Künast-Fall als Testballon für eine Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Zwischenruf zur Berliner Künast-Entscheidung

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Das Berliner Landgericht hatte am 9. September im Fall der grünen Bundestagsabgeordneten und ehemaligen Bundeslandwirtschaftsministerin Renate Künast entschieden: "Der Kommentar 'Drecks Fotze' bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren" (Az: 27 AR 17/19). So wurde Künast im Frühjahr in einem Kommentar auf Facebook unter einem Posting des rechten Netzaktivisten Sven Liebich betitelt, das den Bericht über eine Äußerung Künasts aus dem Mai 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus aufgriff.

Als eine grüne Fraktionskollegin zum Thema häusliche Gewalt redete und ein CDU-Abgeordneter die Zwischenfrage stellte, wie sie zum Beschluss der nordrhein-westfälischen Grünen stehe, Geschlechtsverkehr mit Kindern zu entkriminalisieren, hatte Künast dazwischen gerufen: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist."

Dass der Beschluss des Gerichts so große Empörung ausgelöst hat, liegt aber vor allem an der falschen Darstellung dieser Entscheidung, wie Jony Eisenberg - Medienanwalt und Strafverteidiger in Berlin - in seinem Zwischenruf festhält.

Um das klar zu stellen: Frau Künast hat nicht unter Geltendmachung zivilrechtlicher Ehrschutzansprüche vor dem Landgericht Berlin verlangt, dass sie nicht sexistisch beleidigt wird. Sie hat vor dem Landgericht Berlin einen Antrag gestellt anzuordnen, dass ein Plattformbetreiber (vermutlich Facebook) Auskunft über Daten der Autoren sogenannter Hate-Kommentare erteilen darf (§ 14 Abs.3 TMG). Die Auskünfte darf Facebook erteilen, wenn Inhalte verbreitet werden, die z.B. Beleidigungen darstellen (§ 185 StGB) und nicht gerechtfertigt sind. Das Gericht muss also eine strafbare Beleidigung feststellen.

Frau Künast findet sich falsch zitiert. Der Spiegel zitiert den Vorfall aus dem Jahre 1986 wie folgt:

Der Berliner CDU-Abgeordnete Manfred Jewarowski fragte damals im Berliner Abgeordnetenhaus, wie eine Kollegin von Künast zu dem Antrag stehe, den die nordrhein-westfälischen Grünen zur Aufhebung der Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern gestellt hätten. Renate Künast rief dazwischen: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.

Der Spiegel

Dazu schreibt das Landgericht1:

Dieser Post zitiert einen von Frau Künast getätigten Einwurf und würdigt diesen so, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Auch wenn Frau Künast ihren Einwurf anders verstanden wissen will, wird der knappe, die Zwischenfrage des CDU-Abgeordneten korrigierende Einwurf ... von der Öffentlichkeit als Zustimmung zu dem Gesetzesentwurf der Landtagsfraktion der Grünen in NRW wahrgenommen. Soll aber die Ausübung von Sex mit Kindern nur noch dann unter Strafe gestellt werden, wenn Gewalt im Spiel ist, heißt dies zum einen, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gibt und dass er ohne Ausübung von körperlicher und psychischer Gewalt toleriert wird. Nichts anderes drückt der zweite Halbsatz in dem Post "ist der Sex mit Kindern doch ganz ok" aus. Frau Künast muss sich daher die gesamte Äußerung des ersten Satzes des Post zurechnen lassen.

Berliner Landgericht

Und:

Frau Künast ... hat sich …. mit ihrem Zwischenruf, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt hat, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert.

Berlinder Landgericht

Der Zwischenruf aus dem Jahre 1986 ist aus Sicht des Gerichts die Anknüpfungstatsache für die beanstandeten Kommentare: Frau Künast habe keine Einwände dagegen erhoben, Sex mit Kindern zu entkriminalisieren, "wenn keine Gewalt im Spiel ist", und - soweit es das Gericht weiß - sich davon nie distanziert. Ergo: Es gibt Sex mit Kindern, der gewaltfrei ist.

Vertreten wurde Frau Künast von einem jungen Anwalt, der in einem Gastbeitrag für die FAZ eine Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes fordert. Er will es verschärft sehen. Statt des bisherigen "mühseligen" Verfahrens soll dort ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegenüber Plattformbetreibern verankert werden. Finanziert wird das Verfahren nach Angaben der Geschäftsführerin von einer gemeinnützigen GmbH "Hate Aid". Wir "haben einen Fall als Testballon gesucht und sind an sie herangetreten. Sie hat uns dann ihren Fall überlassen", lässt sich die Frau in der SZ zitieren. Wir sehen: Da haben sich drei gefunden, die ein Verfahren so führen, dass sie anschließend fordern können, dass das Gesetz verschärft werden muss.

Eine Kritik an der Forderung zur Entkriminalisierung des "gewaltlosen Sex" mit Kindern ist in der aufgebrachten Öffentlichkleit nicht wahrzunehmen gewesen. Das ist auf dem Wege zur "Reform" des Gesetzes nur hinderlich.

Das Gericht musste entscheiden, ob die Posts Straftaten darstellten. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Sachverhalt hat es angenommen, dass die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten war, weil die Posts sich direkt auf den Zwischenruf Künasts und das sexualreformerische Begehren der Grünen aus Mitte der 1980iger Jahre bezogen. Das klingt abwegiger als es ist: Das Bundesverfassungsgericht hat einen ehemaligen Kulturstaatsminister, der den Berliner Generalstaatsanwalt als "durchgeknallten Staatsanwalt" beschimpft hat, freigesprochen (1 BvR 2272/04 vom 12. 5. 2009):

Zwar ist der Begriff "durchgeknallt" von einer gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Deutung ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 749 <750>).

Bundesverfassungsgericht

Dasselbe Gericht (1 BvR 2973/14 ) hat am 8. Februar 2017 einstimmig gerichtet, dass ein Rechtsradikaler über einen früheren Fraktionskollegen der Frau Künast sagen durfte:

Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.

Bundesverfassungsgericht

Auf unseren Fall gemünzt heißt das: Wenn jemand fordert, Sex mit Kindern, "wenn gewaltlos", straffrei zu stellen, wären die Beschimpfungen nur zu bestrafen, wenn "die persönlichen Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt". Tut es das? Tut es das, wenn jemand schreibt, diejenige sei krank, die so etwas äußert? Wenn es das nicht tut, ist - jedenfalls für den Strafrichter - kein Raum für Abwägungen. Dann ist das Meinungsäußerung und nicht strafbar. Das ist das ganz kleine Karo des Äußerungsrechtlers.

Vor der jetzt hochgekochten Entscheidung hatte das Gericht einen früheren, entsprechenden Antrag der Frau Künast gegen Twitter ebenfalls abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde liegt bereits beim Kammergericht - geräuschlos.

Ist gerade dieser Fall, besser sind gerade diese Fälle so von "Hate Aid" aufgegriffen und so geführt worden, um einer irregeleiteten Öffentlichkeit einen Bedarf eines verschärften Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu vermitteln?

Wir werden sehen: Wenn, wie Frau Künast eilig behauptet, sie ein Rechtsmittel sucht, muss es eine Beschwerde sein. Die wird zunächst von denselben Richtern zu bescheiden sein, die den öffentlich beanstandeten Beschluss erlassen haben. Mag sein, dass Frau Künast anders vorträgt als bisher, oder dass die Richter - in den Medien vor- und nachnamentlich angeprangert - der Beschwerde abhelfen. Erst wenn sie das nicht tun, geht es auch hier zum Kammergericht.

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