Über schwarze und braune Blöcke
Wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Black Blocs inszeniert, um Demonstrationen zu verbieten
Der Aufmarsch der Neofaschisten zum 1. Mai in Hannover bleibt auch nach der gestrigen Entscheidung des OVG Niedersachsen verboten. Auf den ersten Blick scheinen Philister und Antifaschisten gleichermaßen zufrieden: Keine nervenaufreibenden Straßenblockaden, kein schlechtes Gewissen, wer statt zur Gegendemonstration lieber zum DGB oder einfach mal in den Park geht. Doch die Verbotsbegründung der Verwaltungsgerichte sollte gerade diejenigen beunruhigen, für die Versammlungsfreiheit weiterhin ein gegen andere Meinungsgruppen durchsetzbares Grundrecht bleiben soll.
Kurz vor den Maifeiertagen häufen sich die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Demonstrationsrecht - nicht nur in Hannover. Rechtsextreme Demonstrationen stören nicht nur das politische Wohlbefinden, sie passen auch nicht ins Stadtbild. Besonders unerträglich wird es, wenn Kameradschaften und NPD den "Maifeiertag" der Gewerkschaften wieder in den von der NSdAP 1933 zum gesetzlichen Feiertag erhobenen "Feiertag der nationalen Arbeit", alternativ auch zum "Tag der deutschen Arbeit" umzudeuten versuchen. Dann hetzen sie nicht nur gegen Globalisierung, Migranten und die USA; der propagierte Sozialstaat ist nur für Deutsche und vor allem eines: national. Kein Wunder also, dass sich kommunale Entscheidungsträger schon aus repräsentativen Gründen dazu entschließen, angemeldete Demonstrationen einschlägiger Nazigruppen mit Versammlungsverboten zu belegen.
Dann ist es Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit solcher Verbotsverfügungen zu entscheiden. Grundlage hierfür sind die Versammlungsgesetze der Länder und die im Grundgesetz durch Art. 8 geschützte Versammlungsfreiheit. In ihr sieht das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen "ein wesentliches Element demokratischer Offenheit" verwirklicht, die für ein demokratisches Gemeinwesen, das sich durch öffentlich ausgetragene Meinungsdifferenzen seiner selbst versichert, schlicht konstituierend sei. So lange also eine Meinung nicht verboten ist, darf sie auch in die Öffentlichkeit getragen werden. Für Parteien und Vereinigungen mit skurrilen oder gar bedenklichen Meinungen heißt das: Sie dürfen so lange um die Meinungsherrschaft "kämpfen", wie sie nicht verboten sind - auch in der Öffentlichkeit. Das ist ein Minderheitenschutz, der nicht nur ob des durch ihn florierenden Blödsinns oft genug weh tut, den eine Demokratie aber aushalten muss. Im Übrigen bleiben jene Bauchschmerzen, die offensichtlich auch Rosa Luxemburg geblieben sind - jedenfalls wenn man auch die Sätze jenes viel zitierten Zitates berücksichtigt, die üblicherweise weggelassen werden:
Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. Aber was denken die anderen? Und wie frei denken sie?
Verwaltungsgerichte und Naziaufmärsche
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit die kommunalen Verbote neofaschistischer Demonstrationen immer wieder aufgehoben. Wo sich die Verwaltungsgerichte verweigerten, half das Bundesverfassungsgericht aus und maßregelte die nachgeordneten Gerichte. Antifaschismus sollte nicht staatstragend sein, sondern Sache der Bürgerinnen und Bürger bleiben, die ihren Protest auf die Straße tragen. Die Folgen sind bekannt: Wasserwerfer- und Prügeleinsätze der Polizei gegen Gegendemonstranten setzten die Versammlungsfreiheit von Neofaschisten durch. Wer kann das wollen?
Hinsichtlich des 1. Mai 2009 haben die Verwaltungsgerichte (VG) in den letzten Tagen NPD-Aufmärsche im bayerischen Weiden, in Mainz und Neu-Ulm gegen behördliche Verbote durchgesetzt. Hier dürfen die Neofaschisten also ihre diskriminierende Gesinnung zur Schau tragen und müssen vor Blockadeaktionen von Gegendemonstranten durch die Polizei beschützt werden. Wie erfreulich scheint es da, wenn sich nach dem VG Hannover nun auch das OVG Niedersachsen dem Verbot eines Aufmarschs der "Celler Kameradschaft 73" sowie eines Landtagswahl-Kandidaten der NPD anschließt. Wer jedoch einen genaueren Blick auf die Verbotsverfügung und deren gerichtliche Bestätigung tragenden Gründe wirft, wird besorgt sein, ob mit diesem Beschluss nicht größerer Schaden angerichtet denn verhindert wird.
