Verfassungsfeinde feierten in Berlin

Warum unterscheidet sich der Entwurf für einen europäischen Verfassungsvertrag so sehr vom Grundgesetz?

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Wenn Europa eine Verfassung braucht, warum nicht einfach das Grundgesetz zur Abstimmung stellen? Man müsste nur ein paar Mal "deutsch" in "europäisch" ändern, und das mit der Kulturhoheit der Länder würde ohnehin prima passen. Doch dieser nahe liegende Lösungsweg wurde nicht beschritten - die geplante EU-Verfassung unterscheidet sich stark vom Grundgesetz. Trotzdem wollen sie manche haben, die nicht auf den ersten Blick als Leute erkennbar sind, die Schwierigkeiten mit dem Grundgesetz haben. Am Sonntag rüsteten sie sich in Berlin für eine neue Propagandaoffensive.

Darunter zum Beispiel Elmar Brok, der Sprecher der europäischen Christdemokraten im EU-Verfassungskonvent. Auch er muss wenig Zuneigung zum Grundgesetz haben, zumindest wenn man sich die von ihm in den EU-Verfassungsvertrag eingebrachten Elemente und den Unterschied zu den entsprechenden Vorschriften im Grundgesetz ansieht. Brok setzte dort unter anderem in Art. II-77 Abs. 2 durch, dass das Recht auf "Geistiges Eigentum" absolut gesetzt wurde und keiner sozialen Verpflichtung unterliegt. Der neben Friedrich Merz und Hans-Joachim Otto prominenteste Gegner der Offenlegung von Nebentätigkeiten bei Abgeordneten war auch maßgeblich verantwortlich für die EU-Urheberrechtsrichtlinie. Hinter ihm steht der Bertelsmann-Konzern, der seinen Profit erheblich steigern könnte, wäre er nicht durch das deutsche Grundgesetz gebunden. In einer EU-Verfassung, die ein schrankenloses Recht auf "Geistiges Eigentum", aber keine Sozialbindung oder ähnliches gewähren würde, wäre diese Einschränkung auf kaltem Wege ein gutes Stück außer Kraft gesetzt (Vgl. Der Geist der Gesetze).

In die Kritik geriet Brok vor zwei Jahren, als ihm der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim "legale Korruption" vorwarf. Seine Beteuerungen, er trenne sein Parlamentsmandat und die Interessen des Bertelsmann-Konzerns "messerscharf", hielten nur so lange, bis der fraktionslose Abgeordnete Hans-Peter Martin auf seiner Website interne Bertelsmann-Papiere veröffentlichte. Im Großen und Ganzen hielt sich die kritische Berichterstattung über den Skandal aber in Grenzen, unter anderem weil Brok nach Artikeln wie dem von Hajo Friedrich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erfolgreich bei den Herausgebern intervenierte. Friedrich darf seither nicht mehr für das Politikressort schreiben (Vgl. Der Parlaments Broker).

Das alles steht im übrigen nicht in Broks Wikipedia-Eintrag, der regelmäßig von einem Benutzer mit dem Pseudonym "Nodutschke" gesäubert wird. "Nodutschke" beschäftigt sich sonst vorwiegend mit Themen wie "Sprachverfall", "Arnulf Baring", "Albert Speer", "Carl Schmitt" und der "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige".

Als Brok in der Süddeutschen Zeitung recht weinerlich die EU-Verfassung schönreden durfte 1, nahm das fast schon bizarre Züge an: Erst beklagte er, dass niemand von den Gegnern auf den konkreten Verfassungstext Bezug nehme, dann behauptet er - bemerkenswerterweise ohne konkrete Bezugnahme auf den Verfassungstext - dass die Gesetzgebungskompetenz der EU "nur unwesentlich ausgebaut" werde und dass Bürgerrechte durch das "fast vollständige" Mitentscheidungsrecht des Parlaments gestärkt würden. Das Gegenteil ist der Fall: Der Verweis auf parlamentarische Kontrolle in Art. I-46 ist weitaus abstrakter und unverbindlicher als Art. 23 GG. Mittel zur Durchsetzung dieser Rechenschaftspflicht enthält der EU-Verfassungsvertrag nicht. Die EU-Verfassung stärkt damit den Rat erheblich zu Lasten der anderen Institutionen.

Die Propagandamedaille in Gold verdiente sich jedoch nicht Brok, sondern der Online-Spiegel, der es schaffte, unter dem Titel "Die wichtigsten Elemente der Verfassung" keine einzige konkrete Norm zu zitieren und alles wichtige zu verschweigen oder völlig verfälscht darzustellen. Warum man selten las, was eigentlich im EU-Verfassungsvertrag so drinsteht, das lag allerdings auch am schieren Volumen: unter Dutzenden von Seiten voll mit belanglosem Bürokraten-Blabla ließen sich handfeste Hinterfotzigkeiten gut verstecken.

Verbot von Angriffskriegen vs. Aufrüstungsgebot

Viele Regelungen in der der EU-Verfassung unterscheiden sich grundsätzlich vom Grundgesetz. Während die deutsche Verfassung in Art. 26 Angriffskriege verbietet, verpflichtet Art. I-41 des EU-Verfassungsvertrages die Mitgliedsstaaten dazu "ihre militärischen Kapazitäten schrittweise zu verbessern" und eine "Europäische Verteidigungsagentur" einzurichten, "deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen."

