Nachtaktiver Bundestag beschließt neues Reiserecht

Seite 3: Der Gesetzgeber wollte den Verbraucherschutz verbessern

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Als Hauptgrund für eine zügige Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie wird meist die Verbesserung des Verbraucherschutzes angeführt. Dass im Falle der verbunden Reiseleistungen aus dem vorgeblichen Verbraucherschutz ein unternehmensgefährdendes Risiko für die stationären Reisebüros geworden wäre, hat inzwischen auch der Gesetzgeber eingesehen. Aber auch in anderen Bereichen des neuen Gesetzes scheint es durchaus fraglich zu sein, warum die neuen Regelungen eine Verbesserung des Verbraucherschutzes darstellen sollen.

Die Möglichkeit, dass Urlauber künftig 24 statt nur zwei Monate Zeit haben, Regress für Reisemängel zu fordern, dürfte in der Praxis nur wenig Änderung bringen. Reiseunternehmen hatten befürchtet, bei so lange zurückliegenden Urlaubsreisen eventuelle Mängel nicht mehr nachprüfen zu können. Die Bundesregierung hat an diesem vorgeblichen erweiterten Kundenrecht jedoch festgehalten.

Der Reisende muss auch in Zukunft den jeweiligen Vertragspartner über einen Reisemangel sofort informieren (Mängelanzeige) und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Der Reisende muss diesen Vorgang auch weiterhin dokumentieren. Er hat also nicht die Möglichkeit, den Mangel erst nach fast zwei Jahren anzuzeigen. Die Möglichkeit, dass der Reisende infolge der Fristverlängerung auf zwei Jahre den angezeigten Mangel zwischenzeitlich vergessen hat, könnte somit eher den Veranstaltern nutzen als den Kunden.

Auch bei der nun bis zu drei Wochen vor Reisebeginn ohne detaillierten Nachweis möglichen Erhöhung des Reisepreises um maximal acht Prozent ist der zusätzliche Verbraucherschutz nicht erkennbar. Bislang lag die maximale zulässige Preissteigerung bei fünf Prozent.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei Tagesreisen die Pflicht zur Absicherung des Insolvenzrisikos durch den Veranstalter auf Reisen ab 500 Euro begrenzt, ergibt ebenfalls keine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Eintagesreisen auf diesem Preislevel sind in Deutschland bislang unbekannt.

Auch der Grund für die neue Regelung, dass Verbraucher künftig bei der Buchung von Ferienhäusern oder -wohnungen als Einzelleistung keinen Insolvenzschutz mehr genießen, ist nicht bekannt. Was hier dem Verbraucherschutz dienen könnte, wurde bisher nicht erläutert. Befürchtet wird nun, dass dubiosen Onlineanbietern von Ferienhäusern oder -wohnungen damit Tür und Tor für betrügerische Angebote geöffnet wird und der Kunde das Risiko selbst tragen muss, wenn der Anbieter beim Antritt der Reise verschwunden ist.

Auch wenn bei den verbundenen Reiseleistungen das Haftungsrisiko der mittelständischen stationären Reisebüros jetzt wieder auf die Situation vor der Gesetzesänderung reduziert wurde, dürfte der knapp 130 Seiten umfassende Text des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften noch für Ärger sorgen. Andere EU-Mitgliedsstaaten wie Österreich wollen mit ihrer nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie daher erst einmal abwarten.