Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer?

Teil 1: Wie die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen verteilen

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In der Debatte um eine erhöhte Leermedienabgabe auf CD-Rohlinge und auf Computerteile sprechen die Verwertungsgesellschaften davon, dass die "Urheber" für Dateientausch und Privatkopien ihrer Werke entschädigt werden sollen. Telepolis ging der Frage nach: welche Urheber eigentlich? Teil 2: Die Stichprobe. Ein Filesharingexperiment

Von den Verwertungsgesellschaften gemästet? Die Sängerin Montserrat Caballé

Derzeit versuchen die deutschen Verwertungsgesellschaften sogenannte Leermedien- und Geräteabgaben auf Computerteile durchzusetzen. VG Wort und VG Bild gingen gerichtlich gegen Fujitsu/Siemens vor, um eine Abgabe von 30 Euro pro PC zu erzwingen (Vgl. Streit um PC-Urheberrechtsabgaben verschärft sich und die GEMA verklagte Hewlett-Packard. Nach einem geplatzten Vergleich steht im Juni der Verhandlungstermin vor dem Landgericht Stuttgart an.

Die rechtlichen Grundlagen, aufgrund derer die Verwertungsgesellschaften die Abgabe fordern, finden sich im Urheberrecht. Die früher recht engen Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts wurden im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung aufgeweicht. Ein Werk muss heute lediglich eine "Eigenart des Inhaltes" aufweisen um in die Obhut des Urheberrechtsschutzes gelangen zu können. Neben Urheberrechten gibt es auch Leistungsschutzrechte. Solche genießen beispielsweise Musiker, Schauspieler und Tänzer - aber auch Sendeunternehmen, Filmproduzenten und Hersteller von Tonträgern.. Leistungsschutzrechte gelten 25 bzw. 50 Jahre nach Veröffentlichung oder Darbietung. Der Urheberrechtsschutz währt dagegen noch 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Weil das Urheberrecht ein Persönlichkeitsrecht ist, ist es eigentlich nur an die Erben übertragbar. Die Verwertungsgesellschaften leben von einer Ausnahme dieser Nichtübertragbarkeit: Wirtschaftlich bedeutsame Nutzungsrechte können gegen Honorar übertragen werden.

Die GEMA

Die wichtigste deutsche Verwertungsgesellschaft ist die GEMA, die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte." Ihre Stellung erhielt sie durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB, am 28. September 1933, erteilt an den Rechtsvorläufer STAGMA ("Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte"). Theoretisch ist das Monopol der GEMA als Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte nicht festgeschrieben, das für die Genehmigung zuständige deutsche Patentamt untersagte jedoch bisher alle Anträge auf Gründung einer GEMA-Konkurrenz.

Früher gingen viele Musikschaffende allein deshalb zur GEMA, weil sie glaubten, dass ein Schutz ihrer Werke erst bei einer Anmeldung dort erfolge (Vgl. Musik im Internet). Das Urheberrecht an einem musikalischen Werk hat dessen Schöpfer jedoch unabhängig davon, ob er es bei einer Verwertungsgesellschaft anmeldet oder nicht - in Deutschland ist ein Werk ab dem Zeitpunkt seiner Schöpfung automatisch geschützt.

Als Verwertungsgesellschaft genießt die GEMA eine Reihe von staatlichen Begünstigungen. So kann z.B. die Leermedien- und Geräteabgabe nur von Verwertungsgesellschaften und nicht von einzelnen Urhebern geltend gemacht werden. Auch zum Einzug von Gebühren und zur Durchführung von Kontrollen wurde die GEMA staatlicherseits mit außergewöhnlichen Begünstigungen ausgestattet. Dazu gehört u.a. die GEMA-Vermutung. Diese besagt, dass die GEMA die Rechte an praktisch jedweder Musik verwaltet, die in Deutschland gespielt, gesungen, gesendet oder in sonstiger Weise wiedergegeben wird. Wenn jemand ein nicht durch die GEMA vertretenes Stück spielt oder aufführt, trägt nicht die GEMA, sondern er selbst die Beweislast für seine Behauptung, d.h., er muss der GEMA beweisen, dass diese das Recht nicht inne hat und nicht umgekehrt, wie dies die allgemeinen Beweisregeln erwarten ließen. Die "GEMA-Vermutung" stellt eine Beweislastumkehr dar, eine im deutschen Recht relativ seltene Konstruktion. Für ausländische Titel schloss die GEMA Gegenseitigkeitsverträge mit 65 ausländischen Verwertungsgesellschaften und nimmt außerdem einseitig übertragene Mandate wahr. Trotzdem fehlen viele Rechte, vor allem aus afrikanischen und pazifischen Ländern. Musik von dort profitiert von den Ausschüttungen der GEMA nur selten, auch wenn sie hier gespielt wird.

