Jede Publikation der Fotografie eines Alltagsgegenstandes könnte strafbedroht werden
Copyright-Reform in Großbritannien erschwert Fotografen und Verlagen das Leben
Die Umsetzung des Enterprise and Regulatory Reform Act 2013, der auch eine Copyright-Reform enthält, wird im Vereinigten Königreich zur Folge haben, dass das Publizieren von Fotografien, die Gegenstände abbilden, drastisch erschwert wird - auch wenn diese Gegenstände dem Fotografen selbst gehören.
Die Schutzfristen für Rechte an Bildern von Objekten, die durch kreatives Design gestaltetet wurden, werden deutlich verlängert und zwar von aktuell 25 Jahren nach in Umlaufbringen des Gegenstands bis auf nun 70 Jahre nach Tod des Künstlers oder Designers.
Die Folgen für Hobby- wie Berufsfotografen, Autoren und Verlage sind gravierend, da prinzipiell jede Publikation der Fotografie eines Alltagsgegenstandes strafbedroht sein kann und eine aufwändige Rechteklärung sowie gegebenenfalls eine kostenpflichtige Lizenzierung der Darstellung erfordert.
Open-Knowledge-Verfechter und Journalist Glyn Moody orakelt in ars technica, dass von dieser Verschärfung nicht nur Bilder betroffen sind, bei denen das Designobjekt im Zentrum der Darstellung stehe, sondern auch solche Ablichtungen, auf denen besagter Gegenstand nur schmückendes Beiwerk, gänzlich nebensächlich und verzichtbar oder rein zufällig Teil der Fotografie sei.
Natalie Kontarsky vom Kunstverlag Thames & Hudson befürchtet in einem Interview mit dem Digital Reader erhebliche Konsequenzen für die Abbildung von Designobjekten in Kunstkatalogen oder ähnlichen Publikationen - bis hin zur Vernichtung bereits produzierter Bücher, deren Abbildungen nach Inkrafttreten der Reform illegal wären. In jedem Fall aber zieht die Reform für zukünftige Veröffentlichungen dieser Art aufwändige Recherchen sowie unter Umständen Lizenzzahlungen und damit höhere Ladenpreise nach sich, die geringere Absätze zur Folge haben, welche selbst wieder in die Kalkulationen eingepreist werden.
Sollte sich Moodys düstere Vermutung bewahrheiten und jedwede Abbildung eines Designgegenstandes potentiell illegal werden, wäre nun im UK zudem jeder x-beliebige Hobbyfotograf oder Facebook-User, der Partybilder, auf denen auch ein Designer-Sofa zu sehen ist, postet, von Klage bedroht.
In Deutschland ist die Rechtslage weniger liberal als die aktuelle Regelung im Vereinigten Königreich, jedoch liberaler als die durch die Reform erwarteten Änderungen, so Urheberrechtsexperte Michael Weller von der Europäischen EDV-Akademie des Rechts EEAR: "Entscheidend bei Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Gegenständen ist, dass diese nicht 1:1 abgelichtbildnert - also fotografiert - werden. Nach einer jüngeren Entscheidung zum Möbelkatalog dürfen Deko-Gegenstände, auch solche, die selbst Kunstwerke sind, in einem neuen Kontext gezeigt werden, solange die Deko nicht das Gepräge des neuen Bildes ausmacht."
Allerdings, so Weller, liegt auch hierzulande die Schutzfrist für urheberrechtlich schutzfähige Designs bei 70 Jahren nach dem Tod des Designers, d. h. so lange können er und später seine Erben 1:1-Abbildungen erlauben oder verbieten. Zudem werde die Rechtslage unübersichtlicher: "Letztlich wird es immer komplizierter eine allgemein gültige, verbindliche Antwort auf solche Fragen zu geben und es kommt es immer mehr auf den Einzelfall an. Das liegt wohl unter anderem am schwindenden Gestaltungsabstand zwischen den immer mehr verfügbaren schutzfähigen Werken."
Wie kompliziert auch schon die derzeit in Deutschland notwendigen Rechteklärungen sind, vermittelt die als Video verfügbare Schilderung eines Selbstversuches durch Dietmar Preißler, Sammlungsdirektor am Haus der Geschichte in Bonn, anlässlich der Konferenz "Zugang gestalten!" im Jahr 2014.
Ab wann die UK-Reform greift, scheint noch unklar, der Digital Reader nennt ohne weitere Belege den Oktober 2016 als Zeitpunkt der Umsetzung.