Zunächst unbemerkt: Bundestag stellt Leugnung von Völkermord unter Strafe
Seite 2: Bedenken wegen Umsetzung der neuen Regelung
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Die Linken-Abgeordnete Sahra Wagenknecht kritisierte auf Twitter das Vorgehen der Regierung und fragte, ob die Ampel die "Meinungsfreiheit durch politische Strafverfolgung einschränken" wolle.
Auch der Redaktionsleiter der ARD-Sendung Monitor, Georg Restle, bezeichnete die Gesetzesverschärfung als Eingriff in die Meinungsfreiheit. Diese müsse schmerzen dürfen, "sonst existiert sie nicht". Nicht alles, was man schlecht finde, müsse man gleich bestrafen, schrieb er auf Twitter.
Der ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete Ruprecht Polenz kritisierte vor allem das Verfahren, eine öffentliche Diskussion mit Strafrechtswissenschaftlern habe nicht stattgefunden.
Das Fachportal Legal Tribune Online (LTO) hatte am vergangenen Freitag als erstes Medium ausführlich über die Neuregelung berichtet und erläutert, dass der neue Absatz 5 in Paragraf 130 StGB künftig das öffentliche Billigen, Leugnen und "gröbliche Verharmlosen" von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe stelle.
"Nach Einschätzung von Rechtspolitkern ist es damit nicht ausgeschlossen, dass zum Beispiel auf Pro-Putin-Versammlungen, wenn gegen Menschen aus der Ukraine gehetzt wird, Straftaten auf Grundlage der neuen Vorschrift begangen werden", so die Einschätzung der LTO-Experten.
Laut LTO kritisierte die Rechtspolitikerin der Linken im Bundestag, Clara Bünger, die Gesetzesverschärfung, weil sie die Gefahr berge, die Meinungsfreiheit zu beschränken bzw. willkürlich angewendet werden kann. Nach dem aktuellen Wortlaut der Regelungen könnte schon bei einer Billigung des "Angriffs Russlands auf die Ukraine" – je nach genauen Tatumständen – eine Strafbarkeit nach der neuen Vorschrift gegeben sein.
Der Rechtspolitiker der AfD, Stephan Brandner, wies auf die Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe wie "gröblich verharmlost" im gesamten Paragrafen 130 StGB hin. Dieser enthält bisher vor allem die Strafandrohung für die Leugnung des Holocausts.
Während bei der Holocaustleugnung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht, ist bei der neu eingeführten Leugnung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen das Höchstmaß auf drei Jahre festgelegt worden. "Wegen der Einzigartigkeit des Holocausts müssen für dessen Billigung, Leugnung und Verharmlosung im Einzelfall höhere Strafen möglich sein als für vergleichbare Äußerungen betreffend andere Völkerrechtsverbrechen", heißt es dazu in der Begründung der Gesetzesänderung.
Mit der Gesetzesverschärfung geht Deutschland über die Mindestanforderungen des EU-Rahmenbeschlusses hinaus, unter anderem wurde die Strafbarkeit der Leugnung und der "gröblichen" Verharmlosung nicht auf solche Völkerstraftaten beschränkt, die von einem nationalen oder internationalen Gericht endgültig festgestellt wurden.
Diese Meldung erscheint in Kooperation mit dem Magazin hintergrund.de
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