Die GEMA vertritt nicht die Musiker, sondern nur die Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger. Sie zwingt ihre Mitglieder in einen sogenannten "Berechtigungsvertrag", in dem die "ausschließlichen Nutzungsrechte" an einer Reihe von Urheberrechten (u.a. die Aufführungsrechte für Rundfunk, Fernsehen oder Tonträger) territorial unbegrenzt und auch für die Zukunft - aber nicht rückwirkend - an die GEMA übertragen werden müssen. Laut Satzung der GEMA ist jeder Komponist oder Autor verpflichtet, alle Werke unaufgefordert anzumelden. Damit nimmt die GEMA ihren Mitgliedern sogar die Freiheit, einzelne Stücke kostenlos ins Netz zu stellen. Macht ein GEMA-Mitglied dies trotzdem, wird er von der Verwertungsgesellschaft zur Kasse gebeten.

Die GEMA nimmt die Aufführungsrechte, die Senderechte, die Vervielfältigungsrechte sowie die Rechte für private Vervielfältigung, Vermietung und Verleih wahr. Letztere sind unterteilt in das Inkasso bei Geräteherstellern und -importeuren von Tonbandgeräten und Videorecordern, in die Vergütung von Leerkassetten, die Vermietung von Videofilmen durch Videotheken und in den Verleih von Tonträgern oder Noten durch Bibliotheken.

Geld bezieht die Musikverwertungsgesellschaft durch diese Rechtewahrnehmung nicht nur von Konzertveranstaltern, Radiosendern und Diskotheken, sondern unter anderem auch von Supermärkten, Schuhgeschäften, Sportvereinen und den Herstellern von Anrufbeantwortern und Kopierpapier. In den 1990er Jahren verdoppelten sich die Erträge der GEMA von 717 Millionen DM im Jahre 1989 auf 1.514 Millionen DM im Jahre 1999. Im Geschäftsjahr 1999 überstiegen die Erträge erstmals die 1,5-Milliarden-DM-Grenze. Die Gesamterträge erhöhten sich in nur einem Jahr - von 1998 auf 1999 - um 3,41% oder fast 50 Millionen DM. Allein das Aufkommen aus dem Vervielfältigungsrecht stieg in diesem Jahr um 23 Millionen DM oder 2,19 % auf 569 Millionen DM. Bei diesen Rekordeinnahmen konnte die GEMA-Bürokratie nicht widerstehen, und erhöhte ihren eigenen Anteil (der nicht an die Rechteinhaber weitergegeben wird) gleich von 13,8 auf 14,8 %. Selbst GEMA-Chef Kreile spricht in seinen eigenen Aufsätzen (allerdings mehr stolz als verschämt) von einem "aufwendigen Inkassoapparat" seiner Verwertungsgesellschaft.1 Von diesen einbehaltenen 14,8% unterhält die GEMA unter anderem einen eigenen Kontrolldienst, der bei Musikveranstaltungen, in Dönerbuden und in Ladengeschäften lauscht, ob auch wirklich die angemeldeten Stücke gespielt werden. Mit diesen unter Wirten als "GEMA-Stasi" bekannten Kontrolleuren zwang die GEMA bereits Hochzeitsgesellschaften gerichtlich zur Herausgabe der Gästeliste, um so die "öffentliche Aufführung" urheberrechtlich geschützter Stücke zu unterbinden.

Zusammen mit anderen großen Verwertungsgesellschaften versucht die GEMA über internationale Verträge die demokratische Willensbildung zum Urheberrecht zu umgehen. So wurden im Herbst 2000 Vereinbarungen über die internationale Lizenzierung von Musiknutzungen im Internet getroffen. Die GEMA gibt als nach eigenen Angaben "führende und größte Verwertungsgesellschaft der Welt"2 in der Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs (CISAC) den Ton an. Unter der Ägide des "Heidi"-Komponisten Christian Bruhn formulierte die CISAC, dass das "geistige Eigentum" die "erhabenste und unveräußerlichste Form aller Eigentumsformen" sei.3 Dabei nutzte die GEMA ihre Netzwerke zur Politik und hatte unter anderem Lester Thurow eingeladen, den Wirtschaftsberaten des ehemaligen amerikanischen Präsidenten Lyndon B. Johnson, dessen Subventionspolitik Amerika in den 1960er Jahren in eine tiefe Rezession geführt hatte und der in einem Grundsatzreferat ein globales "Schutzsystem" für das "geistige Eigentum" forderte.