"Erhebliche Gefahren für Personen und Sachen"
Bereits in der Vorinstanz hatte das VG Hannover seiner Entscheidung eine Gefahrenprognose zu Grunde gelegt, die vor allem durch Angst geprägt war. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl und der zu erwartenden Teilnahme "Autonomer Nationalisten" in "schwarzen Blöcken", sei von einer entsprechenden Gewaltbereitschaft auszugehen. Angesichts der zu erwartenden Gewaltbereitschaft der Teilnehmer könne daher eine polizeiliche Kontrolle der Versammlungsteilnehmer nicht sichergestellt werden. Grundlage der Prognose waren Recherchen des Gerichts zu den Demonstrationsaufrufen der Veranstalter und ihrer Sympathisanten im Internet. Für das VG Hannover stellt der Block aus "Autonomen Nationalisten" ein "neues Gefährdungspotential rechter Demonstrationen" dar.
Das geht gegen Rechts und es scheint zu beweisen, dass endlich auch bei den Verwaltungsgerichten angekommen ist, dass Neofaschist(inn)en heutzutage keineswegs mehr an ihren "Glatzen" und Bomberjacken erkannt werden können. Jedoch bleibt die Begründung hier keinesfalls stehen, sondern schließt die erwartete bzw. unterstellte "Unfriedlichkeit" der Gegendemonstranten ausdrücklich in die Gefahrenprognose ein. So geht auch das OVG davon aus, dass das Versammlungsverbot schon deswegen rechtmäßig ist, wenn Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten nicht vom NPD-Aufzug ausgingen, sondern allein von Seiten der Gegendemonstranten zu erwarten wären. In diesem Fall wäre das Versammlungsverbot unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstandes gerechtfertigt, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Polizeidirektion Hannover auch unter Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der Versammlung nicht in der Lage wäre.
Dass sie dazu nicht in der Lage ist, wird nicht ausgeführt, sondern unterstellt. So heißt es noch in der Begründung des VG Hannover:
Es kommt nicht darauf an, ob es der Polizei gelingen könnte, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern, denn es ist nicht Aufgabe der Polizei, durch ihren Einsatz die Durchführbarkeit der Veranstaltung sicherzustellen.
Die Frage drängt sich auf, wessen Aufgabe es sonst sein könnte, wenn nicht die der Polizei. Dabei fällt auf, dass hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchweg ignoriert wird. Danach kann die Polizei eine Demonstration nicht deswegen verbieten, weil eine kleine Gruppe aus der Demonstration heraus gewalttätig wird, während die große Mehrheit der Teilnehmer friedlich bleibt. Vielmehr müsse sie ihre Maßnahmen gegen diese "Störer" richten, um den Verlauf der friedlichen Demonstration zu gewährleisten. Andernfalls könnte die Polizei letztlich jeden Gewaltaufruf irgendeiner radikalen Gruppe im Internet als Verbotsgrund heranziehen.
Polizei macht Demonstrationspolitik
In der Regel entscheiden die Verwaltungsgericht über Demonstrationsverbote unter großem zeitlichen Druck, nicht selten erst wenige Tage oder sogar Stunden vor der geplanten Versammlung. Oft bleibt den Richterinnen und Richtern daher neben den Gefahrenprognosen der Behörden nur das Internet als Recherchequelle, wenn sie beurteilen sollen, ob die Polizei in der Lage wäre, Gewalt- und Straftaten zu verhindern. Weder die Polizei, die als Trägerin der Verbotsverfügung im gerichtlichen Verfahren selbst als Streitpartei auftritt, noch das Internet liefern jedoch Hinweise oder gar Beweise, dass eine Versammlung friedlich bleiben wird. De facto ist es dann Aufgabe der Kläger, die polizeiliche Prognose zu widerlegen.
