Jugendschutz nach Erfurt: das dicke Ende kommt noch

Der Gesetzesentwurf zum Jugendschutz aus dem Familienministerium gibt nur einen Vorgeschmack auf die eigentliche Netzregulierung

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Am Mittwoch hat das Kabinett in Reaktion auf die Todesschüsse in Erfurt einen Entwurf für eine neues Jugendschutzgesetz verabschiedet. Die "Formulierungshilfe" fürs Parlament sieht nicht etwa nur eine verschärfte Kontrolle der in Verruf geratenen "Killerspiele" am Computer vor, die sich in der Realität aber als Placebo-Politik entlarven dürfte. Daneben geht es auch dem "Porno-Versand" übers Internet sowie Zigarettenverkäufern an den Kragen. Doch die eigentlichen Regulierungshämmer sind erst mit dem neuen Staatsvertrag der Länder zum Jugendmedienschutz zu erwarten, den die Rundfunkreferenten und "Medienminister" gerade aushecken.

Nach der blutigen Abrechnung eines gescheiterten Erfurter Abiturienten mit dem Schulsystem und seinen unmittelbaren Repräsentanten beherrscht ein Aktionismus und eine Hysterie die politische Szene, die sich in der jüngsten Geschichte nur mit den Nachbeben des 11. September vergleichen lässt. Da der Todesschütze - wie vermutlich fast jeder junge Mann seines Alters - gern am Computer spielte, dabei auch den ein oder anderen Ego-Shooter praktizierte und sogar im Internet surfte, übertreffen sich der Kanzler und sein bayerischer Gegenkandidat nun mit Abscheubekundungen über die Gewalt in den Medien allgemein und den Schmutz im Netz insbesondere. Eine "generelle Reglementierung" des Internet sei nötig, fordert der Unionskanzlerkandidat Edmund Stoiber - als ob das Netz nach unzähligen verabschiedeten Überwachungsverordnungen und Anti-Cybercrime-Abkommen noch immer der wilde Westen wäre.

Um Druck aus dem selbst geschürten Kessel zu nehmen, hat das Bundeskabinett Mitte vergangener Woche nun einen Entwurf für ein Jugendschutzgesetz (JuSchG) für gut befunden). Das über 70-seitige Werk stammt aus dem Bundesfamilienministerium, kommt interessanterweise aber als Gesetzesentwurf der rot-grünen Fraktionen daher. Nicht mehr als eine "Formulierungshilfe" fürs Parlament soll es sein, die aber noch Ende dieser Woche in 1. Lesung im Bundestag behandelt und im Eiltempo vor dem Sommer verabschiedet werden soll.

Offizielles Ziel des Papiers ist es, den Jugendmedienschutz durch die Zusammenfassung der medienrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) mit den Regelungen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) "umfassend" neu zu gestalten. Ein von den Öffentlichkeitsarbeitern des Familienministeriums in den Vordergrund gerücktes Detail dabei ist die Verpflichtung zur Alterskennzeichnung von Computerspielen. Sie soll verbindlich werden - wie heute schon bei Filmen oder Videos.

Placebo-Politik

Eine große Änderung der bisherigen Verkaufspraxis würde damit aber nicht einhergehen: Bisher übernimmt die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) das Rating - und Hersteller und der Handel machen eifrig mit: Kaum ein Spielekarton geht in Deutschland ohne das Siegel der USK über den Ladentisch. Den übers Internet beziehbaren "Killerspielen" wie Counterstrike wäre zudem mit Indexierungen oder Alterskennzeichnungen nicht beizukommen, da sich immer ein Server in Turkmenistan oder auf den Bahamas ihrer annehmen wird. Mehr als Placebo-Politik wird hier also nicht betrieben.

Den Index selbst soll weiterhin die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften führen. Allerdings wird sie nach der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs dann Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien heißen. Denn statt der verwirrenden Aufteilung in "Schriften", "Mediendienste" und "Teledienste" soll nun alles klarer und "nur" noch zwischen "Trägermedien" wie Büchern, CDs, Kassetten oder DVDs sowie "Telemedien", also Online-Angeboten, unterschieden werden. Sind Träger- oder Telemedien jugendgefährdend oder verstoßen sie gegen Strafrechtsbestimmungen, landen sie den Plänen zufolge weiterhin in schöner Eintracht auf dem Index. Allerdings sollen die Telemedien Landesrecht unterstellt werden, sodass die geplante zentrale Aufsichtsstelle der Länder, die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), dort das Sagen hätten.

Reibereien zwischen den Bundes- und den Landesprüfern scheinen so nicht ganz vermeidbar zu werden. Der Gesetzesentwurf zitiert zwar weiterhin in der Begründung in voller Länge das Eckpunktepapier zum Jugendmedienschutz, auf das sich der Bund und die Länder nach langen, und gerade von Bayern im Dezember noch über den Haufen geworfenen Verhandlungen im März geeinigt hatten (Internet für alle oder Internet für Sechsjährige?). Doch während die Bundesprüfstelle in dem Ergebnisprotokoll weit gehend als zahnloser Tiger dasteht, findet sich jetzt in dem Gesetzesentwurf die pauschale Klausel, dass ihre Mitglieder "nicht an Weisungen gebunden sind". Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines - ja eigentlich der Länderhoheit unterstehenden - Telemediums in die Liste, heißt es weiter, habe die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien der Aufsichtsstelle der Länder "Gelegenheit" zu geben, zu dem Telemedium "unverzüglich Stellung zu nehmen."

Mehr als konfus liest sich auch die anstehende Aufteilung des Index in vier Teile, die nicht mehr alle im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden sollen. Dort finden sich Hinweise, die wohl selbst Kennern der Materie Verständnisschwierigkeiten bereiten dürften, wie: "in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben."