Verbandsdemokratie

Anders als bei Parteien sind für die Verwertungsgesellschaften keine wirksamen demokratischen Mindeststandards festgesetzt. Und so wird die GEMA weniger von "Urhebern" (Komponisten und Textdichtern) als von "Rechteinhabern" (Verlegern und Erben) beherrscht. Die ständische Organisation verwaltet sich getrennt nach Berufsgruppen. Dabei müssen von 16 Komponisten-Delegierten der Mitgliederversammlung mindestens sechs und von den 8 Textdichter-Delegierten mindestens vier "Rechtsnachfolger", d.h. im Klartext Erben sein. Rechnet man die 10 Vertreter der Verleger hinzu, ergibt sich eine satzungsmäßig festgelegte Mehrheit von 20 "Rechteverwaltern." Ein "ordentliches (und damit stimmberechtigtes) Mitglied wird man bei der GEMA überdies nur bei entsprechendem Umsatz. Damit ergibt sich in den GEMA-Gremien eine automatische Mehrheit besserverdienender Bürokraten.

Vorstandsvorsitzender der GEMA ist der Jurist Reinhold Kreile, der sich gerne in schwülstigem Selbstlob von der GEMA als "Leuchtturm der Kultur"4 ergeht. Kreile verkörpert mit seinen Äußerungen Fortschrittsfeindlichkeit und Starrheit der GEMA wie kein Zweiter:

In diesen Wogen der Digitalisierung sind die Verwertungsgesellschaften der Fels in der Brandung.

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Das Internet ist für ihn "nichts anderes als ein virtuelles Kaufhaus."6 Und er macht keinen Hehl, daraus, dass er eine feindliche Übernahme dieses "Kaufhauses" plant: "Wir sehen mit Freude, dass der IT-Industrie nun mehr klar wird, dass nur zusammen mit den Verwertungsgesellschaften das weltweite Internetsystem beherrscht werden kann", wird der Vorsitzende Kreile in den GEMA-Nachrichten zitiert.7 Nur solch überflüssige demokratische Instanzen wie Parlamente ließen Kreile bisher nicht so walten, wie er das gerne möchte:

Die nationalen Gesetzgeber waren bei der Vorbereitung dieser weltweiten Kontrolltätigkeit der Verwertungsgesellschaften bisher nicht ganz so hilfreich, wie die Urheber [sprich: die GEMA] dies erwartet haben.

Aber Kreile setzt weiter auf die Lobbyarbeit seiner Bürokratie und auf seine Verbindungen zur Politik, die es ihm ermöglichen sollen, dass seine Zwangseinnahmen weiter fließen und dass es der GEMA gelingt, einen "unsinnigen Wettbewerb" zu vermeiden.8 "Weniger Wettbewerb" - so offen wie die GEMA schreiben das nur mehr wenige Monopole auf ihre Fahnen. Aber Kreile ist auch noch ein Kind einer anderen Zeit - sein Nachfolger wird sicher sorgfältigere Umschreibungen für dasselbe Ziel finden.

Die Ausschüttungspraxis

Trotz umfassender Ausstattung der Verwertungsgesellschaften mit staatlicher Monopolmacht findet keine entsprechende Kontrolle bezüglich ihrer Verteilungsgerechtigkeit statt. Das eigentlich als Aufsichtsbehörde zuständige Deutsche Patentamt vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der Verwertungsgesellschaften selbst sei, Kriterien für die angemessene Verteilung der Vergütung zu finden.9

Obwohl die GEMA 55.000 Mitglieder zählt, verteilt sich deshalb der Großteil ihrer Einnahmen nur auf sehr wenige Ausschüttungsberechtigte. Tatsächlich vergibt die GEMA ihre Einnahmen vor allem an die Hitparadeninsassen und an einige Komponisten klassischer Musik. Der Rest erhält die Brosamen oder darf zuzahlen. Der Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen (VUT) sprach bereits von "dramatischer Unausgewogenheit" in der Verteilung und fragte sich "ob eine Mitgliedschaft in der GEMA insgesamt noch Sinn macht"10 und Mercedes Bunz vom Musikmagazin de:bug stellte auf einer Tagung in Berlin fest, dass mittlerweile ganze Genres elektronischer Musik aus dem undurchschaubaren und nicht mehr zeitgemäßen GEMA-System herausgefallen sind.

