NPD: Verfassungsfeindlich, aber zu ungefährlich für die Demokratie
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- Die Gesellschaft ist weiter nach rechts gerückt
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Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag der Bundesländer auf Verbot der neonazistischen Partei ab
Mancher wollte nicht warten: Während Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle erst um 10.04 Uhr im Bundesverfassungsgericht mitteilte, dass das Gericht den Antrag auf ein Verbot der NPD abweist - meint: ein NPD-Verbot findet nicht statt - hatte Spiegel-Online um 10.01 Uhr schon das Verbot der NPD gemeldet. Kurz darauf folgte die Korrektur, auch andere Medien, etwa der MDR, waren "zu schnell" und hatten das Verlesen des Verbotsantrages durch Voßkuhle zu Beginn der Urteilsverkündung schon als dessen Bestätigung angesehen. Hektische Zeiten also.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstagmorgen mitgeteilt, dass die NPD nicht verboten wird. Letztlich bestätigte das Gericht die Befürchtungen der letzten Jahre (Ist die NPD verboten gut oder verboten schlecht?). Gerichtspräsident Voßkuhle benötigte rund zehn Minuten, um die Kurzfassung des Urteils und dessen Begründung vorzulesen, bevor der Senat zu einem Lesemarathon ansetzte, um ausführlich zu begründen, warum die NPD nicht verboten wird.
Für die Partei wirkt es wie ein Erfolg, schon kurz nach Bekanntwerden des Scheiterns begann die NPD in den sozialen Medien, dank des Urteils die Werbetrommel zu rühren und um neue Mitglieder zu buhlen. Erste - wohl vorbereitete - Statements von NPD-Parteichef Frank Franz kursierten, wonach seine Partei ein "zweifacher Verbotsverfahrenssieger" sei. Gerichtspräsident Voßkuhle erläuterte da noch die Kurzfassung des Urteils. Einstimmig habe der Senat entschieden, dass die NPD zwar eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, verfassungsfeindlich und punktuell gefährlich für die Demokratie sei. Die Bedeutung der Partei erreiche indes nicht die Schwelle, die für ein Verbot notwendig sei.
Etwaige Straftaten, die Parteikader oder deren Mitglieder und Sympathisanten begingen - etwa Bedrohungen von Vertretern anderer Parteien auf kommunaler Ebene oder Angriffe auf Migranten - seien ein Fall für das Strafrecht, für Ermittlungsbehörden und Strafgerichte. Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen müsse mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der NPD Betroffene wirkungsvoll zu schützen. Ausreichend für ein Verbot sei derlei indes nicht, so Voßkuhle. Allerdings wolle die NPD die freiheitlich-demokratische Grundordnung "planvoll" abschaffen und bekämpfen.
Auch das völkisch-nationalistische und antisemitische Abstammungsprinzip der Partei verstoße gegen das Grundgesetz, zugleich habe die NPD eine Wesensverwandtschaft mit der NSDAP und dem historischen Nationalsozialismus. Die NPD sei anhand des politischen Konzeptes, das sie vertrete, zwar verbotswürdig. Jedoch sei ein Verbot einer verfassungsfeindlichen Partei nur gerechtfertigt, wenn sie ihre Ziele umsetzen könne und damit eine wirkliche Gefahr für die Demokratie sei. "Das ist bei der NPD nicht der Fall", so Gerichtspräsident Voßkuhle. 10.14 Uhr und Ende der Kurzfassung.
V-Leute spielten keine Rolle mehr
Die NPD ist laut Bundesverfassungsgericht also nicht verboten worden, weil sie zu bedeutungslos für ein Verbot sei. Anders als 2003, als das Gericht das erste NPD-Verbotsverfahren kippte, war diesmal nicht die V-Leute-Thematik ausschlaggebend für ein Scheitern des Verbotes. Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass unklar sei, welchen Anteil die V-Leute an Parteientscheidungen hatten und ob sie - quasi im Staatssalär stehend - selbst Verbotsgründe beigesteuert hatten.
Am Dienstag wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die V-Leute-Thematik keinen Ausschlag für die Urteilsfindung gab. Es sei davon auszugehen, dass alle V-Leute rechtzeitig abgeschaltet worden seien vor dem Stellen des Verbotsantrags. Auch ein Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln sei nicht dazu genutzt worden, Prozessstrategie der NPD auszuspähen oder auf diesem Weg Verbotsgründe zu erlangen.