Wird der Volksverhetzungsparagraph zum Papiertiger?

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Eingang zum Richtergebäude. Foto: Rainer Lück 1RL.de / CC BY-SA 3.0 DE

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt Rechte jubeln und wirft viele Fragen auf

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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist schon über einen Monat alt, aber erst Anfang August kam die Pressemitteilung dazu. Erstmals werden hier klare Kriterien genannt, die bei einer Verurteilungen wegen Verharmlosung des NS-Völkermords erfüllt sein müssen.

Gleich zu Anfang der Pressemitteilung Nr. 66/2018 heißt es:

Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden.

Bundesverfassungsgericht

Das Gericht hatte über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der auf seiner Internetseite und seinen You-Tube-Account rechte Propaganda gegen die Ausstellung über die Verbrechen der Wehrmacht veröffentlichte. Dort werden den Ausstellungsverantwortlichen Fälschungen und Manipulationen sowie Volksverhetzung und den alliierten Siegermächten "Lügenpropaganda" vorgeworfen.

Historische Wahrheiten würden verfolgt und bestraft, wird vorgebracht, Menschen seien freiwillig mit der SS in Lager gegangen. Holocaust-Überlebenden wird vorgeworfen, mit Vorträgen über die Massenvernichtung Geld zu verdienen und es wird die These vertreten, dass Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus und Zeugen in den Gerichtsprozessen zu dessen Aufarbeitung gelogen hätten.

Es ist also das übliche Programm der extremen Rechten, das hier veröffentlicht wurde. Der Mann war wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil wurde in der Folgeinstanz bestätigt. Eine Revision blieb erfolglos. Doch mit der Verfassungsbeschwerde hatte der Mann jetzt Erfolg. Das Gericht sah durch die Bestrafung die Meinungsfreiheit verletzt und führte aus:

Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.

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Schutzrecht für den Staat oder die Opfer des Holocaust

Nun ist es erst einmal positiv zu bewerten, dass das Gericht klargestellt hat, dass das Strafrecht kein Instrument von Kammerjägern ist. Es taugt also nichts, gegen Vergiftungen des geistigen Klimas vorzugehen. Es wäre wünschenswert, wenn solche Begriffe in der Juristerei überhaupt nicht auftauchen würden.

Tatsächlich ist es auch durchaus problematisch, wenn geschichtliche Fakten zum Gegenstand von Strafprozessen werden. Wenn jemand behauptet, die Oktoberrevolution sei das Werk von Aliens, würde niemand auf die Idee kommen, einen solchen Schwachsinn durch eine Klage noch aufzuwerten. Auch die Neuschwabenlandverschwörung, nach der sich Hitler und einige seiner engsten Kumpane nach 1945 in die Antarktis flüchten konnten, beschäftigt eher die Lachmuskeln als die Justiz.

Es hat schon einen Grund, warum das bei der Holocaustleugnung und -relativierung anders ist. Hier wird nicht einfach ein historischer Fakt geleugnet. Es ist ein Angriff auf alle Juden und daher ist die Bestrafung der Holocaustleugnung vor allem ein Schutzrecht für die noch immer vom eliminatorischen Antisemitismus betroffenen Menschen.

Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um säkulare oder islamistische Rechte handelt, um nur die Hauptgruppen der Holocaustrelativierer zu nennen. Angriffe auf Menschen, die Gedenkarbeit für die Opfer des NS machen, sind ebenfalls Angriffe auf eine Erinnerungskultur. Es ist ein großes Manko des Urteils, dass dieser Aspekt überhaupt nicht erwähnt wird. Mit dem Kriterium der "Gefährdung des öffentlichen Friedens" bleibt das Gericht wieder einmal auf den Staat und seine Institutionen konzentriert.

Holocaustleugnung ist demnach nur dann strafbar, wenn dadurch der öffentliche Friede und damit die Interessen des Staats tangiert sind. Die Jüdinnen und Juden und die Antifaschisten, die im Visier derer stehen, die den Holocaust leugnen, werden gar nicht erwähnt. Warum ist nach Meinung des Gerichts der öffentliche Friede nicht dann gefährdet, wenn Juden nicht mehr in Deutschland leben wollen, vielleicht auch wegen solcher Urteile?

Wenn nun nach der Entscheidung viele Menschen auf die Straße gingen, weil sie es für unerträglich halten, dass ein Gericht so viel über die verletzte Meinungsfreiheit eines Rechten in dem Urteil schreibt und mit keinen Wort auf die Menschen eingeht, die sich durch seine Meinung vielleicht in Gefahr sehen, wäre dann der öffentliche Frieden gestört? Und was wären die Folgen?

"Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen darf nicht sanktioniert werden." Das ist eine wichtige Ansage an alle Staatsapparate, die bekanntlich vor 30 Jahren Jugendliche zu Haftstrafen verurteilt, wenn sie angeblich RAF-Symbole an Hauswände malten. Doch es ist infam, von Jüdinnen und Juden und NS-Gegnern zu verlangen, sie sollen sich mit "der beunruhigenden Meinung" derer abfinden, die sie vernichten wollen.