Zudem profitieren bei weitem nicht nur Musik- und Filmschaffende von den Ausschüttungen der deutschen Verwertungsgesellschaften: Die GEMA schüttet nämlich zu einem großen Teil an Verleger aus. Bei anderen Verwertungsgesellschaften ist dies nicht anders: die GLV verteilt ihre Einnahmen nur zur Hälfte an "ausübende Künstler", zur anderen aber an die "Hersteller des Tonträgers"11 und die VFF zahlt bei Auftragsproduktionen die Hälfte der Ausschüttung an den auftraggebenden Sender.12

Auch die Erben eines Komponisten erhalten neben dem Vermögen des Urhebers auch noch dessen Tantiemen 70 Jahren lang nach seinem Tod weiter ausbezahlt. Die Subventionierung von Erben spornt nicht zur Schöpfung von Musik an, sondern verhindert sie eher: Was wäre wohl aus den vielen Werken der Familie Bach geworden, wenn vier Generationen bequem von den Tantiemen des Vaters hätten leben können? Mit dem selben Recht könnten die Kinder eines Postbeamten, die Weiterzahlung der Pensionsbezüge bis auf drei Generationen nach seinem Tod fordern. Das wäre der Postzustellung genauso förderlich. Doch statt hier Kompromissbereitschaft im Ausgleich für die Urheberrechtsabgabe zu zeigen, will die GEMA das Erbenrecht bzw. die eigenen Pfründe sogar noch ausweiten. In einem geschmacklos gefälschten Brief des toten Mozart wird dieser in einer GEMA-Publikation als Bettler für die Subventionsgier der Verwertungsgesellschaft instrumentalisiert: "[...] warum endet die Schutzfrist schon 70 Jahre nach dem Ende des irdischen Daseins? Es wäre doch sinnvoll, wenn eure GEMA auch von unseren Aufführungen einen gewissen Beitrag einholt und den unter euch Lebenden aufteilt" wird dem wehrlosen Opfer von seinen Möchtegern-Leichenfledderern in den Mund gelegt.

Das Subventionswesen

Innerhalb der GEMA hat sich ein ausgeklügeltes und kaum durchschaubares Subventionssystem entwickelt, dass über vielerlei Wege Geldströme umleitet. So werden etwa die gemeldeten Werke in Verrechnungsschlüsseln mit Abrechnungsziffern versehen, mit denen wiederum Aufführungen und Sendungen multipliziert werden. Die Abrechnungsziffer oder "Matrixkennzahl" ergibt sich aus dem von der GEMA festgelegten "Wert" eines Stückes. Dieser Wert bestimmt sich jedoch weder über die zur Herstellung eingesetzte oder die dafür durchschnittlich notwendige Arbeitskraft, noch über ein sonstiges halbwegs nachvollziehbares Kriterium, sondern er wird von einem GEMA-Gremium festgelegt. In den Geschäftsordnungen für das Wertungsverfahren der Komponisten, Textdichter und Verleger unterscheidet die GEMA zwischen den Sparten "E" (nicht "elektronische", sondern "ernste" Musik) und "U" ("Unterhaltungsmusik"). Für die Zuordnung zu einen dieser Bereiche stuft sie die "künstlerische Persönlichkeit" des Mitglieds ein - eine Wertungsfrage, die im Ermessen der GEMA liegt. Andere Inkassogesellschaften, z.B. in den USA und in der Schweiz, haben die Unterscheidung zwischen U- und E-Musik längst aufgegeben - die GEMA nutzt sie weiter zum Kaschieren von Subventionen. Bei der Rundfunkaufführung werden "Tanz-, Pop-, Jazz- und Rockmusik mit oder ohne Text, Märsche und andere vokale oder instrumentale und elektronisch erzeugte Unterhaltungsmusik" nur mit 12 Punkten, "Instrumentalwerke und solistische Vokalwerke unter 5 Minuten aus der Gruppe 4" dagegen mit 60 Punkten, verrechnet. "Orchesterwerke der Kategorie 10 unter 5 Minuten" bringen es "für die Abschnitte X-XIII" gar auf 240 Punkte.

