BGH: Konservenmusikanten dürfen von Tanzschulen keine 100%-Zuschläge auf GEMA-Tarif verlangen
Entscheidungsträger der Tonträger und ihre Schlipsträger ertragen uneinträgliche Niedertracht zahlungsträger Leistungsträger der Tanzkunst - tragisch?
Während für originäre Musikurheber (Textdichter und Komponisten) die Verwertungsgesellschaft GEMA Geld eintreibt, tut dies für Tonträgerhersteller und ausübende Künstler (Sänger, Musiker usw., die Werke interpretieren) die „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“ (GVL). Im Pas de Deux tanzen GEMA und GVL entfleuchenden Schallwellen hinterher, um Phon in Euro umzuwandeln und diese an ihre Kostgänger zu verteilen. Hierzu misst das Tanzpaar GEMA/GVL fleißig die Tanzflächen von Tanzschulen aus, auf das dort niemand tanze, ohne dass mitkassiert wird.
Die bisher gültigen Tarifverträge für Tanz- und Ballettschulen, zu welchen die Verwertungsgesellschaften mit drei großen Branchenvereinen getanzt hatten, schusterten den Löwenanteil an der Beute der GEMA zu, billigten der GVL jedoch nur weitere 20% auf die GEMA-Ansprüche zu (also 1/6 vom bisherigen Kuchen). Die in der GVL organisierten CD-Presser und Interpreten kriegten jedoch beim Tanzen den Hals nicht voll, tanzten aus der Reihe und verlangten stattdessen einen 100%-Aufschlag. Die GVLer fühlten sich den GEMA-Urhebern gleichwertig, tanzten in einer Polonaise zum Oberlandesgericht München und sangen im Chor, in den letzten Jahrzehnten sei die Bedeutung der ausübenden Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gewachsen.
Das Oberlandesgericht München mochte in den Rhythmus, dass sich diese angeblich gestiegene Bedeutung bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen maßgeblich auswirke, nicht so recht einsteigen. Der Interpret des Musikstücks stehe in der Tanzsschule wohl doch nicht so im Vordergrund. Dennoch ließen sich die Münchner Richter nach diesem Wiegeschritt dann doch vom interpretierten Klagelied erweichen, allerdings nur zu einem 30%-Aufschlag. In der Begründung fanden sich Erwägungen zur Kabelweitersendung, zur privaten Vervielfältigung und zum Hörfunk.
Was das jedoch mit Tanzschulen zu tun haben könnte, erschloss sich dem Bundesgerichtshof nicht so recht. Die BGH-Richter tanzten daher einen Platzwechsel und drehten die GVL auf ihre Ausgangsposition zurück. Diese muss nun erneut am Oberlandesgericht München antanzen und sachlich begründen, warum die Musikanten das Tanzvergnügen verteuern wollen. Falls der GVL nichts sensationell Neues einfallen sollte, wird es bei einer Pirouette bleiben.