Versammlungsrecht gilt auch an Flughäfen
Das Bundesverfassungsgericht stärkt das Demonstrationsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Februar das Demonstrationsrecht gestärkt. Es stellte fest, dass von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform, ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen. Deshalb gilt die Versammlungsfreiheit auch an Flughäfen und Bahnhöfen.
Allerdings sind wegen der "besonderen Störanfälligkeit eines Flughafens" nach der Entscheidung Einschränkungen der Versammlungsfreiheit möglich. So werden auch in Zukunft keine Demonstrationen auf dem Rollfeld, wohl aber in der Flughafenhalle möglich sein. Das wollte die Betreiberin des Flughafens Frankfurt/Main, die Fraport Aktiengesellschaft, verhindern. Julia Kümmel, Aktivistin einer antirassistischen Initiative, die im März 2003 vor dem Abfertigungsschalter in der Flughafenhalle Flugblätter gegen die Abschiebung von Flüchtlingen über diesen Airport verteilt hatte, wurde von dem Unternehmen ein Flughafenverbot erteilt.
Sie hätte mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch rechnen müssen, wenn sie erneut auf dem Flughafenareal angetroffen worden wäre. Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern bedürften ihrer Einwilligung und "nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal würden aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht geduldet", hieß es in der Begründung.
Dagegen klagte die Frau. Während zwei juristische Instanzen und der Bundesgerichtshof der Fraport Recht gegeben hatten, siegte Kümmel nun vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Unternehmen habe ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletzt, befanden die Richter. Die Fraport AG begrüßte in einer knappen Erklärung, dass nach der Entscheidung Rechtssicherheit herrsche, betonte aber auch, dass "das Urteil nicht bedeute, dass von jetzt an unbegrenzt Demonstrationen in den Terminals stattfinden können."
Die Entscheidung wird auch für die Versammlungsfreiheit von Bahnhöfen und öffentliche Einkaufszentren Folgen haben. So heißt es in der Urteilsbegründung:
"Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können."
Auch der Wunsch "eine Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen", begründe keine Einschränkung von Grundrechten.
Damit reagiert das Gericht auf Einwände von bürgerrechtlichen Organisationen, die seit fast 20 Jahren vor der Privatisierung öffentlichen Raums und der Umwandlung zu politikfreien Zonen warnen und unter anderem mit sogenannten Innenstadtaktionstagen dagegen protestierten.