatsächlich infiziert waren, denn die Medienberichte beruhen wohl auf den Ergebnissen von Testungen. Egal, ob es ein PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest waren, die Testsubstanz wird immer von außerhalb des Körpers aus dem Mund oder Rachen, also außerhalb der Schleimhaut als Immunbarriere genommen.

Da das Infektionsschutzgesetz für eine Infektion nach § 2 Nr. 2 IfSG für eine Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus verlangt, kann eine Testsubstanz von außen nur das Vorhandensein von Viren auf der Schleimhaut beweisen.

Erst wenn zusätzlich Symptome der jeweiligen Erkrankung vorhanden sind, kann darauf geschlossen werden, dass das oder die Viren die Schleimhaut als Immunbarriere durchdrungen haben und in den Körper aufgenommen wurden.

Es gibt auch Berichte, dass doppelt geimpfte und geboosterte Menschen auf Intensivstationen an Covid-19 versterben. Insofern ist die Wirkung der Impfung unsicher.

Nach dem Motto, dass es nur eine sichere Aussage in der Medizin gibt, am Ende des Lebens steht der Tod, kann es keine Verpflichtung geben, sich einer Impfung mit – wenn auch selten - tödlichen Nebenwirkungen auszusetzen. Schwächere Nebenwirkungen der Impfung belasten übrigens die Solidargemeinschaft auch, denn etwa notwendige ärztliche Behandlung gehen zu ihren Lasten.

In den Medien war öfter bei Interviews mit Mitgliedern der Ärzteschaft darauf hingewiesen worden, dass bestimmte Maßnahmen "politische Entscheidungen" seien, die keine virologische Grundlage hätten.

Jedes Menschenleben ist kostbar und jeder Mensch hat nur eines. Darüber muss in einer freien Gesellschaft jede Person selbst entscheiden dürfen.

Die Frage, ob ein Eingriff, der – wenn auch selten - potenziell tödlich sein kann, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei allen Eingriffen in die Grundrechte zu beachten ist, gerechtfertigt ist, erübrigt sich somit. Ein Eingriff in ein Grundrecht, der tödlich enden kann, kann niemals verhältnismäßig sein. Niemand hat das Recht über das Lebensrecht von anderen zu entscheiden.