Wer einmal als klassischer Komponist eingestuft ist, der kann sich über die GEMA leicht ein mehr als redliches Einkommen basteln. Der Trick funktioniert folgendermaßen: Der Komponist drängt in einer Vielzahl von "Konzerten" mit freiem Eintritt und unter freiem Himmel seine ungewollten Werke der Öffentlichkeit auf. Für solche "Konzerte" erhält die GEMA keine nennenswerten Einnahmen, zahlt aber an den Komponisten von den Einnahmen aus anderen Töpfen. Als 1995 diese Subventionierung auf höchstens 300.000 DM im Jahr begrenzt wurden, klagten einige der von der GEMA gehätschelten Urheber. Das Landgericht Berlin stellte in einem Urteil zum Wesen und Inhalt des Wertungsverfahrens fest: "Die Ausschüttungen nach dem Wertungsverfahren für E-Komponisten stellen genau genommen nichts anderes als eine Subventionierung aus Erträgen im Bereich der U-Musik dar, da die Wertungsmittel ganz überwiegend nicht aus dem E-Aufkommen, sondern aus dem U-Aufkommen herrühren [...] Dass die Begrenzung einer Subvention auf einen jährlichen Betrag von rund 1/4 Mio. DM für eine einzige natürliche Person diese nicht übermäßig belastet, bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Vertiefung."

Auch die "Einführung in das Urheberrecht der Musik" von Vera Movsessian und Fedor Seifert erkennt: "[Die Verteilungsregelungen der GEMA] stehen letztlich im Widerspruch zu der sonst in unserer Wirtschaftsordnung geltenden Auffassung vom freien Spiel der Kräfte."13 Und selbst eine Minderheit im GEMA-Aufsichtsrat, vertreten durch Jörg Evers, fordert den "Abbau unverhältnismäßiger Subventionen" sowie die "Schaffung von zuverlässigen Kontrollmöglichkeiten der Abrechnungen durch Erhalt bzw. Zugänglichmachung der dafür relevanten Daten."

Doch weit gefehlt, wer deshalb bei der GEMA Tendenzen zugunsten eines genaueren Verteilungsverfahrens, das weniger mit Schätzungen operiert, vermutet. Erst 1998 führte die Verwertungsgesellschaft den neuen Abrechnungs-Modus PRO ein. Wurde vorher aufgrund eingereichter Listen von Bands und Veranstaltern abgerechnet, so werden im PRO-Verfahren Erfolgstitel ohne zahlenmäßige Grundlage höher bewertet, weil "geschätzt" wird, dass sie als "Erfolgstitel" öfter gespielt werden. Der überwiegende Teil der Texter und Komponisten erhält durch dieses Verfahren weniger Tantiemen. Leidtragende dieser Regelung sind Musiker, die vorwiegend ihr eigenes Material spielen. Diese Bands erhalten nur noch knapp ein Drittel der Ausschüttungssumme, die sie vor der Regelung hatten. Da von den bundesweit 12 GEMA-Direktionen nur zwei in Ostdeutschland liegen, wird auch die Musik von DDR-Stars trotz häufiger Aufführung weit geringer bewertet als Schöpfungen von Westmusikern, die in vielen Bezirken präsent sein können. Profiteure der Änderung sind Schlagerkomponisten wie der Aufsichtsratsvorsitzende Christian Bruhn ("Heidi"), die ihre Machtposition zur Durchsetzung von Eigeninteressen auf Kosten anderer GEMA-Mitglieder nutzten.

Die ZPÜ

Obwohl die GEMA ein Wahrnehmungsmonopol für den Musikbereich hat, gibt es noch andere Verwertungsgesellschaften, die später entstanden. Diese nehmen jedoch Urheberrechte aus anderen Bereichen bzw. Leistungsschutzrechte wahr.

Die technische Entwicklung brachte neue Geräte, bei denen sich die GEMA jeweils ihre Pfründe sichern konnte. Für Videorecorder und Videokassetten wurde 1985 unter der Ägide des Deutschen Patent- und Markenamtes die Aufteilung der Abgabe für Videorecorder und -Kassetten durch die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte, kurz ZPÜ, an die einzelnen Verwertungsgesellschaften beschlossen. Das waren neben der GEMA und der VG Wort auch noch die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GLV),, die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF), die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (GWFF), die Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF) und die Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA). Diese Verwertungsgesellschaften treiben ihre Abgaben über die ZPÜ ein, die wiederum in Verwaltungs- und Personalunion durch die GEMA und Reinhold Kreile handelt.