Ruf nach Filterprogrammen

Einen Schluckauf bei Medien- und Internetrechtlern löst zudem Absatz 5 von § 24 aus, wo es anscheinend um die internationale Bekämpfung von nicht für die Kleinen geeigneten Inhalten gehen soll und mal wieder die umstrittenen "Filter" zum Einsatz kommen sollen:

"Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden", liest man dort, "so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in Filterprogramme verwandt werden."

Bei derartig schwammigen, auch in der Begründung nicht näher erläuterten Passagen bleibt vollkommen offen, was, wie und wo zensuriert werden und auf welcher Ebene Filter zum Einsatz kommen sollen. Vor allem die Zugangsprovider wehren sich nicht erst seit dem Fall Büssow) mit Händen und Füßen dagegen, netzseitige Generalfilter installieren zu müssen, die immense Kollateralschäden im Bereich Meinungsfreiheit verursachen würden.

Aber vielleicht sind auch Filterprogramme gemeint, die Eltern ihren Kindern auf dem heimischen PC vorsetzen? Prinzipiell jedenfalls müssten die Access Provider aus dem Jugendschutzgesetz bislang außen vor bleiben, da "Telemedien" in § 1 dort als "Medien mit Texten, Bildern oder Tönen" definiert werden, "die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste übermittelt oder zugänglich gemacht werden". Diese "Vermittlung durch" wird zumindest von Fraktionsexperten der SPD als "nicht die Zugangsanbieter selbst" verstanden. Raum für Haarspaltereien bietet der Entwurf damit aber auf alle Fälle.

Auch der "Versandhandel" ist betroffen

Überraschungen hält das Papier für die eifrigen E-Commerce-Händler in der Porno-Branche bereit. Dem blühenden Online-Handel drohen Umsatzeinbrüche dank § 15. Demnach dürfen jugendgefährdende Medien, so sie auf der Schwarzen Liste der Bundesprüfstelle landen, "nicht im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen " und auch nicht "im Wege des Versandhandels eingeführt werden".

Ausdrücklich wird im Erläuterungstext darauf hingewiesen, dass der Begriff "Versandhandel" die Definition des Bundesverfassungsgerichts des Oberlandesgerichts Düsseldorf übernehme und diesen zur Klarstellung um den elektronischen Versand, also um das Internet, erweitere. Das Höchstmaß der Geldbuße für alle im Gesetz aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird gleichzeitig auf 50.000 Euro erhöht - in Anbetracht der Tatsache, dass "Zuwiderhandlungen zu wirtschaftlich bedeutenden Marktgewinnen führen können."

Automaten mit Alterskontroll-Technik

Obwohl bislang nichts darüber bekannt wurde, ob und welche Zigarettenmarke der Erfurter Attentäter rauchte und welchen Einfluss der Nikotingenuss auf sein Seelenleben gehabt haben könnte, will die Bundesregierung das Jugendschutzgesetz-Update ferner auch dazu nutzen, um strengere Regelungen beim Tabakkauf durchzusetzen. In der Öffentlichkeit sollen Tabakwaren demnach in Automaten nur noch angeboten werden dürfen, wenn sie "an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt" sind oder "durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können." Bei der Technik hat die Regierung gemäß eines bereits im Februar von der Drogenbeauftragten gestarteten Vorstoßes vor allem die GeldKarte im Visier, der mit der Altersspeicherung endlich ein lukratives Einsatzfeld beschert würde.

Datenschützer empfanden den Vorschlag mit der zusätzlichen Datenaufrüstung auf der Chipkarte allerdings schon damals als weiteren Schritt in den Überwachungsstaat. Und auch im Bundestag dürfte das Ansinnen der Regierung nicht auf eitel Zustimmung stoßen. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Hans-Joachim Otto etwa fühlt sich an die "Prohibitionszeit in den USA unter McCarthy erinnert." Die "Weltbeglücker" im Gesundheits- und Familienministerium könnten sich anscheinend wirklich nicht vorstellen, dass Jugendliche auch auf anderem Wege an Zigaretten herankämen. Als nächstes, schimpft Otto, "wird nach dem Werbeverbot für Tabakwaren auch eines für Süßigkeiten eingeführt."

Jetzt sind die Länder am Zug

Doch die eigentlichen Auseinandersetzungen um den Jugendschutz und die (Selbst-) Kontrolle wird nicht der jetzt abgesegnete Kabinettsentwurf bringen, sondern der ausstehende Staatsvertrag der Länder. Schon die bisherigen Entwürfe für den bisher als Jugendmedienschutzstaatsvertrag bezeichneten Regulierungsansatz "glänzten" durch Bestimmungen wie die Einführung einer "Sendezeitbegrenzung" fürs Internet. Man darf daher gespannt sein, welche neuen Einfälle die Landesmedienpolitiker nach Erfurt haben werden.

Klar ist bisher nur, dass das Papier gerade "grundsätzlich" überarbeitet wird. Ob die Länder damit aber tatsächlich noch vor dem Herbst Wahlkampf machen wollen, ist angesichts des hohen Streitpotenzials auf allen Ebenen aber wohl nicht mehr zu erwarten. In Kraft treten sollen das Jugendschutzgesetz des Bundes und sein in dem Gesetzentwurf als "Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien" gehandelten Pendant übrigens zur gleichen Zeit - vermutlich dann aber nicht vor 2003.

Bleibt nur zu hoffen, dass die Medienpolitiker der Länder die "Tipps" der bislang umfangreichsten Studie zum Jugendschutz im Internet eifrig studieren, die dem US-Congress vor kurzem vorgelegt wurde. Darin kommen die Forscher einstimmig zu dem Ergebnis, dass Gesetze die Unschuld der Kinder nicht retten können.