So manchem mag die Informationspolitik der Polizeidirektion "Kavala" aus Anlass des Sternmarsch-Verbots zum G8-Gipfel in Heiligendamm im Juni 2007 in Erinnerung sein (Versammlungsverbote verfassungswidrig, aber notwendig?). Um gegenüber dem Bundesverfassungsgericht die Gefährlichkeit der Protestierenden zu veranschaulichen wurden Verletzungsmeldungen gefälscht, verschüttete Seifenblasen zu "Säureangriffen auf Polizeibeamte" stilisiert und Zeltlager sogar als Waffenlager ausgegeben (vgl. Kampf um das Recht). Mit Erfolg: Das Verfassungsgericht hielt zwar die Verbotsbegründung der Verwaltungsgerichte für verfassungswidrig, gestattete den Sternmarsch aber dennoch nicht.
Darin erweist sich die Krux des Eilrechtsverfahrens. Die Polizei hat eine Reihe unbewiesener Behauptungen nach Karlsruhe getragen, darunter waren auch viele falsche. Als Anwälte können wir gar nicht so schnell dementieren und Gegenbeweise erheben, wie entschieden werden muss. Indem das Bundesverfassungsgericht der nach den Ausschreitungen abgeänderten Gefahrenprognose der Polizei gefolgt ist, hat es sich schlicht jeder Stimme enthalten.
Carsten Gericke, Prozessvertreter der Kläger
Untersuchungen aus der Sozialpsychologie zeigen, dass bei einer gerichtlichen Risikoabschätzung hinsichtlich extremistischer Betätigungen immer vom Worst Case ausgegangen wird, weil gefahrenverheißende Informationen im Entscheidfindungsprozess höher gewichtet werden als mäßigende Äußerungen (vgl. Markus Kern, Die Gefahr der Anderen).
Abstrafen von Abweichlern
Das Hamburgische OVG bezweifelte die polizeiliche Gefahrenprognose zum 1. Mai 2008 zwar auch nicht, hatte aber den Mut, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen: Angesichts der großen, mit 8000 geschätzten Zahl von Teilnehmern, die sich auch nach Auffassung der Polizei ganz überwiegend voraussichtlich friedlich versammeln würden, bedürfe es konkreter Tatsachen, den friedlichen Teilnehmern die Möglichkeit zu nehmen, von ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen. Da es dem Gericht in der verfügbaren Zeit nicht möglich sei, eine sichere Gefahrenprognose zu treffen, gingen die Unsicherheiten bei der Prognose "im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Demonstrationsrecht der Demonstrationsteilnehmer zu Lasten der hierfür verantwortlichen Polizei."
Dementsprechend erlaubte das Hamburgische OVG eine Protestdemonstration gegen einen NPD-Aufmarsch mit geändertem Streckenverlauf, statt diese - wie durch Polizei und Vorinstanz gefordert - zu verbieten. Als es daraufhin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Randale kam, war für den Hamburger Innensenator Nagel und die Polizeileitung klar, wer dafür verantwortlich sei. Niemand schien zu interessieren, dass die Gewaltausbrüche gar nicht entlang der Demoroute verliefen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen war. Auch das völlige Versagen der Einsatzstrategie der Polizeikräfte wurde nicht diskutiert. Ein Gericht hatte recht entschieden und wurde in der öffentlichen Meinung zerrissen. Es kommt nicht oft vor, dass ein Gerichtspräsident die Entscheidungen seines Hauses verteidigt - in Hamburg 2008 schon.
Selbstverständlich müssen sich Gerichte einer sachlichen Kritik an ihren Entscheidungen stellen. Die einseitige Schuldzuweisung des Innensenators lässt jedoch u.a. außer Acht, dass die bedauerlichen und nicht zu tolerierenden Ausschreitungen überwiegend in großer Entfernung von der Demonstrationsroute stattgefunden und bereits vor Beginn der angemeldeten Demonstration begonnen haben. Auch die von der Polizei zugelassene Route der Demonstration hätte hieran nichts geändert. Auch die Polizei hat nicht vorhergesehen und geltend gemacht, dass sich der Abmarsch der Rechtsextremen vom Bahnhof Alte Wöhr so verzögern werde, dass der Aufzug der Gegendemonstranten die Kreuzung Alte Wöhr / Fuhlsbüttler Straße bereits vorher erreichen konnte.
Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Dr. Rolf Gestefeld (2. Mai 2008)
Es ist bezeichnend, dass das OVG Niedersachsen seine Prognoseentscheidung durch "entsprechende Erfahrungen bei einer vergleichbaren Demonstration in Hamburg am 1. Mai 2008" bestätigt sieht.
Feindbild: Black Bloc
Mit dieser Argumentation lässt sich schlicht jede Demonstration, vor allem aber jede Gegendemonstration verbieten. Hier wird das Bild einer unfriedlichen Protestgesellschaft gezeichnet, die unweigerlich in eine nicht kontrollierbare Gewalteskalation kippt, sobald sich unversöhnlich kämpferische Meinungen gegenüberstehen. Das ist das Angstszenario der Weimarer Republik und ihrer Straßen- und Saalschlachten zwischen u.a SA und Rotfrontkämpferbund am Ende der 30er Jahre. Dieses Szenario wird nicht ohne Wirkung bleiben, wenn irgendwann eine Antifa-Gruppe z.B. gegen deutsche Leitkultur und Homophobie demonstrieren will und Fascho-Gruppen zum (gewaltsamen) Gegenprotest aufrufen.
Kein Problem, könnte man denken: Wann kommt es schon mal vor, dass Neonazis Gegendemonstrationen machen? Doch es braucht keine Gegendemonstranten, um mit dem Black Bloc ein Feindbild zu schaffen, dessen Auftauchen den Behörden immer einen Rechtsschein dafür bietet, von einem "unfriedlichen Verlauf der Demonstration" auszugehen. Das zeigt auch die Entscheidung des VG Berlin vom 28. April 2009, die den Verlauf der linksorientierten Demonstration "Mayday - Parade für globale und soziale Rechte" durch die Berliner Flaniermeile der Friedrichstraße untersagt.
Zwar dürfe die Friedrichstraße nicht generell und auf Dauer von jeglicher größeren Veranstaltung freigehalten werden. Die Friedrichstraße sei aber zu eng, um ein etwaiges Einschreiten von Polizei- und Rettungskräften im Gefahrenfalle zu ermöglichen. Daher lasse sich eine Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von mindestens 8.000 Personen nur dann verantworten, wenn die Friedlichkeit der Veranstaltung außer Frage stehe. Daran bestünden aber unter den konkreten Umständen erhebliche Zweifel, auch wenn drei vorangegangene Veranstaltungen friedlich verlaufen sind. Hinsichtlich der Thematik der Veranstaltung und des zu erwartenden Teilnehmerkreises ("Schwarzer Block") bestünden Parallelen zu der Veranstaltung am 28.03.2009, die nicht friedlich geblieben ist.
Pressemitteilung des VG Berlin vom 28.04.2009
Bedenkt man schließlich, dass alle anderen in den letzten Tagen entschiedenen Gerichtsverfahren gegen Verbote neofaschistischer Aufmärsche in Mainz, Ulm und Weiden Erfolg hatten, reduziert sich die Entscheidung des OVG Niedersachsen auf die Kernerkenntnis: Verboten werden kann eine Demonstration, wenn sie von anderen Gruppen aktiv (z.B. durch Straßenblockaden) bekämpft wird. Angewendet auf zukünftige Entscheidungen eine durchaus gruselige Prämisse.
Prognoseabwägungen wie diese sind kein böser Wille, sondern ebenfalls durch die Verfassungsrechtsprechung vorgegeben. Da diese eben gerade keine Inhaltskontrolle der zur Schau getragenen Gesinnung einer Demonstration vornehmen und Art. 139 Grundgesetz eben keinen antifaschistischen Verteidigungsauftrag entnehmen will, werden Versammlungsverbote rechtsradikaler Aufmärsche auch weiterhin über polizeiliche Notstände und Black-Bloc-Szenarien begründet werden müssen (vgl. Lars Winkler: Wo kein Wille ist, ist auch kein Weg). Ein Verbot faschistischer Demonstrationen allein aus der Tatsache, dass Faschismus ein (zugegeben viel zu selten justiziables) Verbrechen ist, weil er Menschenwürde und Gleichheit der Menschen vor einander und vor dem Gesetz leugnet, ja zerstören will, kennt unser Rechtsstaat nicht. Jedenfalls, so lange die Organisationen nicht verboten sind, die diese Meinung in die Öffentlichkeit tragen.