Der Schlüssel für die Aufteilung der Leermedien- und Geräteabgabe im Bereich Video ist rätselhaft. Laut Herrn Sand von der GEMA kam er durch "langjährige Verhandlungen" unter Kontrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes zustande. Nach Abzug der Verwaltungsgebühren durch die GEMA werden 98% der Einnahmen nach dem Schlüssel: 21,56 % an VGF und GWFF für ausländische Filme, weitere 21% für die GEMA, 21 % für die GLV, 14,21 % für VGF, GWFF und VG Bild-Kunst für deutsche Filme und 1,225 % an VGF, GWFF und VG Bild-Kunst für Dokumentarfilme, 8,33 % für die VFF und 3,675 % für die VG Bild-Kunst für deutsche Fernsehproduktionen, 8% für die VG Wort und 1% für die GÜFA für Pornofilme ausgeschüttet. Die restlichen 2% der Einnahmen werden in einem ähnlichen Verhältnis an VFF, VGF, GWFF, VG Bild-Kunst und GÜFA verteilt.

Bemerkenswert an dieser Aufteilung ist, dass sich die GEMA, die in Personalunion den Vorsitz der ZPÜ inne hat, nach einem satten Anteil für die "Verwaltung", noch einmal ca. 21% für "ihre" Urheber sicherte. Wohlgemerkt - die GEMA nimmt lediglich die Urheberrechte für Musik wahr! Für die GÜFA, die die Urheber- und Leistungsschutzrechte aus der Pornoindustrie wahrnimmt, verbleibt dagegen nur etwas mehr als 1 %. Kein Wunder also, dass man nirgendwo etwas über die Forderung nach einem schärferen Urheberrecht von Seiten der Pornoindustrie hört - obwohl sie doch seit langem und in weit größerem Ausmaß als die Film- und Musikindustrie vom Phänomen des freien digitalen Austauschs betroffen ist. Begründet wurde der geringe Anteil für Pornofilme damit, dass in Umfragen 1982 und 1988 über das private Mitschnittverhalten nur ein Anteil von rund 3,5 % für Kopien von Videorecorder zu Videorecorder festgestellt wurde. Für Fernsehmitschnitte aber könne die GÜFA keinen Anteil erhalten, da dort damals keine Pornofilme liefen. Bezüglich der Zusammensetzung des Panels für die Untersuchungen verweisen die GLV und andere Verwertungsgesellschaften an die ZPÜ, die "bei der GEMA angesiedelt" sei; die Pressestelle dort wiederum beharrt darauf, nur für sich selbst und nicht als ZPÜ sprechen zu können. Dr. Geier von der GEMA behauptet (anders als etwa die GLV), dass die Untersuchungen in den 1980er Jahren nicht von der GfK, sondern von der GfM durchgeführt worden wären, und dass sie "in regelmäßigen Abständen" wiederholt würden, über die und über deren Auswirkungen man allerdings keine Auskünfte geben könne.

Auf den niedrigen Anteil der Ausschüttungen für Pornofilme angesprochen, argumentiert die GEMA/ZPÜ damit, dass "die hier in Frage stehenden Filmprogramme teilweise nicht die im Urheberrecht geforderte kulturelle Höhe" aufweisen würden, und deshalb "entsprechende Abzüge" vorgenommen wurden. Das Argument leuchtet ein. Doch warum bekommen dann die singenden Big-Brother-Insassen Geld von den Verwertungsgesellschaften? Und warum erhalten die Verwertungsgesellschaften überhaupt eine Abgabe für private Kopien?

Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst von 1901 waren Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch zulässig, wenn sie nicht den Zweck hatten, eine Einnahme zu erzielen. Zweck der Verwertungsgesellschaften war es deshalb früher, sicherzustellen, dass Komponisten und Texter einen Anteil erhalten, wenn mit ihrer Musik Geld verdient wird. Dieser Grundsatz wurde mit der Einführung der Geräteabgabe durchbrochen, die auch nichtkommerzielle Privatkopien mit einer Abgabe belegte. Seitdem erzwangen die Musiklobby und die GEMA eine schleichende Enteignung des Musikhörers von seinem Recht auf nichtkommerziellen Gebrauch, unter anderem, indem sie in den 1980er Jahren auch noch eine Leerkassettenabgabe durchsetzten.

