Vorabpauschale 2025: Was Fondsanleger jetzt wissen müssen
Ab 2025 werden Fondssparer wieder mit der Vorabpauschale konfrontiert. Es handelt sich um einen fiktiven Ertrag, der immer anfällt. Was bedeutet das?
Aktiensparen wird in Deutschland immer populärer und Aktien- und Investmentfonds sind beliebte Vehikel, um fürs Alter vorzusorgen. Doch viele Fondssparer werden Anfang 2025 (wieder) eine Abbuchung mit dem Vermerk "Fondsbesteuerung" auf ihrem Konto vorfinden.
Dahinter verbirgt sich die sogenannte Vorabpauschale, die 2018 eingeführt wurde und mit der der Fiskus einen Teil der Kursgewinne abschöpft. Mit ihr wollte die Bundesregierung eine gerechtere Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erreichen.
"Mit der Vorabpauschale, einem fiktiven steuerlichen Ertrag, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Fondsanleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern", heißt es beim deutschen Fondsverband BVI. Faktisch handele es sich um eine vorgezogene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen der Fonds.
Hintergrund sind Investitionen in thesaurierende Fonds, die Dividenden und Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen. Dadurch werden die anfallenden Steuern aufgeschoben und der Anleger kann vom Zinseszinseffekt profitieren. Anleger, denen Kapitalerträge ausgezahlt werden, zahlen dagegen in der Regel Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Berechnung der Vorabpauschale: Basiszins ist entscheidend
Berechnet wird die Vorabpauschale von den depotführenden Stellen, also der Bank oder dem Broker, bei dem man sein Depot hat. Dazu multiplizieren sie den Rücknahmepreis eines Fonds zu Jahresbeginn mit 70 Prozent des sogenannten Basiszinses, heißt es beim BVI. Diesen leitet die Bundesbank jährlich aus der langfristig erzielbaren Rendite von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren ab. Für 2024 liegt er bei 2,29 Prozent.
Ein Beispiel: Hat ein thesaurierender Aktienfonds am 1. Januar 2025 eine Wertsteigerung von 100 Euro, ergibt sich eine Vorabpauschale von rund 1,60 Euro (100 Euro x 0,7 x 2,29 Prozent). Da es sich um einen Aktienfonds handelt, greift noch die Teilfreistellung von 30 Prozent. Besteuert werden also 1,12 Euro (70 Prozent von 1,60 Euro). Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag ergeben in diesem Fall zusammen knapp 0,30 Euro.
Um den genauen Betrag zu errechnen, mit dem man Anfang des Jahres konfrontiert ist, gibt es im Internet schon zahlreiche Vorabpauschalen-Rechner. Einer wird etwa vom Team von Finanzfluss bereitgestellt.
Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag
Die Vorabpauschale wird auf den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete angerechnet. "Liegen die gesamten jährlichen Kapitalerträge des Anlegers einschließlich der Vorabpauschale unter dem Sparerpauschbetrag, zahlt er keine Steuern", so Hammer. Ist der Sparerpauschbetrag jedoch ausgeschöpft, werden Steuern fällig.
Beim Fondsverkauf: Verrechnung mit Veräußerungsgewinn
Beim Verkauf der Fondsanteile muss der Anleger den Veräußerungsgewinn versteuern. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen vom Veräußerungsgewinn automatisch die bereits gezahlten Vorabpauschalen ab.
"Ist der erzielte Veräußerungsgewinn niedriger als die Summe der Vorabpauschalen, entsteht steuerrechtlich ein Veräußerungsverlust in Höhe der Differenz beider Beträge", erklärt Hammer weiter. Dieser könne dann mit anderen Gewinnen verrechnet werden.