Und während das Grundgesetz in Art. 16 die Auslieferungsfreiheit und in Art. 19 Abs. 4 den Rechtsweg garantiert, würde das nach EU-Verfassungsvertrag nicht zu beanstandende Gesetz über den Europäischen Haftbefehl (EuHbG) beides in grundgesetzwidriger Weise aushebeln - eine Auffassung, die das Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 18. Juli 2005 bestätigte.

Wo das Grundgesetz in Art. 15 die Sozialisierung regelt, heißt es in Art. III-145 des EU-Verfassungsvertrages nur, dass die Union "einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb" bietet - was das Ende für öffentliche Bildungseinrichtungen, Wasserversorgung und Altenpflege bedeuten könnte, da die öffentliche Organisation dieser Bereiche als Konkurrenz für private Anbieter gesehen werden kann.

Der ehemalige BGH-Richter Wolfgang Neskovic führte aus, dass das Sozialstaatsprinzip "zu den unveränderbaren und nicht abschaffbaren Grundprinzipien unserer Verfassung" gehört. Wer, so Neskovic, "sagt, wir könnten uns den Sozialstaat nicht mehr leisten, steht nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes. Er ist entweder ein Verfassungsfeind oder ein Verfassungsignorant." Doch das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip sucht man in der EU-Verfassung vergeblich. Auch der Satz "Jede Person hat das Recht, zu arbeiten" täuscht und gewährt nicht einmal ein Recht auf staatliche Eingriffe.

Große Probleme mit diesem im Grundgesetz verankertem Sozialstaatsprinzip haben die beiden EU-Verfassungsvertragsbefürworter Philipp Mißfelder von der Jungen Union und Jan Dittrich von den Jungliberalen. Missfelder wollte alten Menschen gesundheitlich notwendige Kassenleistungen streichen, Dittrich meinte gleich "Es wird Zeit, dass die Alten von ihrem Tafelsilber etwas abgeben - einen Löffel oder besser gleich ein paar davon." In einer Welt, in der der EU-Verfassungsvertrag vor dem Grundgesetz gilt, hätten es die beiden wesentlich leichter, ihre Forderungen durchzusetzen.

Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung ist Grundlage des Rechtsstaates, was auch in Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes festgehalten wurde. In der EU-Verfassung fehlt dagegen eine Verpflichtung dazu. Stattdessen bestimmt Art. I-19 Abs. 2 Satz 2: "Die Organe arbeiten loyal zusammen." So funktioniert zwar die EU, aber kein demokratischer Rechtsstaat. Würde man eine Verpflichtung zur Gewaltenteilung in die EU-Verfassung schreiben, müsste man viele andere Bestimmungen ändern, die nichts anderes sind als dreiste Festschreibungen offener Verstöße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Art. I-23 Abs. 1 Satz 1 zum Beispiel, der regelt, dass der Ministerrat "gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig [wird] und gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus[übt]". Da die Minister auf europäischer und nationaler Ebene tätig sind, sind sie Legislative und Exekutive zugleich.

Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes räumt dem deutschen Volk die Staatsgewalt ein. Die kann zwar an gewählte Vertreter delegiert werden, aber weder der Europäische Rat, noch der Ministerrat und die Europäischen Kommission sind vom Volk gewählt. Doch genau diese Instanzen entscheiden - und nicht das Parlament. Der vor kurzem verstorbene Philosoph Jean Baudrillard nannte den EU-Verfassungsvertrag deshalb in einem im Mai 2005 in der Libération veröffentlichten Artikel die "Liquidation jeglicher wahrhafter Repräsentation" und eine "demokratische Form des Staatsterrorismus".

Auch in Haushaltsfragen gilt die Volkssouveränität nichts mehr: Dem Verfassungsvertrag zufolge soll der Rat nach einem Vorschlag der EU-Kommission darüber entscheiden, ob in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit vorliegt, und dann anhand einer Empfehlung der EU-Kommission entscheiden, welche Maßnahmen das Land zur Beendigung seiner "übermäßigen Defizite" einleiten muss - mitsamt Zeitplan. Damit sich nicht allzu großer Unmut in der Bevölkerung regt, sollen diese "Empfehlungen" nicht veröffentlicht werden dürfen.

Ist der EU-Verfassungsvertrag einmal angenommen, kann er im Gegensatz zum Grundgesetz auch mit Dreiviertelmehrheiten und Volksabstimmungen nicht mehr geändert werden, weil dafür "Einstimmigkeit" gefordert ist - es reicht also, wenn ein Konzern seine PR- und Bestechungsarbeit kostengünstig auf einen Kleinstaat wie Luxemburg konzentriert, um sich die Vorzüge der EU-Verfassung gegenüber dem Grundgesetz zu erhalten.

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Doch nicht nur in ihrer Haltung zum EU-Verfassungsvertrag erkennt man Politiker, die potentiell Probleme mit dem Grundgesetz haben: Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble drängt seit Jahren vehement auf eine Änderung für einen erweiterten Einsatz der Bundeswehr im Inneren und Verteidigungsminister Franz Josef Jung drohte sogar, die Entscheidung des Verfassungsgerichts, das seinen Abschuss-Paragraphen als verfassungswidrig eingestuft hatte, zu ignorieren und im Erstfall gerade so zu handeln, wie es ihm gefällt.