Als in den 1960er Jahren Tonbandgeräte Massenverbreitung fanden, wurden die Hersteller von Tonbandgeräten verpflichtet, an die Verwertungsgesellschaften (damals nur die GEMA und die VG Wort) eine Abgabe zur "Entschädigung" der Urheber für mit den Tonbandgeräten vorgenommene Privatkopien abzuführen. Der Gesetzgeber befand schon vor dem Volkszählungsurteil, dass eine Kontrolle der Kopiervorgänge mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb eine pauschale Abgabe notwendig wäre.

Nur, wie die Urheber ermitteln, deren Eigentumsrechte angeblich verletzt werden, wenn nichts über die Kopiervorgänge bekannt ist? In den 1960er Jahren war dieses Problem noch relativ überschaubar. Neben privaten, nicht von der GEMA verwaltetem Material konnten Benutzer Radio- und Fernsehsendungen sowie Veranstaltungen und Schallplatten mit potentiell urheberrechtlich geschütztem Material aufnehmen.

Die vernetzte Welt des 21. Jahrhunderts bietet dagegen eine ganz andere Kopierauswahl als das Zeitalter von Staatsfunk und Schallplatte. Nachdem die GEMA, deren Vorsitzender Kreile derart über den Stand der technischen Entwicklung informiert ist, dass er öffentlich die Existenz von kostenlos erhältlicher Software abstreitet, vom Dateientausch über das Internet Wind bekommen hatte, forderte sie schließlich eine Ausweitung der Urheberrechtsabgabe nicht nur auf CD-Rohlinge, sondern auch auf CD- Brenner und andere Computerteile. Dabei vertritt die Verwertungsgesellschaft die Auffassung, dass ein CD-Brenner ein Gerät ist, das "zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonträgeraufzeichnung" nach § 54 UrhG bestimmt ist. Eine Definition, welche Benutzer, die eine tägliche Sicherungskopie ihres Systems und ihrer Arbeit auf CD brennen, nicht unbedingt teilen. Eher ist für sie die Vervielfältigung von Musik ein Nebeneffekt des Geräts. Doch selbst wenn man der Argumentation der GEMA folgt, scheint die Zahlung einer Urheberrechtsabgabe an Verwertungsgesellschaften kein geeigneter Weg um eventuelle Urheberrechtsverletzungen auszugleichen. Problematisch ist hier zum einen, dass bei den meisten Stücken aus dem GEMA-Katalog die Rechte vor der Entdeckung der digitalen Nutzung von Musik übertragen wurden, sie also für den Grossteil der Musik die Urheberrechte für die digitale Verbreitung (noch) gar nicht wahrnehmen kann. Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten, sowie eine Verpflichtung hierzu ist nämlich nach § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam.14 Das andere und nicht durch neue Musterverträge lösbare Problem ist das der Ausschüttung dieser Ausgleichszahlung. Sehen wir uns dazu an, wie die GEMA und die anderen Verwertungsgesellschaften das eingenommenen Geld aus der Urheberrechtsabgabe verteilen wollen.

Auf die Frage nach einer Studie über das CD-Brennverhalten verweisen die Verwertungsgesellschaften auf die GEMA als Verwaltungsorgan der ZPÜ, diese wiederum beharrt auf der Zuständigkeit der einzelnen Verwertungsgesellschaften. Wie kann man jedoch wissen, dass Urheberrechte verletzt werden, wenn es keine Studie gibt, die besagt welche? Auf diese Frage kann keine der Verwertungsgesellschaften eine befriedigende Antwort geben. Von allen kommen Antworten, die zeigen, dass es weniger um verletzte Rechte, als um neue Einnahmen geht: "Zunächst muss man des Feldes Beeren erst einmal haben", so Frau Brose von der VG Wort in ihrer Begründung des Fehlens eines konkreten Plans über die Verteilung der Urheberrechtsabgabe. Indirekt gibt sie zu, dass die Aufteilung nicht nach Daten über tatsächlich erfolgte Kopien geschieht: "Bei der Aufstellung solcher Verteilungspläne müssen Gespräche mit allen beteiligten Nutzergruppen geführt werden, um hier eine gerechte Lösung zu finden."

Dr. Geier von der GEMA verweist bei der Frage nach einer Grundlage für die Verteilung der CD-Brenner-Abgabe zuerst auf "Erfahrenswerte". Durch die Nachfrage, woher die Erfahrung für diese Werte denn komme, in Verlegenheit gebracht, unterstellt er eine negative Grundhaltung gegenüber der GEMA und spricht nun plötzlich von "nicht öffentlichen" Studien durch die GfM und später durch die GfK, für die die GEMA laufend Geld zahlen würde, und deren Ergebnisse in den Verteilungsplan einfließen würden. Wann diese Studien stattfanden und welchen Einfluss sie konkret auf den Verteilungsplan hatten, kann er nicht sagen. Ebenso wenig kann der GEMA-Pressesprecher begründen, warum diese Studien "nicht öffentlich" sind. Man wird den Verdacht nicht los, dass sie für das Verteilungssystem der GEMA oder für den Prozess gegen Hewlett-Packard unbequeme Daten enthalten könnten.

"Die Zuschlagssysteme haben sich bewährt" so Geiers Antwort auf wiederholte Fragen nach der geplanten Verteilung der Abgabe auf Computerteile. Bewährt heißt hier: Weil niemand wusste, dass er z.B. beim Kauf eines Anrufbeantworters Geld an die GEMA zahlt, und weil relativ geheim gehalten werden konnte, wie diese das Geld verteilt, hat sich bisher auch kaum jemand darüber beschwert. Wie sieht nun das "bewährte" Zuschlagssystem aus? Die GEMA zahlt von dem über die Leermedien- und Geräteabgabe Audio eingenommenen Geld 75% nach Airplay und 25% nach Tonträgerverkauf aus.15 Auch die GVL verteilt ihren Anteil an den Einnahmen für die Leermedien- und Geräteabgabe nach Tonträgerumsatz und Airplay.16

Die Grundlagen dieser Zuteilungsschlüssel werden von den Verwertungsgesellschaften nicht offengelegt, wie man das von Institutionen erwarten könnte, die über das Geld fremder Leute verfügen wollen, sondern wie Kultgeheimnisse gehütet. Laut Kreile junior, Chef der Verwertungsgesellschaft VFF, gibt es von der GFK vorgenommene Erhebungen über das private Kopierverhalten, die jedoch "geheim" sind. Abgesehen von der Fragwürdigkeit einer Untersuchung, deren Panel und Methoden geheim gehalten werden, ergeben sich auch ganz offene Widersprüche in der Verteilung. So erhalten beispielsweise die Inhaber von Rechten aus Leihkassetten mit Kopierschutz, wie sie etwa der Disney-Konzern herstellt, zumindest von der GEMA ohne Abstriche "ihren" Anteil an der Leermedien- und Geräteabgabe, obwohl sich ihre Videokassetten nur mit Spezialgeräten kopieren lassen. Die GWFF und die VGF verweigern eine Antwort auf diese Frage nach einer Ausschüttung an Hersteller von Filmen mit Kopierschutz.

Besonders selbstbewusst ist jene Verwertungsgesellschaft, von deren Verwaltungsgütern wohl am wenigsten über Computer kopiert wird: Die VFF verwaltet die Rechte von deutschen Fernsehproduktionen inklusive der Synchronfassungen ausländischer Serien. Wer sich etwa die englischsprachigen Originale von Serien wie Futurama herunterlädt, um sich die deutsche Synchronisation zu ersparen, subventioniert mit seiner Urheberrechtsabgabe nach dem Willen der VFF zukünftig genau jene Unfähigkeit deutscher Synchronstudios und Produktionsfirmen, der er gerade entkommen will. Vorsitzender der VFF ist Johannes Kreile, der Sohn des GEMA- und ZPÜ-Vorsitzenden Reinhold Kreile. Er kam durch den von seinem Vater "vorgezeichneten Weg"17 zu seinem Posten. Außerdem ist Kreile junior Justitiar beim Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten und nutzt die Synergie- und Netzwerkeffekte aus diesen Posten als Anwalt in der Kanzlei seines Vaters, sowie als Berater für Fernsehsender wie DSF, RTL 2 und tm3. Bei der Verteilung der Gelder für Computerteile, so Kreile, komme es nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes gar nicht darauf an, ob ein Werk tatsächlich kopiert werde, sondern nur, ob eine Möglichkeit dazu besteht. Deshalb werde die VFF ihren Verteilungsplan, der schließlich vom Patentamt genehmigt sei, auf die Einnahmen durch CD-Brenner und Computerteile genauso wie auf andere Medien anwenden. Sprich: Die Verteilung erfolgt mittels eines Schlüssels aus Senderreichweite und Sendezeit. Wer einen Computer kauft, zahlt damit für Talkshows, Daily Soaps, und Quizsendungen, deren Urheberrechte er angeblich verletzt.

Teil 2: Die Stichprobe. Ein Filesharingexperiment

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